Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 29.10.2010 – 10 U 1514/09

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1029.10U1514.09.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der bis Ende des Jahres 2008 ein Gewerbe mit „Werksvertretungen für Landmaschinen und Anhänger, Import von Landmaschinen“ betrieb, vermietete ab dem 1. April 2003 einen Teil seines Betriebsgeländes an die von dem Beklagten zu 1. damals betriebene Firma F. (Mietvertrag vom 17. März 2003, Bl. 33 d. A.).

2

Auf Bitten des Beklagten zu 1. gewährte der Kläger dem Beklagten zu 1. und dessen Ehefrau, der Beklagten zu 2., ein Darlehen in Höhe von 50.000 €; hierüber unterzeichneten die Parteien am 8. Dezember 2004 einen „Darlehensvertrag“ (Bl. 6 d. A.), nach dem die Darlehensrückzahlung zum 30. Juni 2005 erfolgen sollte und ein Zinssatz von 5,5 % vereinbart war, wobei die Zinsen vierteljährlich zu zahlen waren. Die Unterzeichnung des „Darlehensvertrages“ durch die Beklagte zu 2., die damals als selbständige Kosmetikerin tätig war, erfolgte auf Betreiben des Klägers und dergestalt, dass der Beklagte zu 1. ihr den Vertrag in ihrer Wohnung vorlegte und sie diesen unterschrieb.

3

Der Kläger erhielt die Zinszahlungen bis einschließlich September 2008, jedoch keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen. Mit Schreiben vom 5. August 2008 (Bl. 8 d. A.) forderte der Kläger die Beklagten – erfolglos – zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst 687,50 € Zinsen für das vierte Quartal 2008 bis zum 31. Dezember 2008 auf.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch.

5

Das Landgericht hat mit Teilversäumnisurteil vom 5. Juni 2009 (Bl. 21 bis 22 d.A.) den Beklagten zu 1. unter anderem zur Zahlung des Darlehensbetrages von 50.000 € nebst 687,50 € rechtskräftig verurteilt.

6

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2009 (Bl. 28 bis 30 d. A.) hat die Beklagte zu 2. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 8. Dezember 2004 gerichtete Erklärung widerrufen.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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er habe das Darlehen nicht im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gewährt, sondern aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten zu 1.. Dieser habe erklärt, das Darlehen als kurzfristige Zwischenfinanzierung wegen eines sich noch hinziehenden Grundstücksverkaufs für Ersatzanschaffungen bei der Firma A. Motorgeräte zu benötigen.

9

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an ihn 50.687,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € zu zahlen.

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Die Beklagte zu 2. hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen,

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das Darlehen sei nur ihrem Ehemann im Hinblick auf dessen geplante Übernahme des klägerischen Handels mit landwirtschaftlichen Maschinen gewährt worden. Sie habe als selbständig in geringem Umfang tätige Fußpflegerin lediglich einen Überschuss von jährlich 2.500 € erzielt; am 8. Dezember 2004 sei sie so gut wie mittellos gewesen. Die in ihrem Eigentum stehenden zwei Wiesengrundstücke hätten einen Gesamtwert von lediglich ca. 1.000 € gehabt. Ihre Mithaftung für das Darlehen sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Darlehensvertrag stelle sowohl ein Haustürgeschäft als auch ein Verbraucherdarlehen dar, weshalb der von ihr erklärte Widerruf wirksam sei.

15

Das Landgericht hat die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 50.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 sowie von außergerichtlichen Rechtsan-waltskosten in Höhe von 1.761,08 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 2. hafte für die Rückzahlung des fälligen Darlehens nebst Zinsen, da der Darlehensvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Es fehle an einer strukturellen Unterlegenheit der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger, da beide bei Abschluss des Darlehensvertrages selbständige Gewerbetreibende gewesen seien und der Kläger kein Gewerbe betreibe, das Geld- und Finanzierungsgeschäfte zum Gegenstand habe. Da der Kläger deshalb auch kein Unternehmer sei, stehe der Beklagten zu 2. auch kein Widerrufsrecht zu.

16

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2. mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe eine sittenwidrige Mitverpflichtung der Beklagten zu 2. überraschend mit der Begründung verneint, dass der Kläger kein Kreditinstitut betreibe. Das Landgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine zur Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung naher Angehöriger notwendige wirtschaftliche Überlegenheit auch bei anderen als gewerblichen Kreditgebern in Betracht komme. Der Kläger habe die wirtschaftliche Zwangslage des Beklagten zu 1. ausgenutzt und die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2. trotz deren finanzieller Überforderung erzwungen. Deshalb sei ihre Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit nichtig, selbst wenn der Kläger als Privatmann das Darlehen gewährt habe.

