Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 04.08.2010 – 1 U 1492/09
ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0804.1U1492.09.0A
I. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 19.11.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 2. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.674,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 13.06.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 4. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden aus den mangelhaften Arbeiten der Beklagten zu 2. und 4. vom April 2008 an der EDV-Anlage der Gemeinschaftspraxis E, L, R zu 1/3 zu ersetzen.
3. Die Beklagten zu 2. und 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.680,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab dem 28. Oktober 2008 zu zahlen.
4. Auf die Widerklage werden der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger und Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 708,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 6. November 2008 zu zahlen.
5. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
1. Von den gesamten Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 83,2 %, davon 1,4 % gesamtschuldnerisch mit den Drittwiderbeklagten zu 2. und 3., der Beklagte und Widerkläger zu 1. 1,4 % und die Beklagten zu 2. und 4. gesamtschuldnerisch 15,4 %.
2. a) Der Kläger zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3., er trägt 98,6 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 68 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., davon 1,4 % gesamtschuldnerisch mit den Drittwiderbeklagten zu 2. und 3.; er trägt weiterhin 66,6 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4..
b) Der Beklagte zu 1. und Widerkläger zu 1. trägt 1,4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. und 3..
c) Der Beklagte zu 2. trägt gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4. 15,4 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
d) Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt gemeinsam mit den Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die mit einem Computernetzwerk ausgestattet ist. Der Server dieses Netzwerks ist mit einer zweiten Festplatte versehen, auf der automatisch zum Zwecke der Datensicherung die Daten der Hauptfestplatte gespeichert/ gespiegelt werden. Eine weitere tägliche Datensicherung erfolgt nach Darstellung des Klägers über ein weiteres Speichermedium (Streamer-Band). Am 21. April 2008 kam es zu einem Virenbefall auf dem Server, der der Firma des Beklagten zu 2. telefonisch gemeldet wurde. Die Anlage wurde nach entsprechender telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters des Beklagten zu 2. nicht heruntergefahren. Nach weiteren Abklärungen wurde dann am Abend des 22. April 2008 durch den Beklagten zu 4. die Festplatte formatiert. Danach wurde das Betriebssystem und die entsprechende Praxissoftware neu aufgespielt. Am nächsten Tag wurde dann festgestellt, dass auf den externen Speichermedien (Bänder) keine Serverdaten gespeichert waren.
Dem Kläger und den Drittwiderbeklagten gelang es anschließend unter Einschaltung einer Spezialfirma, die Daten aus den formatierten Festplatten soweit zu rekonstruieren, dass die Praxisdaten bis 8. April 2008 wiederhergestellt werden konnten. Die Daten für die Zeit zwischen dem 9. April 2008 und 21. April 2008 konnten nicht wieder hergestellt werden.
Die Kläger und die Widerbeklagten haben im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte zu 4. pflichtwidrig die Festplatte formatiert habe und vor allen Dingen dies geschehen sei, ohne zuvor eine entsprechende aktuelle Datensicherung anzufertigen. In jedem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob auf der Bandsicherung sich die erforderlichen Daten befanden, auch hätte die Festplatte mit den gespiegelten Daten in jedem Fall "entkoppelt" werden müssen. Für die Rekonstruktion der Daten durch die EDV-Spezialfirma habe sie einen Betrag von 20.032,63 Euro aufwenden müssen. Weiterhin sei ihr ein zur Zeit noch nicht feststellbarer Schaden dadurch entstanden, dass die Kranken-, Patienten- und Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum 9. April bis 21. April 2008 nicht rekonstruierbar waren und insoweit die ärztlichen Behandlungen und Dienstleistungen nicht abrechenbar seien.
Die Beklagten haben hierauf entgegnet, dass sie pflichtgemäß die Virenbekämpfung durchgeführt hätten und vor allen Dingen auch darauf vertrauen durften, dass eine aktuelle Sicherung aller relevanten Daten durch den Betreiber der EDV-Anlage (Kläger und Drittwiderbeklagte) sichergestellt sei. Darüber hinaus habe der Drittwiderbeklagte zu 3. ausdrücklich der Formatierung zugestimmt.
