Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 18.06.2010 – 10 U 1185/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0618.10U1185.09.0A
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. September 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung GHV 90/0490/ 9013028/655 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren wegen der Ansprüche, die die A. wegen des Ausfalles von Forderungen aus Lieferungen an den Kunden B. gegen den Kläger geltend macht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Versicherungsschutz aus einer sogenannten D&O.-Versicherung zu gewähren hat.
Die einen Elektrogroßhandel betreibende Firma A., deren Geschäftsführer der Kläger gemäß Geschäftsführervertrag vom 10. Dezember 2003 (Bl. 48 bis 53 d. A.) ist, schloss mit der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihres Geschäftsführers mit Versicherungsbeginn 7. Oktober 2005 und Vereinbarung der AVB-O der Beklagten (Bl. 5 bis 10 d. A.). Nach § 1 Nr. 2 AVB-O bietet die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.
Die Firma A. belieferte über 25 Jahre hinweg die Firma B. mit Elektroartikeln, wobei sie dieser einen Warenkreditrahmen von 30.000 € eingeräumt hatte. Im Jahre 2004 begehrte die Firma B. eine Erweiterung des Warenkreditrahmens, was von der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig gemacht wurde. Nachdem die Firma B. ihr gegen öffentliche Auftraggeber zustehende Werklohnforderungen an die Firma A. schriftlich abgetreten und – wahrheitswidrig – zugesichert hatte, keine sonstigen Abtretungen vereinbart zu haben, wurde der Warenkreditrahmen für die Firma B. durch den Kläger im März 2005 ohne vorherige Prüfung der Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen erweitert.
Die Firma A. lieferte sodann weiterhin Elektroartikel an die Firma B., die jedoch ab dem 16. Juli 2005 bis zum 21. November 2005 fällige Rechnungen nicht mehr bezahlte und sodann in Insolvenz fiel. Eine Realisierung der noch offenen Rechnungsbeträge war deshalb nicht mehr möglich. Die Firma A. erwirkte am 21. November 2006 ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Koblenz (1 HK.O 56/06, Bl. 53 bis 54 d. A.) gegen den Inhaber der Firma B., Herrn C., in Höhe von 197.731,94 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, da C. zum Zeitpunkt der Forderungsabtretungen an die Firma A. GmbH & Co. KG diese Forderungen bereits zuvor mit Sicherungspoolvertrag vom 17. August 2004 an seine beiden Hausbanken abgetreten hatte.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Bl. 45 d. A.) teilte die Firma A. GmbH & Co. KG dem Kläger mit, dass er seine Geschäftsführerpflichten dadurch verletzt habe, dass er bei den Warenlieferungen an die Firma B. keine genügenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, indem er sich auf mündliche Aussagen zur Forderungsabsicherung gestützt habe, und bat um Mitteilung, wie er den Vermögensschaden erstatten werde. Dieser wird derzeit mit 170.458 € beziffert.
Der Kläger begehrt deshalb von der Beklagten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz, den die Beklagte jedoch ablehnte, weil die Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden seien, da er Lieferungen über die bestehende Kreditlinie von 30.000 € hinaus unbefugt und bewusst zugelassen habe.
Der Kläger hat mit Erklärung vom 25. August 2009 gegenüber der Firma A. GmbH & Co. KG auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Bl. 219 d. A.).
