Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 02.07.2010 – 10 U 1371/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0702.10U1371.09.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat der Kläger zu tragen. Der Streithelfer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Verwalter in dem mit Beschluss vom 28.11.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.. GmbH (Schuldnerin). Zuvor war der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.9.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzgericht hatte u. a. angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit seiner Zustimmung wirksam seien.
Die Schuldnerin hatte am 10.8.2007 bei der Beklagten Schaltschränke und Klemmkästen zum Preis von insgesamt 18.456,23 Euro bestellt. Die Lieferungen erfolgten am 17. und 19.9.2007, ohne dass die Beklagte durch die Mitarbeiter der Schuldnerin über die Stellung des Insolvenzantrages und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters informiert worden war. Die Rechnung über diese Waren vom 21.9.2007 wurde von der Schuldnerin zunächst nicht beglichen. Da der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bei der beabsichtigten Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin zur Fertigstellung eines Bauvorhabens dringend ein Prüfgerät benötigte, das er von der Beklagten zu erhalten wünschte, vereinbarte die Schuldnerin, vertreten durch ihren Prokuristen W..., mit Zustimmung des Klägers mit der Beklagten am 17.10.2007 die Zurverfügungstellung des Prüfgerätes durch die Beklagte gegen Zahlung einer Kaution von 2.300 Euro und "Leihgebühren" durch die Schuldnerin. Mit Telefax vom 22.10.2007 teilte die Beklagte der Schuldnerin und dem Kläger mit, dass sie das Prüfgerät nur zu den vereinbarten Konditionen ausleihen werde, wenn gleichzeitig die offen stehende Rechnung vom 21.9.2007 über brutto 18.456,23 Euro komplett beglichen werde. Der Kläger überwies noch am gleichen Tag die vereinbarte Kaution sowie den Rechnungsbetrag von 18.465,23 Euro auf das Konto der Beklagten. Das Prüfgerät wurde dem Kläger sodann von der Beklagten ausgehändigt.
Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr des Betrages von 18.465,23 Euro zur Insolvenzmasse.
Er ist der Auffassung, dass die geleistete Zahlung anfechtbar sei, weil er die Zustimmung zu der Zahlung nur deshalb erteilt habe, weil dies infolge der Marktmacht der Beklagten erforderlich gewesen sei, um das zur Fertigstellung der Baustelle benötigte Gerät zu bekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.456,23 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint,
die Zahlung der fraglichen Rechnung durch den in Vertretung für die Schuldnerin handelnden Kläger sei offensichtlich im Bewusstsein des Instrumentariums der Insolvenzordnung erfolgt. Es sei arglistig und sittenwidrig gehandelt worden, weshalb eine Rückzahlung des Betrages nicht verlangt werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei und macht geltend: Bei einem von ihm erklärten Vorbehalt bei der Zahlung hätte er von der Beklagten das Prüfgerät nicht erhalten. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.10.2007. Weiterhin habe das Landgericht die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende erpresserische Haltung nicht bzw. rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem es zu dem Ergebnis komme, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten keinen Sondervorteil verschafft. Die Beklagte sei als sonst nicht bevorrechtigte Gläubigerin zu einer privilegierten Befriedigung gekommen. Auch habe das Landgericht die offenkundige und gerichtsbekannte Tatsache, auf die er hingewiesen habe, dass nämlich potenzielle Vertragspartner eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung abgelehnt hätten, wenn der Insolvenzverwalter sich die Anfechtung ausdrücklich vorbehält, nicht berücksichtigt. Auch sei die Anfechtung nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand habe durchsetzen können. War der Verwalter im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes keine andere Wahl blieb, gezwungen, dem Begehren des anderen Teils nachzugeben, so sei kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.456,23 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil richtig ist, und weist darauf hin, dass sie aufgrund des gegebenen Sachverhaltes habe damit rechnen dürfen, dass sie ein insolvenzbeständiges Recht erworben habe. Der Kläger habe es versäumt, durch die Erklärung eines Vorbehalts den Vertrauenstatbestand zu zerstören oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es sei auch nicht ansatzweise dargetan, dass dem Kläger zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin keine andere Wahl als die Zahlung an die Beklagte geblieben sei. Nur dann könnte ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu verneinen sein. Die behauptete wirtschaftliche Machtstellung der Beklagten sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, vorsätzlich über die Stellung des Insolvenzantrages getäuscht worden sei, um die Lieferung der Schaltschränke zu erreichen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Wegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der zum Ausgleich der Rechnung vom 21.9.2007 gezahlten 18.465,23 Euro zur Insolvenzmasse gemäß § 143 Abs. 1 InsO.
Die Würdigung des Landgerichts, dass der Kläger zur Anfechtung dieser Zahlung nicht berechtigt ist, weil er durch seine Zustimmung zur Auszahlung dieses Betrages der Beklagten gegenüber einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der es ihm nunmehr verwehrt diesen Betrag im Wege der Insolvenzanfechtung geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die rechtlichen Grundsätze, nach denen die Anfechtbarkeit einer mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten Zahlung auf eine Altforderung zu beurteilen ist, zutreffend herausgearbeitet (vgl. insbes.: BGHZ 161, 315; 165, 283; 154, 190). Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Der Kläger hat keinen Sachverhalt dargetan, der geeignet ist, einen Vertrauensschutz für die Beklagte, der sich aus der vorbehaltlosen Begleichung ihrer Forderung ergibt, entfallen zu lassen.