Widerklagend machen die Beklagten zu 1. und 2. einen Betrag in Höhe von 708,05 Euro nebst Zinsen gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. geltend, der mit der Rechnung vom 11. Juni 2008 abgerechnet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. Die Klageabweisung hat das Gericht vor allem damit begründet, dass die unzulängliche Datensicherung nicht von den Beklagten zu verantworten sei und diese darauf vertrauen durften, dass der Betreiber einer EDV-Anlage in jedem Zeitpunkt über eine aktuelle und vollständige Datensicherung verfüge, so dass ein Datenverlust auch bei Eingriffen in das System nicht auftreten könne. Insoweit scheide ein schadensauslösendes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten aus. Die Widerklageforderung rühre aus verschiedenen Arbeiten an der EDV-Anlage des Klägers und der Drittwiderbeklagten her, die im Einzelnen nicht umstritten seien.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten. Sie werfen dem Beklagten zu 2. und seinen Bediensteten (Beklagten zu 4.) zahlreiche schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Virenbekämpfung und Formatierung der Festplatte vor. Eine Formatierung der Festplatte sei zum einen nicht erforderlich gewesen; vor dem Eingriff in das System sei eine eigene Datensicherung zu erstellen gewesen, die vorhandene Datensicherung sei auf den Inhalt zu überprüfen gewesen und nicht zuletzt hätte vor der Formatierung die Spiegelungs-Festplatte entkoppelt werden müssen.
Entsprechend dieser Auffassung beantragt der Kläger die Zahlung von 20.023,63 Euro nebst Zinsen und weiterhin die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz des Weiteren noch nicht bezifferten Schadens verpflichtet seien. Weiterhin macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Im Hinblick auf die Widerklage sind der Kläger und die Drittwiderbeklagten der Auffassung, dass diese zum einen nicht zulässig sei und auch durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Aktiv- und Passivlegitimation (Widerklage) bestünden.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und intensivieren vor allem ihre Vortrag zu dem aus ihrer Sicht pflichtgemäßen Verhalten und Vorgehen bei der Virusbekämpfung. Sie tragen weiter zu der Alleininhaberschaft des Beklagten zu 2. hinsichtlich der Firma Elektro K vor.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger und Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die Beklagten zu 2. und 4. sind aus vertraglicher und deliktischer Haftung unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils dem Kläger zu 1/3 als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. Die Widerklage des Beklagten zu 2. hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zugesprochen. Die von der Beklagten zu 1. erhobene Widerklage hat indes keinen Erfolg, da es insoweit nach eigenem Vortrag an der Aktivlegitimation fehlt.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. einen vertraglichen sowie einen deliktischen Ersatzanspruch (§§ 280, 278, 823, 831, 421, 249 ff. BGB); der Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4. folgt aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Eigentum beziehungsweise in den Gewerbebetrieb).
a) Die auf vertraglicher Basis erfolgte Bekämpfung und Beseitigung des in der EDV-Anlage des Klägers und der Drittwiderbeklagten aufgefundenen Fremd-, Störprogramms (Virus u.a.) erfolgte zur Überzeugung des Senats, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts ständig mit IT-Sachen beschäftigt ist, pflichtwidrig. Zum einen war bereits der - unstreitig - gegebene Rat durch einen Mitarbeiter des Beklagten zu 2., die EDV-Anlage, den Server, nicht herunterzufahren, in höchstem Maße problematisch und angreifbar. Durch das Weiterlaufenlassen des Servers bestand die naheliegende Gefahr, dass sich das aufgefundene und von dem Virenschutzprogramm angezeigte Fremd-, Störprogramm weiter verbreitet und weitere Daten, Dateien u.a. befällt. Der bessere Weg wäre gewesen, die weitere Verbreitung dieses Fremd-, Störprogramms auf dem Rechner in jedem Fall zu verhindern. Der Senat sieht weiterhin einen gravierenden Fehler, einen beträchtlichen Sorgfaltspflichtenverstoß (von vertraglichen Nebenpflichten) darin, dass der Beklagte zu 4., dessen Handeln dem Beklagten zu 2. über §§ 278, 831 BGB zugerechnet wird, die Festplatte dann zu einem späteren Zeitpunkt formatiert hat und hierdurch den hier in Rede stehenden Datenverlust unmittelbar zielgerichtet herbeigeführt hat. Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Datensicherung grundsätzlich nicht zum Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien gehörte und auch die Datensicherung originär dem Betreiber der betreffenden Computeranlage obliegt (S. 8 des angefochtenen Urteils). Insoweit trifft den Verantwortlichen dieser Computeranlage (Kläger und Drittwiderbeklagte) auch ein beträchtliches Mitverschulden (dazu s. unten b)). Indes war der Beklagte zu 4. im vorliegenden Fall allerdings gehalten, vor dem mit der Formatierung zwangsläufig einhergehenden völligen Datenverlust aller Daten auf der Festplatte (sowie auch der gespiegelten Daten) sich zum einen kundig zu machen über den Zustand des Systems (u.a. Spiegel-Festplatte) sowie darauf hinzuwirken, dass eine (rückspielbare) komplette Systemsicherung vorliegt. Insoweit trafen die Beklagten zu 2. und 4. wohl keine eigenen Pflichten zur Durchführung dieser Sicherungen, jedoch waren sie auf vertraglicher Basis verpflichtet, die Verantwortlichen der EDV-Anlage auf den mit der Formatierung verbundenen und dem Grunde nach unwiederbringlichen Datenverlust hinzuweisen und nachdrücklich zu klären, ob eine rückspielbare Datensicherung zur Systemwiederherstellung vorhanden ist. Der Beklagte zu 4. hätte auch mit einfachen IT-Mitteln sich von dem Zustand des befallenen Systems in Kenntnis setzen können. Von einem IT-Fachunternehmen, das zu einer Virusbekämpfung angefordert wird, ist zu fordern, dass die jeweiligen Mitarbeiter auch die Fähigkeit haben, ein befallenes System "extern" zu starten und sich so über den Zustand zu vergewissern. Dem Beklagten zu 4. wäre dann in jedem Fall aufgefallen, dass dieses System über eine zweite Festplatte verfügt und es wäre dann völlig ausreichend gewesen, die (Haupt-)Festplatte zu formatieren - sofern dies aus technischen Gründen überhaupt erforderlich gewesen sein sollte - und den kompletten Datensatz, wenn auch durch ein Fremdprogramm befallen, auf der Spiegelungs-Festplatte zu erhalten. Der eingetretene völlige Datenverlust wäre dann ausgeblieben. Diese Pflichten der Beklagten zu 2. und 4. ergeben sich für den Senat im vorliegenden Fall aus dem besonderen Umstand, dass nicht nur eine möglicherweise datengefährdende Systemkorrektur stattfand, sondern zielgerichtet alle Daten auf dem Server durch Formatierung endgültig beseitigt werden sollten. Ein derartiger schwerwiegender und nachhaltiger Eingriff in die Datenverarbeitungsanlage des Klägers und der Drittwiderbeklagten begründen aus Sicht des Senats die oben angeführten Pflichten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betreiber der EDV-Anlage als Ärzte sicherlich nicht professionellen Betreibern eines Rechenzentrums u.a. gleichgesetzt werden können. Insoweit ist auch die vom Drittwiderbeklagten zu 3. gegebene Einwilligung ohne rechtliche Bedeutung, da diese auf einer offensichtlichen Fehlberatung durch das eingesetzte Personal beruhte. Insoweit verweist der Senat auf die Hinweise in der Verfügung vom 15. Juni 2010.
Dass möglicherweise der zur Virusbekämpfung eingesetzte Beklagte zu 4. nicht über das für derartige Prozeduren erforderliche Fachwissen verfügte, hindert seine Verantwortlichkeit und auch die Haftung des Beklagten zu 2. nicht (Übernahmeverschulden). Nach allem sind demnach der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 4. als Vertragspartner und deliktisch Handelnde dem Kläger ersatzpflichtig.
b) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden zur Behebung des eingetretenen Datenverlustes und der Feststellung der Ursache durch entsprechende Begutachtung beläuft sich auf 20.023,63 Euro. Dieser ist grundsätzlich ersatzfähig. Jedoch muss sich der Kläger über § 254 BGB ein nicht unmaßgebliches eigenes Verschulden am Entstehen des Schadens zurechnen lassen. Dieses bemisst der Senat im vorliegenden Fall auf 2/3, so dass der Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1/3 des geltend gemachten Schadens hat. Die eigene Verantwortung des Klägers (Betreiber, Verantwortlicher der EDV-Anlage) resultiert aus seiner originären Verpflichtung (im eigenen Interesse) zur Durchführung einer aktuellen und einsetzbaren Datensicherung. Die Organisation der Datensicherung war grundsätzlich ausreichend, sogar retundant angelegt (Datensicherung über Band sowie Spiegelungsfestplatte). Jedoch lag unstreitig keine aktuelle Datensicherung auf dem Band vor. Dass Daten aus einem falschen Laufwerk möglicherweise gesichert wurden und dies eine vom Kläger eingesetzte Drittfirma möglicherweise zu verantworten hatte, kann im vorliegenden Fall den Kläger nicht entlasten. Er ist für eine entsprechende Datensicherung verantwortlich. Ihn trifft auch ein Mitverschulden dahingehend, dass er weder überprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Daten auf die Sicherungsbänder geschrieben wurden beziehungsweise gerade nicht, sowie auch weiterhin, dass er wohl auf die Spiegelungs-Festplatte vor Formatierung derselben den Beklagten zu 4. nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Durch diese Maßnahmen wäre der nun tatsächlich eingetretene Datenverlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung der Verschuldensanteile des Klägers sowie der Beklagten zu 2. und 4. erscheint dem Senat eine Haftungsaufteilung von 1/3 (Beklagte zu 2. und zu 4.) zu 2/3 (Kläger) der konkreten Situation und dem jeweiligen Pflichtenumfang und der Pflichtverletzung angemessen. Nach allem haben damit die Beklagten zu 2. und 4. dem Kläger 1/3 des geltend gemachten Schadens zu ersetzen.