Der Kläger hat vorgetragen,
es habe von seinem Arbeitgeber zwar die Weisung gegeben, keine Lieferungen über den Warenkreditrahmen von 30.000 € hinaus an die Firma B. zuzulassen, jedoch sei er zu einer Überschreitung dieses Rahmens bei entsprechenden Sicherheiten befugt gewesen. Er habe bei den Forderungsabtretungen der Firma B. nicht hinreichend die Abtretbarkeit der Forderungen geprüft. Der Inhaber der Firma A. GmbH & Co. KG, Herr D., habe anfangs, nachdem ihm der Kläger die Absicherung erläutert habe, keine Einwände gegen das Vorbringen gehabt. Zunächst seien die abgetretenen Forderungen auch ordnungsgemäß erfüllt worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die später von der Firma B. abgetretenen Forderungen nicht werthaltig gewesen seien. Die Firma B. habe sich während der 25jährigen Geschäftsverbindung dauernd in Zahlungsverzug befunden, da sie überwiegend für die Öffentliche Hand tätig gewesen sei, bei der oftmals der Werklohn erst erheblich nach dem vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werde. Bei Versicherungsbeginn habe er keine Kenntnis von einer Pflichtverletzung gegenüber der Firma A. GmbH & Co. KG gehabt, denn zu diesem Zeitpunkt sei er noch von einer ordnungsgemäßen Absicherung der gegen die Firma B. begründeten Forderungen ausgegangen. Erstmals bei einem Gespräch mit C. am 18. November 2005 habe er erfahren, dass die Sicherheiten möglicherweise nicht wirksam bestellt bzw. nicht werthaltig seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung GHV 90/0490/9013028/655 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren wegen der Ansprüche, die die A. wegen des Ausfalles von Forderungen aus Lieferungen an den Kunden B. gegen den Kläger geltend macht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die Klage sei unzulässig, weil ein konkreter Versicherungsfall nicht ausreichend dargelegt sei und das Feststellungsinteresse fehle. Die von dem Kläger nunmehr vorgetragene Pflichtverletzung sei bislang nicht an die Beklagte gemeldet worden. Durch die Genehmigung der Kreditbewilligung durch Herrn D. habe der Kläger nicht pflichtwidrig gehandelt, ein Versicherungsfall sei daher nicht gegeben. Durch die Bestellung von Krediten ohne die notwendige vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung habe der Kläger mindestens bedingt vorsätzlich gegen § 3 d des Geschäftsführervertrages verstoßen, weshalb die Beklagte nach § 4 AVB-O keinen Versicherungsschutz leisten müsse. Zudem lägen alle Pflichtverstöße des Klägers in der Zeit vor Versicherungsbeginn und seien dem Kläger bekannt, zumindest aber für ihn erkennbar gewesen mit der Folge, dass sie gemäß § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, denn die sogenannte Rückwärtsversicherung erfasse nach § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O keine vor Versicherungsbeginn begangenen und bekannten Pflichtverletzungen. Der Kläger habe vor Versicherungsbeginn die Erweiterung des Kreditrahmens für Warenlieferungen über 30.000 € hinaus unter Verstoß gegen § 3 d des Geschäftsführervertrages zugelassen und entgegen der Anweisung des Herrn D., dass Lieferungen nur gegen entsprechende Sicherheiten erfolgen dürften, die Werthaltigkeit der als Sicherheiten abgetretenen Werklohnforderungen nicht überprüft. Sowohl die objektive Pflichtverletzung als auch die dadurch bereits vor Versicherungsbeginn verursachten Schäden durch die Nichtbegleichung der ab dem 16. Juli 2005 fälligen Rechnungen seien dem Kläger bekannt gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, die Beklagte habe die Voraussetzungen des als Ausschlusstatbestand normierten § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O weder ausreichend dargelegt noch bewiesen. Für eine Kenntnis im Sinne dieser Versicherungsbedingung sei die Kenntnis des tatsächlichen Verhaltens nicht ausreichend, es müsse vielmehr auch die Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens vorliegen, was bei dem Kläger nicht der Fall gewesen sei. Wenn eine fahrlässige Unkenntnis dafür als ausreichend angesehen würde, wäre § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O als überraschende Klausel unwirksam, da dann die vereinbarte Rückwärtsversicherung praktisch gegenstandslos sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung GHV 90/0490/9013028/655 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren wegen der Ansprüche, die die A. wegen des Ausfalles von Forderungen aus Lieferungen an den Kunden B. gegen den Kläger geltend macht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Zulassung der Revision.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt sie vor, bei § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O handele es sich um eine Regelung des Ausnahmefalls der Vereinbarung des Versicherungsschutzes für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall und damit um eine Erweiterung des grundsätzlichen Deckungsumfangs, für deren Voraussetzungen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig sei. Diese Versicherungsklausel erfordere zulässigerweise für den Ausschluss vom Versicherungsumfang nur die Erkennbarkeit einer Pflichtverletzung und sei im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Rückwärtsversicherung nicht überraschend. Die Klage sei weiterhin unzulässig mangels einer genauen Bezeichnung der Haftpflichtforderung und wegen der fehlenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund eingetretener Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Firma A. gegen den Kläger.