Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 12.05.2010 – 1 U 758/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0512.1U758.09.0A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Mai 2009 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Grundpfandrechte, nämlich
a) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.953,83 Euro (Wohnungsgrundbuch von ...[X] Blatt 13363 Abteilung III Nr. 1);
b) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 3.546,23 Euro (Teileigentumsgrundbuch von ...[X] Blatt 12390 Abteilung III Nr. 1);
c) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.308,33 Euro (Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 Abteilung III Nr. 1);
d) Zwangssicherungshypothek in Höhe von 751,00 Euro (Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 Abteilung III Nr. 2);
zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und eines Hausanwesens in ...[X]; bereits im August 2000 war zu seinen Gunsten jeweils eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von den Beklagten die Löschung im Jahre 2006 eingetragener Zwangssicherungshypotheken.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
In der notariellen Urkunde vom 11. Juli 2000 (Bl. 32 ff. GA) heißt es:
"Das Angebot ist unwiderruflich.
Es kann erst angenommen werden, wenn […]
b) bei einem Eigentümer ein Insolvenzantrag […] gestellt ist und ein Insolvenzgrund […] vorliegt, oder
c) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, oder
d) beim Tod eines Anbietenden
[…]
Das Angebot kann beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen von dem Angebotsempfänger getrennt angenommen werden."
Nach dem Tod seiner Tochter hatte der Kläger durch notarielle Urkunde vom 3. Juli 2003 deren Übergabeangebot – u.a. – hinsichtlich des hier gegenständlichen Grundbesitzes angenommen und die Auflassung erklärt; er wurde am 21. März 2003 als hälftiger Miteigentümer neben seinem Sohn in das Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 29. März 2007 (Bl. 21 ff. GA) hat der Kläger – unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 11. Juli 2000 – auch das Übernahmeangebot des Sohnes angenommen ("Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wird betrieben") ; er wurde im Jahr 2007 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Bl. 124 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende, sinn- und zweckwidrige Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 AnfG. Seine, des Klägers, Rechtsposition aus dem Übergabeangebot des Sohnes sei bereits im Jahre 2000 gefestigt entstanden und für den Schuldner bindend geworden; die gegenwärtige Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs – wie im Streitfall – sei möglich und daher auch vormerkungsfähig. Insofern komme es demzufolge zu einer Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
a) Die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von ...[X] Blatt 13363 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.953,83 Euro zu bewilligen;
b) die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von ...[X] Blatt 12390 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 3.456,23 Euro zu bewilligen;
c) die Löschung der im Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.308,33 Euro zu bewilligen;
d) die Löschung der im Grundbuch von ...[X] Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 751,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, das zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung und demzufolge eine noch mögliche Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte festgestellt habe.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Löschung der streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken verlangen.
Die im August 2000 zu Gunsten des Klägers jeweils eingetragenen Auflassungsvormerkungen setzen sich gegenüber den im Jahre 2006 zu Gunsten der Beklagten als Gesamtgläubiger jeweils eingetragenen – nachrangigen (§ 883 Abs. 3 BGB) und vormerkungswidrigen (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) – Zwangssicherungshypotheken i.S.d. § 867 ZPO durch. Der aufgrund des unwiderruflichen notariellen Übergabeangebots des Sohnes vom 11. Juli 2000 entstandene – zukünftige – Anspruch des Klägers auf den Erwerb der jeweils weiteren Miteigentumshälften war bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung(en) als geschützte Rechtsposition und damit sicherungsfähig entstanden (§ 883 Abs. 1 BGB). Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit einredeweise dagegen gehaltene Gläubigeranfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnfG) greift daher nicht (mehr) durch; die Rechtshandlung des Klägers liegt außerhalb der lediglich vier Jahre zurückreichenden Anfechtungsfrist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AnfG).