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Die Beklagte zu 2. beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Koblenz teilweise abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis 87 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

26

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1. zur Rückzahlung des Darlehensbetrages von 50.000 € nebst 687,50 € Zinsen für das vierte Quartal 2008 verurteilt.

27

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Mithaftung der Beklagten zu 2. für das Darlehen nicht sittenwidrig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

28

Die Einwände der Berufung hiergegen bleiben ohne Erfolg.

29

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2. vorliegend echte Darlehensnehmerin ist oder lediglich Mithaftende eines von dem Kläger lediglich dem Beklagten zu 1. gewährten Darlehens (vgl. BGH NJW 2002, 744), da eine Nichtigkeit der Haftung der Beklagten zu 2. nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei Annahme einer bloßen Mithaftung nicht gegeben ist.

30

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Mitverpflichteten ab. Zwar reicht selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH MDR 2010, 219; NJW 2002, 746, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

31

Bei der Prognose ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Mithaftende innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht in der Lage ist, wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens aufzubringen (BGH NJW 2002, 746).

32

Hier haben die Vertragsschließenden für das Darlehen über 50.000 € lediglich eine Laufzeit von sechs Monaten vereinbart bei einer vierteljährlichen Zinszahlung von 687,50 €, mithin 229,17 € monatlich. Da die Beklagte zu 2. nach ihren Darlegungen einen Überschuss von jährlich 2500 € durch ihre Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin erzielte und über zwei Wiesengrundstücke im Wert von 1.000 € verfügte, war sie in der Lage, zumindest die vertragliche Zinslast zu tragen.

33

Selbst wenn jedoch von einer krassen finanzielle Überforderung der Beklagten zu 2. auszugehen wäre, ergäbe sich keine Nichtigkeit der Mithaftung der Beklagten zu 2. nach § 138 Abs. 1 BGB. Vorliegend muss sich der Kläger nämlich nicht wie ein Kreditinstitut behandeln lassen.

34

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) gebietet die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener Verträge, wenn die Vertragsfolgen für den unterlegenen Teil ungewöhnlich belastend sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestört ist und die Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspartner sind, umso dringender ist eine Korrektur geschlossener Verträge mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Bürgen oder Mithaftenden bei Forderungen von Kreditinstituten nach Übernahme ruinöser Bürgschaften oder Mithaftungen finanziell krass überforderter Ehegatten oder naher Angehöriger in aller Regel besonders groß. Eine ähnliche wirtschaftliche Überlegenheit kommt aber auch bei anderen Kreditgebern in Betracht, insbesondere, wenn sie ihre laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften beziehen und als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz anzusehen sind (BGH NJW 2002, 746).

35

Bei dem Kläger handelt es sich weder um ein Kreditinstitut noch um ein Unternehmen, das seine laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften bezieht. Der Kläger betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vielmehr einen Großhandel für Landmaschinen, somit ein nicht mit Geldgeschäften befasstes Gewerbe. Das Darlehen wurde von ihm als Privatmann ausgereicht, wie sich aus der Darlehensurkunde ergibt, die ihn ohne Firmenzusatz mit seiner Privatadresse angibt und auf neutralem Papier verfasst ist (Bl. 6 d. A.). Demgegenüber wurde der Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1. auf dem Geschäftspapier des klägerischen Gewerbebetriebs mit Angabe des Unternehmens des Klägers nebst Betriebssitz gefertigt.

36

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Frage der Unanwendbarkeit der von der Rechtsprechung für Banken etc. entwickelten Kriterien einer sittenwidrigen Mitverpflichtung der Beklagten zu 2. auf die Ausreichung eines Darlehens durch einen Privatmann nicht überraschend zum Nachteil der Beklagten zu 2. beantwortet. Die Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung wurde von dem Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 (dort Seite 5, Bl. 45 d. A.) thematisiert. Das Landgericht hat diese Frage im Übrigen dahingehend beantwortet, dass auch bei ihrer Anwendbarkeit vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten Sittenwidrigkeitsgrundsätze zur Mithaftungsübernahme naher Angehöriger für ein Darlehen nicht zu einer Nichtigkeit der Mithaftung der Beklagten zu 2. führen, da es an dem Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger fehle. Lediglich zur Begründung dieser Aussage hat das Landgericht dann unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger weder eine Bank noch ein anderes Gewerbe betreibt, das Geld- und Finanzierungsgeschäfte zum Gegenstand hat. Eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts ist daher nicht gegeben.