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 142 bis 144 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegen der von der A. gegen den Kläger wegen des Ausfalls von Forderungen aus Lieferungen an die Firma B. geltend gemachten Forderungen verpflichtet ist.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig ist wegen der hinreichenden Darlegung der den Forderungsausfall begründenden angeblichen Pflichtverletzung des Klägers. Der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage steht auch nicht eine eventuelle Verjährung der gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen der Firma A. entgegen, da der Kläger auf die Erhebung der Verjährungseinrede bereits am 25. August 2009 und damit vor dem Eintreten einer Verjährung verzichtet hat. Im Übrigen ist die Beklagte nach § 3 Nr. 1 AVB-O auch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet, so dass eine eventuelle Verjährung des gegen die versicherte Person geltend gemachten Haftpflichtanspruchs der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes nicht entgegen steht und somit auch ein Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung besteht.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 1 AVB-O sowohl zur Abwehr unbegründeter als auch zur Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche verpflichtet. Demgemäß kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Firma A. den Kläger zu Recht auf Schadensersatzersatz wegen des Forderungsausfalls hinsichtlich der Firma B. in Anspruch nimmt.
Maßgeblich für die Gewährung von Versicherungsschutz ist vielmehr nur, dass die versicherte Person wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird, § 1 Nr. 2 AVB-O. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Der Kläger ist versicherte Person und handelte bei Gewährung von Lieferungen an die Firma B. ohne werthaltige Sicherheiten über einen Warenkreditrahmen von 30.000 € hinaus in Ausübung der versicherten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma A. und wird deshalb von dieser auf Ersatz des dadurch entstandenen Vermögensschadens in Anspruch genommen.
Nach der in § 1 Nr. 2 AVB-O enthaltenen Definition kommt es nicht darauf an, wann die Pflichtverletzung begangen und wann der Haftpflichtanspruch gegen die versicherte Person geltend gemacht wurde. Damit enthält diese Regelung – im Gegensatz zu den Bedingungen anderer D&O-Versicherer – keine Einschränkung dahingehend, dass die Pflichtverletzung und/oder die Anspruchserhebung während der Vertragslaufzeit erfolgt sein müssen. Dieser zeitlich unbegrenzte Versicherungsschutz wird sodann durch die Regelungen des § 3 Nr. 2 AVB-O eingeschränkt auf die während der Dauer des Versicherungsvertrages geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§ 3 Nr. 2 lit. a AVB-O, sogenanntes Anspruchserhebungs- oder claims-made-Prinzip), auf die vor Beginn des Versicherungsvertrages verursachten Schadensersatzansprüche, soweit die sie begründende Pflichtverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt war (§ 3 Nr. 2 lit. b AVB-O, Rückwärtsversicherung) sowie die bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages verursachten und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrages geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§ 3 Nr. 2 lit. c AVB-O, Nachhaftung).
Aus dieser Systematik ergibt sich, dass die Regelung in § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O eine Einschränkung der zuvor in § 1 Nr. 2 AVB-O in Verbindung mit § 3 Nr. 2 lit. a AVB-O zugesagten unbegrenzten Rückwärtsversicherung darstellt, da es für den Versicherungsschutz – zunächst – nur darauf ankommen soll, dass der Schadensersatzanspruch gegen die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages geltend gemacht wird unabhängig davon, wann der Pflichtverstoß begangen wurde (reines Anspruchserhebungsprinzip). Dies wird gestützt durch den Wortlaut des § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O, der Bezug nimmt auf § 3 Nr. 2 lit. a AVB-O durch die Formulierung „gilt dies jedoch nur, soweit“ und damit ersichtlich die vorherige Aussage einschränkt. Ob daraus folgt, dass es sich um einen Ausschlusstatbestand handelt mit der Folge der Beweispflicht des Versicherers für das Nichtvorliegen der Rückwärtsversicherung (so Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 110) oder um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Pflichtverletzungen vor Versicherungsbeginn mit der Folge der Darlegungs- und Beweispflicht des Versicherungsnehmers hierfür, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O liegen nicht vor, da die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung zwar vor Beginn des Versicherungsvertrages erfolgte, ihm und der Versicherungsnehmerin jedoch nicht bekannt war im Sinne des § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O, was als innere Tatsache in der Regel nur durch Indizien darzulegen und zu beweisen ist.
