Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 25.10.2010 – 10 U 1506/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1025.10U1506.09.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 21. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

2

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, die Ausführungen des Landgerichts bezüglich des Mitverschuldens seien „dünn“ und rechtfertigten nicht ein hälftiges Mitverschulden des Zeugen A.. Auch sei es nicht richtig, dass der Zeuge A. in die laufende Maschine hineingegriffen habe, ohne dass dies erforderlich gewesen sei. Er habe versucht, einen Vorfall zu verhindern, dessen Beseitigung im Falle des Eintritts mindestens zwei Stunden in Anspruch genommen und für zusätzlichen Ausschuss sowie Ärger und Vorhaltungen der Geschäftsleitung gesorgt hätte. Dieses Verhalten sei arbeitgeberseits nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht gewesen. Das Verhalten des Zeugen A. sei nachvollziehbar gewesen, da das Überbrücken der Sicherheitseinrichtung seitens der Geschäftsleitung offiziell geduldet worden sei. Angesichts dessen sei das Verhalten des Zeugen A. in einem milderen Licht zu sehen und keinesfalls auf der Ebene der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln. Nicht der Zeuge A. sei für seine eigene Sicherheit verantwortlich gewesen, sondern der Beklagte habe den hinreichenden Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter sicher stellen müssen. Die Annahme eines Mitverschuldensanteils von 50% sei „zynisch“ und lasse grundsätzlich die Verantwortungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf den Arbeitsschutz gänzlich außer acht. Auch im Hinblick auf zukünftige Schadensfälle sei es nicht hinnehmbar, ein Mitverschulden eines Arbeiters in Höhe von 50% lediglich mit dem Hinweis zu begründen, der Geschädigte habe sich sehenden Auges ins Risiko begeben, was bei Arbeitsunfällen in der Regel der Fall sein dürfte, wenn etwa Arbeiter auf einem unzureichend gesicherten Gerüst oder auf einem nicht gegen Absturz gesicherten Dach oder an einer nicht mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgestatteten Maschine arbeiteten. Auch werde nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte nicht im eigenen Interesse tätig werde, sondern in dem des Arbeitgebers.

3

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4

Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Zeugen A. in Höhe von 50% lässt entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs außer Acht, dass grundsätzlich der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Arbeitgeber grundsätzlich für die Sicherheit der in Gebrauch befindlichen Maschinen zu sorgen und die Arbeitnehmer anzuhalten, von zu ihrem Schutz dienenden Sicherheitssystemen Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung hat der Arbeitgeber des Zeugen A. erfüllt. Die Maschine, an welcher dieser gearbeitet hat, war mit dem erforderlichen Sicherheitsschalter ausgestattet, der bei Öffnen zu einem Anhalten der Maschine geführt hätte. Um in die laufende Maschine hineingreifen zu können, musste der Zeuge A. aufgrund eigener Entscheidung den Sicherungsmechanismus überbrücken. Dass er angehalten worden war, dies nicht zu tun, und dass er auch über die Gefahren belehrt war, haben die Zeugen im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt. Der Arbeitnehmer trägt jedoch neben dem Arbeitgeber für seine Sicherheit insoweit mit die Verantwortung, als es ihm obliegt, die zu seinem Schutz vorhandenen Einrichtungen auch zu nutzen und diese nicht bewusst außer Funktion zu setzen. Hiergegen hat der Zeuge A. verstoßen.

5

Soweit die Klägerin geltend macht, der Zeuge A. habe versucht, einen Vorfall zu verhindern, dessen Beseitigung zwei Stunden in Anspruch genommen hätte, macht dies sein Verhalten nicht nachvollziehbar und lässt es auch nicht in einem milderen Licht erscheinen. Es bestand für den Zeugen A. nicht nur die Möglichkeit, entweder untätig zuzusehen, wie der „Vorfall“ eintritt, um dann dessen Folgen zu beseitigen, oder den Sicherungsmechanismus zu überbrücken und in die laufende Maschine zu greifen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verhinderung des „Vorfalls“ nicht ebenso gut und ohne größeren Zeitaufwand möglich gewesen wäre, wenn der Zeuge A. die Maschine geöffnet hätte, ohne den Sicherungsschalter zu überbrücken, die Maschine angehalten hätte und er dann ohne Gefahr für seine Gesundheit das Problem behoben hätte.

6

Auch die Überlegung der Klägerin, dass der Zeuge A. nicht im eigenen, sondern im Interesse des Arbeitgebers gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der mit einem Arbeitsunfall und längerer Krankheit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber entstehenden Kosten und sonstigen Unannehmlichkeiten liegt es nicht im Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer Schutzmechanismen an den bedienten Maschinen überbrückt und sich selbst gefährdet.

7

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es bei Arbeitsunfällen in der Regel der Fall sein dürfte, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges ein Risiko eingehe, wenn er auf einem unzureichend gesicherten Gerüst oder auf einem nicht gegen Absturz gesicherten Dach oder an einer nicht mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgestatteten Maschine arbeite, so sind die hier von der Klägerin genannten Fälle nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Für die Beurteilung des Mitverschuldens des Arbeitnehmers macht es durchaus einen Unterschied, ob er sich selbst dadurch gefährdet, dass er ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes unsicheres Arbeitsgerät in Kenntnis der damit verbundenen Gefahr nutzt oder ob er selbst durch eigenverantwortliches Handeln sich dadurch gefährdet, dass er bei einem Arbeitsgerät die zu seinem Schutz eingebauten Sicherungen bewusst ausschaltet. Dem Zeugen A. war die Arbeit an einer Maschine übertragen, die mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet war. Wenn er diese Maschine so bedient hätte, wie dies vorgesehen war, hätte sich der hier in Rede stehende Unfall nicht ereignet.

8

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann bei der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung das Mitverschulden des Zeugen A. nicht geringer als mit 50% bemessen werden.

9

Die Berufung der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

10

Die Anschlussberufung verliert mit diesem Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

12

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83.073,05 € festgesetzt (Berufung 41.536,53 €, Anschlussberufung 41.536,52 €).