1. Die – mit § 140 InsO inhaltsgleiche – Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die im Rechtsverkehr beachtet werden muss. Dies gilt namentlich für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist oder der ihre Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (vgl. BGHZ 166, 125, 133; 167, 11, 16). Die – insolvenzfeste (vgl. BGHZ 149, 1 ff.) – Auflassungsvormerkung setzt sich gemäß § 883 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 BGB – auch – gegen eine nachrangige Zwangssicherungshypothek durch (arg. e §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG und § 17 GBO; vgl. BGHZ 170, 378, 384; BGH WM 2010, 274 f.; Palandt/ Bassenge , BGB, 69. Auflage 2010, § 883 Rn. 23 ff.). Eingedenk dieser gesetzlich vorgegebenen Schutzwirkung des Sicherungsmittels der Vormerkung ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AnfG in dem Sinne zu verstehen, dass für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen ist (vgl. BGH WM 2010, 274 f.; Huber , Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 8 Rn.13; s. auch Amann DNotZ 2010, 246, 254). Unbeschadet dieser Vorverlagerung ( Huber a.a.O § 8 Rn. 11) treten jedenfalls mit der Eintragung der Vormerkung ihre rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 8 Abs. 1 AnfG ein.
2. Der eintragungsfähig vorgemerkte Erwerbsanspruch des Klägers ist entstanden.
a) Nach Maßgabe von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch künftige oder (aufschiebend) bedingte Ansprüche sicherungsfähig. Insofern muss allerdings bereits der Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet sein, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt; die bloße tatsächliche Möglichkeit eines zu sichernden Anspruchs genügt hingegen regelmäßig noch nicht. Vormerkungsschutz besteht nach diesen Grundsätzen insbesondere bei aufschiebend bedingten Ansprüchen, die regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung entstehen, sowie dem aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot folgenden künftigen Auflassungsanspruch. Diese Ansprüche setzen sich dann – im Respekt vor dem vom Gesetzgeber zugelassenen Vormerkungsschutz – in der Insolvenz respektive der Zwangsvollstreckung auch bei einer späteren Vertragsannahme durch (vgl. BGHZ 149, 1 ff. = NJW 2002, 213 ff; BGHZ 151, 116 ff. = NJW 2002, 2462 ff.; Palandt/ Bassenge a.a.O. Rn. 14 ff.). Auch im Fall der sog. Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, bei der ein zur Bedingung gemachter Umstand allein vom Willen des Erwerbers abhängt, besteht der geforderte feste Rechtsboden (vgl. BGH NJW 2002, 2462 sub IV.1.b.).
b) So liegen die Dinge auch im Streitfall. Der Sohn des Klägers hat mit der notariellen Urkunde vom 11. Juli 2000 ein formgültiges (§§ 518 Abs. 1 Satz 1; 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderrufliches Übergabeangebot abgegeben; er hat zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des – zu jedweder Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigten – Klägers mit bindender Wirkung bewilligt (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 2 BGB analog; A.III. 1. und 3. der notariellen Urkunde vom 11. Juli 2000). Der Kläger hat das – bis dahin fortgeltende (§§ 151 Satz 1, 152 BGB; vgl. BGH NJW 2002, 213 ff.) – Übergabeangebot mit der notariellen Urkunde vom 29. März 2007 angenommen. Jedenfalls mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im August 2000 hatte der Kläger eine bereits gesicherte und damit vom (Rang-)Schutz der Vormerkung erfasste Rechtsposition auf Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundeigentums erlangt; auf die Rechtwirkungen der späteren Auflassungserklärung (§ 873 Abs. 2 BGB) kommt es insofern nicht mehr an (vgl. BGH WM 2010, 274 f.). Die im Übergabeangebot vorgegebenen (objektiven) Bedingungen ("Angebot kann erst angenommen werden, wenn …) nahmen dem Erwerbsanspruch des Klägers nicht den festen Rechtsboden (§ 158 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 AnfG); ebenso wenig die – bei Eintritt einer der Bedingungen – allein vom Willen des Klägers abhängige Rechtsgültigkeit (BGH NJW 2002, 2461 ff.; OLG München NJW-RR 2009, 950 ff.; Rövekamp in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, § 158 Rn. 11).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG ist – wie gezeigt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt.
V.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 1 ZPO festgesetzt auf
9.470 Euro.