Die Regelung des § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O dient dazu, das Risiko einer inhaltlich uneingeschränkten Rückwärtsversicherung insofern zu begrenzen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Schadenfälle nicht bewusst mitversichert werden sollen. Gegen die Wirksamkeit einer derartigen Regelung bestehen keine Bedenken, denn ein Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, bei Neuabschluss eines Vertrages im Rahmen der Rückwärtsdeckung Versicherungsschutz für bereits bekannt gewordene Pflichtverletzungen erlangen zu können (vgl. OLG München, VersR 2009, 1066). Wirksamkeitsbedenken könnten sich nur für den Fall ergeben, dass nicht nur die bekannten Pflichtverletzungen von der Rückwärtsversicherung ausgeschlossen sein sollen, sondern auch die Pflichtverletzungen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hätte kennen müssen, die also fahrlässig unbekannt geblieben sind, da dann die Rückwärtsversicherung faktisch nur eine geringe Wirkung entfaltet (siehe hierzu Beckmann a. a. 0., Rdnr. 109).
Die von der Beklagten verwendete Formulierung in § 3 Nr. 2 lit. b AVB-O stellt jedoch ersichtlich nicht auf ein Kennenmüssen der Pflichtverletzung ab, sondern erfordert die positive Kenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel „Für vor Beginn des Versicherungsvertrages verursachte Schadensersatzansprüche gilt dies jedoch nur, soweit die die Schadensersatzansprüche begründenden Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt waren. Als bekannt gilt eine Pflichtverletzung, wenn sie von der Versicherungsnehmerin oder versicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadensersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.“
Damit wird eindeutig die (positive) Kenntnis der Pflichtverletzung verlangt, für die auch ausreicht, wenn die Pflichtverletzung als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder von anderen – wenn auch nur bedingt – als fehlsam bezeichnet worden ist. Das Erfordernis der Kenntnis ist daher nicht erfüllt bei einem bloßen Kennenmüssen (vgl. Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 2, Rdnr. 14 sowie Voit in Prölss/Martin a. a. O., § 2 AVB Vermögen/WB Rdnr. 2).
Von einer Kenntnis des Klägers oder der Firma A. GmbH & Co. KG von einer Pflichtverletzung des Klägers kann indes nicht ausgegangen werden. Insoweit kann eine Kenntnis der Pflichtverletzung nicht auf die Kenntnis des tatsächlichen Verhaltens beschränkt sein, da sich aus diesem noch nicht die einen Schadenersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit ergibt; vielmehr muss auch die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens erkannt worden sein (vgl. Beckmann a. a. 0., Rdnr. 108). Dies war vorliegend für keine der von der Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Verhaltensweisen der Fall.
Die Gewährung eines Warenkreditrahmens von 30.000 € für die Firma B. trotz bekannten Zahlungsverzugs des Kunden stellte bereits keine Pflichtverletzung des Klägers dar, da diese Entscheidung unternehmerisch von dem Arbeitgeber des Klägers getroffen worden war.
Die Überschreitung dieses Warenkreditrahmens war ebenfalls durch Herrn D. genehmigt worden unter der Voraussetzung, dass entsprechende Sicherheiten gestellt würden. Damit kann eine Pflichtverletzung des Klägers nur in der unterlassenen Prüfung der Werthaltigkeit der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen liegen. Dieser Vorwurf wird dem Kläger auch von der Firma A. GmbH & Co. KG als das schadensbegründende Verhalten gemacht. Objektiv kann darin eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflichten gesehen werden, wenn es ihm als Geschäftsführer oblag, die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen zu überprüfen. Dies dürfte hier anzunehmen sein, da der Kläger ausdrücklich die Weisung erhielt, an die Firma B. über den bestehenden Warenkreditrahmen von 30.000 € hinaus Lieferungen nur gegen entsprechende Sicherheiten vorzunehmen.
Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass der Kläger oder die Versicherungsnehmerin Firma A. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages mit der Beklagten positiv erkannt haben, dass die unterlassene Prüfung der Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen möglicherweise objektiv (also unabhängig von Verschulden) fehlsam war. Denn das bewusste Handeln einer Person vermittelt dieser noch nicht die Erkenntnis, dass das Verhalten möglicherweise pflichtwidrig ist. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Erkenntnisse, die eine Bewertung des Handelns als möglicherweise pflichtwidrig begründen. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Der Kläger vertraute im Hinblick auf die bereits über 25 Jahre bestehende Geschäftsverbindung auf die Seriosität der Firma B. und daher sowohl der mündlichen Zusage des Firmeninhabers, dass die Forderungen nicht anderweitig abgetreten seien, als auch der – wegen der Abtretung letztlich durch den Endkunden vorzunehmenden – Begleichung der offenen Rechnungen, da die Firma B. überwiegend öffentliche Auftraggeber hatte, somit an einer Realisierbarkeit der abgetretenen Forderungen keine ernsthaften Zweifel bestanden. Der Kläger war damit der Auffassung, er habe mit den abgetretenen Werklohnforderungen werthaltige Sicherheiten erhalten und die ihm von Herrn D. als Voraussetzung für die Erweiterung des Warenkreditrahmens genannte Voraussetzung erfüllt. Anhaltspunkte für die Annahme, er habe gleichwohl die Prüfung der Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen als möglicherweise pflichtwidriges Verhalten erkannt, bestehen nicht. Insbesondere ist der zuvor bereits bekannte Zahlungsverzug der Firma B. kein entsprechender Anhaltspunkt, da bekanntermaßen öffentliche Auftraggeber oftmals erst längere Zeit nach der Leistungserbringung die Werklohnrechnungen begleichen und der Werkunternehmer dadurch gegenüber seinen Lieferanten in Zahlungsverzug geraten kann. Für eine Kenntnis der Versicherungsnehmerin von einem pflichtwidrigen Handeln des Klägers ist nichts ersichtlich.
Der Versicherungsschutz kann dem Kläger auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 b des Geschäftsführervertrages versagt werden. Nach dieser Vertragsbestimmung bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Bewilligung von Krediten oder Gewährung von Sicherheiten jeder Art. Ein Verstoß hiergegen kann jedoch in der Erhöhung des bisherigen Warenkreditrahmens von 30.000 € für die Firma B. nicht gesehen werden. Die Vertragsklausel kann sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die Einräumung von Warenkreditrahmen für die Kunden der Firma A. beziehen, da ansonsten der Geschäftsführer für jedes Zahlungsziel einer Rechnung, auch wenn es sich nur um wenige Tage handelt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfte. Da dies praktisch nicht durchzuführen ist, kann sich die Klausel nur auf die Bewilligung von Krediten in Form von Darlehen beziehen. Die Firma A. hat daher den Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auch nicht auf einen Verstoß gegen den Geschäftsführervertrag gestützt.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Nr. 1 AVB-O wegen vorsätzlicher Schadensverursachung, wissentlichem Abweichen von Vollmacht oder Weisung oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzung berufen. Für ein vorsätzliches Handeln des Klägers ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger entgegen der erhaltenen Weisung den Warenkreditrahmen der Firma B. ohne werthaltige Sicherheiten erhöhte, handelte er zwar objektiv weisungswidrig, jedoch in Unkenntnis von der Wertlosigkeit der Sicherheiten und damit nicht wissentlich pflichtwidrig bzw. weisungswidrig. Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, wäre die Beklagte aber nach § 3 Nr. 7 lit. d AVB-O zum Abwehr- und Kostenschutz verpflichtet mit dem Vorbehalt einer rückwirkenden Befreiung von ihrer Leistungspflicht; ihre im hiesigen Rechtsstreit streitgegenständliche Pflicht zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes wäre also gleichwohl festzustellen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls zu einzelnen Vertragsbestimmungen der Beklagten unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 85.229 € festgesetzt.