Wie der Kläger ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung die Anfechtung – auch einer vorbehaltlos erklärten Zahlung – dann nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand durchsetzen konnte. Dabei ist es erforderlich, dass der vorläufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er halte den vom Gläubiger erstrebten oder im Wege des Vertrages bereits begründeten Sondervorteil nicht für gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, und dass er letztlich im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes keine andere Wahl bleibe, letztlich gezwungen sei, dem Begehren des anderen Teils nachzugeben. Eine allein durch die Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss jedoch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen (BGHZ 165, 283 ff.).
Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall nicht. So ist schon eine besondere Marktmacht der Beklagten nicht erkennbar. Unstreitig hätte das in Rede stehende Messgerät auch bei einem anderen Anbieter als der Beklagten gemietet werden können. Es war jedoch – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab – für den Kläger einfacher, dies aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten von der Beklagten zu erhalten. Weiterhin ist anhand des Vortrages des Klägers nicht ersichtlich, dass er der von der Beklagten gewünschten Bezahlung ihrer Forderung in irgendeiner Weise Widerstand entgegengesetzt hätte. Nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag hat der Kläger den Rechnungsbetrag noch am gleichen Tag überwiesen, an dem die Beklagte ihre Forderung gestellt hat. Dass er in irgendeiner Weise gegen das Ansinnen der Beklagten, die Altforderung zu begleichen, protestiert hätte, wird von ihm selbst nicht behauptet. Weiterhin ergab sich durchaus ein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten hinausgehender zusätzlicher Nutzen für die Masse, da durch die Fertigstellung des Bauvorhabens, für welche das Messgerät genutzt werden sollte, Einkommen für die Masse erwirtschaftet werden konnte.
Weiterhin rechtfertigt der Umstand, dass ein potentieller Geschäftspartner mit der Schuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrages von dieser gewünschte Geschäfte nicht tätigen wird, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Zahlung einen Vorbehalt erklärt oder ankündigt, die Zahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten zu wollen, es nicht, eine vorbehaltlos erfolgte Zahlung in jedem Fall für anfechtbar zu erklären. Es steht in der Entscheidungsfreiheit des potenziellen Vertragspartners, ob und zu welchen Bedingungen er mit einem Geschäftspartner, der Insolvenzantrag gestellt hat, noch Verträge abschließt. Es ist offensichtlich und wirtschaftlich nur sinnvoll, das nicht zu tun, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ankündigt, erfolgte Zahlungen auf Altforderungen, von denen der Vertragsschluss abhängig gemacht wurde, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten zu wollen. Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch vorbehaltlose Zahlung auf die Altforderung den potenziellen Geschäftspartner zum Vertragsschluss bewegt, jedoch gleichzeitig die Absicht hat, diese Zahlung anzufechten, so kann in diesem Verhalten durchaus eine arglistige Täuschung gesehen werden, die es nicht rechtfertigen kann, den Vertrauensschutz des gutgläubig auf die vorbehaltlose Zahlung des vorläufigen Insolvenzverwalters vertrauenden Vertragspartners einzuschränken.
Soweit der Kläger geltend macht, das Landgericht habe die in dem Schreiben vom 22.10.2007 zum Ausdruck kommende "erpresserische Haltung" der Beklagten nicht oder fehlerhaft gewürdigt, so kann dem nicht gefolgt werden. Es kann nicht als erpresserisch angesehen werden, dass die Beklagte den Abschluss eines vom Kläger gewünschten weiteren Vertrages von der Zahlung der von ihr nach Stellung des Insolvenzantrages noch gelieferten Waren abhängig gemacht hat. Bei der Würdigung, ob das Vertrauen der Beklagten in die Insolvenzbeständigkeit der Zahlung der Altforderung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schützenwert ist oder ob das Verlangen der Beklagten nach Bezahlung unter Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu missbilligen ist, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Forderung auf einer Warenlieferung beruht, die nach Stellung des Insolvenzantrages – nach dem Vortrag der Beklagten auf intensives Drängen der Schuldnerin – ausgeführt wurde, wobei der Beklagten unstreitig verschwiegen worden war, dass die Schuldnerin bereits Insolvenzantrag gestellt hatte. Wenn die Schuldnerin gegenüber der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen hätte, hätte diese die Möglichkeit gehabt, die Lieferung nicht auszuführen. In diesem Fall hätte der Kläger als Insolvenzverwalter entscheiden müssen, ob er gemäß § 103 InsO die Erfüllung des Vertrages wählt mit der Folge, dass die Beklagte für ihre Lieferung die vollständige Bezahlung erhält und nicht nur eine Insolvenzforderung. Die Entgegennahme der Lieferung durch die Schuldnerin unter Verschweigen der Tatsache, dass schon ein Insolvenzantrag gestellt war, stellt ein in hohem Maß unredliches Verhalten gegenüber einem Geschäftspartner dar. Es kann bei dieser Sachlage nicht missbilligt werden, dass die Beklagte weitere vertragliche Vereinbarungen, die für die Masse vorteilhaft waren, von der Begleichung dieser Forderung abhängig gemacht hat.
Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 101 Abs. 1, 2.Halbsatz, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.456,23 Euro festgesetzt.