37

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine strukturelle Überlegenheit des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders als bei Banken oder sonstigen mit Geld- und Finanzierungsgeschäften befassten Gewerbetreibenden liegen bei dem Kläger, der einen Großhandel für Landmaschinen betrieb, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er einen Überblick über die finanzielle Situation der Beklagten zu 2. gehabt hätte. Die Beklagte zu 2. trägt hierzu auch nicht vor, woraus für den Kläger ihre – angebliche - Mittellosigkeit erkennbar gewesen sein soll. Unstreitig war sie Eigentümerin zweiter Wiesengrundstücke und selbständig als Kosmetikerin tätig. Allein daraus lässt sich kein hinreichender Schluss auf eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu 2. ziehen, solange dem Vertragspartner nicht bekannt ist, dass die Beklagte zu 2. lediglich in sehr geringem Umfang beruflich tätig ist und die Wiesengrundstücke nur einen geringen Wert aufweisen.

38

Schließlich ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Beklagten zu 1. übernommene Mithaftung der Beklagten zu 2. „in sittlich anstößiger Weise“ ausgenutzt hat. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich neben der von der Beklagten zu 2. nicht hinreichend dargelegten Kenntnis des Klägers von ihrer angeblich fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Kläger keine Sicherheiten für die Darlehensgewährung erhalten hat und nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte zu 2. auch zur Vermeidung einer späteren Vermögensverschiebung von dem einen Ehepartner auf den anderen wünschte.

39

Das Landgericht hat auch zu Recht keinen wirksamen Widerruf der Haftungserklärung der Beklagten zu 2. angenommen.

40

Da unstreitig eine Belehrung über einen eventuell möglichen Widerruf nicht erfolgte, wäre der von der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2009 erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt.

41

Indes steht der Beklagten zu 2. weder ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 355 BGB noch nach §§ 491, 495, 355 BGB zu.

42

Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1, § 355 BGB setzt zunächst einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus.

43

Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Kläger handelte bei Abschluss des Darlehensvertrages als natürliche Person und nicht in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, wurde für den Darlehensvertrags ein neutrales Papier ohne den Briefkopf oder die Nennung des Gewerbebetriebes des Klägers verwendet und dieser lediglich mit seinem Namen ohne Firmenzusatz und mit seiner Privatadresse angegeben. Soweit die Beklagte zu 2. der Auffassung ist, der Kläger habe das Darlehen dem Beklagten zu 1. in Vorbereitung der Übernahme des klägerischen Betriebes durch den Beklagten zu 1. gewährt, was von dem Kläger im Übrigen bestritten wird, und daraus ergebe sich die Darlehens-gewährung in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers, kann dem nicht gefolgt werden.

44

Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (BGH NJW 2009, 3780 mit weiteren Nachweisen).

45

Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Damit ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (BGH NJW 2009, 3780).

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An solchen Umständen fehlt es vorliegend. Der Kläger hat für die schriftliche Niederlegung des Darlehensvertrages nicht den Briefbogen seiner Firma verwendet, sondern neutrales Papier. Zudem ist der Kläger als Einzelperson ohne Angabe seines Gewerbebetriebes und mit seiner Privatadresse aufgeführt. Damit ist die Darlehensgewährung nach den Umständen gerade nicht eindeutig und zweifelsfrei seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen, selbst wenn das Darlehen, wie die Beklagte zu 2. – bestritten – vorträgt, dem Beklagten zu 1. letztlich zur Übernahme des klägerischen Betriebes dienen sollte. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten zu 2. jedenfalls offen, ob der Kläger als Privatmann oder als Gewerbetreibender handelte. Da diese Zweifel zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind, kann vorliegend nicht von einem Unternehmerhandeln des Klägers ausgegangen werden.

47

Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Regeln kann aus der Sicht der Beklagten zu 2. das Handeln des Klägers nicht dessen gewerblicher Tätigkeit als Großhändler für Landmaschinen zugerechnet werden. Die Gewährung eines Darlehens hat keinen eigentlichen Bezug zu dem Unternehmen eines Landmaschinengroßhandels.

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Mangels einer Unternehmereigenschaft des Klägers bei der Gewährung des Darlehens liegt auch kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB vor, so dass auch insoweit ein Widerrufsrecht der Beklagten zu 2. nicht in Betracht kommt.

49

Da der Kläger die Beklagte zu 2. mit seinem Schreiben vom 5. August 2008 zur Zahlung des Darlehensbetrages nebst angefallener Zinsen unter Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2008 aufgefordert hatte, befand sich die Beklagte zu 2. ab dem 1. Januar 2009 in Verzug. Sie ist daher auch zur Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen und der dem Kläger vorgerichtlich zur Verfolgung seines Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € verpflichtet, §§ 280, 286, 288 BGB.

50

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

51

Die Revision wird zugelassen. Die Frage der Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftungs-übernahme naher Angehöriger für ein Darlehen eines gewerblichen Darlehensgebers auf ein Darlehen eines nicht gewerblichen Kreditgebers ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt.

52

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.687,50 € festgesetzt.