c) Nach dem - nicht weiter bestrittenen - Vortrag der Beklagten und auch unter maßgeblicher Berücksichtigung der vorgelegten Aufträge, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Firma "Elektro K" geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 2. alleiniger Firmeninhaber ist und dass weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu 1.) insoweit besteht wie auch der Beklagte zu 3. nicht Firmeninhaber oder Mitfirmeninhaber ist. Demnach trifft die vertragliche Verantwortlichkeit ausschließlich den Beklagten zu 2. und die deliktische Haftung ergibt sich für den handelnden und für den Beklagten zu 2. eingesetzten Beklagten zu 4., der die letztlich schadensauslösende Datenvernichtung durch Formatierung der Festplatte ausführte. Diese Ersatzansprüche können damit weder der Beklagten zu 1. (GbR) noch dem Beklagten zu 3. zugerechnet werden. Die Klage ist insoweit gegen diese beiden Beklagten abzuweisen, so wie es bereits das Landgericht im Ergebnis vorgenommen hat.
d) Die Höhe der ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten (materieller Kostenerstattungsanspruch aus § 249 BGB) richtet sich nach dem dem Kläger zustehenden und nun zugesprochenen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens.
2. Die geltend gemachte und vom Landgericht ausgeurteilte Widerklageforderung steht dem Beklagten zu 2. als Firmeninhaber und Vertragspartner des Klägers und der Drittwiderbeklagten in der geltend gemachten Höhe zu.
a) Der Senat sieht die erhobene Widerklage als zulässig nach § 33 ZPO an. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von Klage und Widerklage verhindert zumindest einen neuen - weiteren - Rechtsstreit zwischen den Parteien.
b) Da der Beklagte zu 2. nach seinem eigenen Vortrag alleiniger Firmeninhaber ist und weiterhin diese Firma auch nicht in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, steht ihm alleine (Beklagten zu 2.) diese Forderung in Höhe von 708,05 Euro zu. Damit ist eine Forderungsinhaberschaft und Aktivlegitimation der Beklagten zu 1. im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Insoweit ist die Widerklage der Beklagten zu 1. abzuweisen.
c) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 seine fehlende Aktivlegitimation und die der Drittwiderbeklagten rügt und als Forderungsverpflichteter ausschließlich die Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ansehen möchte, dringt er mit diesem Einwand nicht durch, da unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gedankens aus § 128 HGB jeder der Gesellschafter, damit der Kläger und die Drittwiderbeklagten persönlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Nach allem haben mithin die Widerbeklagten an den Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 708,05 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. und 2. war mithin das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung des teilweise Obsiegens und Unterliegens der Parteien unter Berücksichtigung auch der unterschiedlichen streitigen Werte zwischen diesen (insbesondere im Verhältnis zu den Drittwiderbeklagten).
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die in § 543 ZPO genannten Gründe ersichtlich nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung im und für den vorliegenden Einzelfall. Die Sorgfaltspflichtsanforderungen für ein IT-Unternehmen bei Bekämpfung von Computerviren u.a. betreffen den hier vorliegenden Sonderfall der Formatierung einer Festplatte unter Berücksichtigung der angetroffenen Besonderheiten (Spiegelplatte usw.).
Der Wert wird für den Rechtsstreit insgesamt auf 25.733 Euro festgesetzt. Auf die Klage entfallen 25.024 Euro (Leistungsklage 20.024 Euro und Feststellungsantrag 5.000 Euro) und auf die Widerklage 709 Euro.