Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 06.12.2010 – 10 U 709/10

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1206.10U709.10.0A

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

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Die Kläger haben Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie machen geltend, die von dem Betreuer des Versicherungsnehmers erklärte Änderung der Person des Bezugsberechtigten der Lebensversicherung sei unwirksam. Es handele sich bei dieser Erklärung um eine Verfügung, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1988 – IV a ZR 126/87 – ergebe. Bei dem Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung handele es sich letztlich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen; wenn der Versicherungsnehmer hierzu eine bewusste Verfügung vornehme, könne diese später von dem Betreuer nicht zu einem Zeitpunkt abgeändert werden, zu dem der Versicherungsnehmer der Betreuung bedürfe. Zudem handele es sich um eine höchstpersönliche Verfügung, die ein Betreuer nicht ändern dürfe. Es sei auch übersehen worden, dass es sich bei der Bezugsrechtsänderung unstreitig um eine Verfügung des Betreuers über das Vermögen des Versicherungsnehmers als Ganzes gehandelt habe und diese dementsprechend der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte.

3

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

4

Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Grundsätze, gegen welche das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung verstoßen hat, werden durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs nicht aufgestellt. Dieses betrifft zunächst einen Fall der Pflegschaft, während es im vorliegenden Rechtsstreit um die Befugnisse eines rechtlichen Betreuers geht.

5

Aus der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich jedoch auch nichts für eine Unwirksamkeit der Bezugsrechtsänderung herleiten, selbst wenn die dort von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall Anwendung finden würden.

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Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung (unter anderem abgedruckt in NJW-RR 1989, 21 bis 22) aus, dass die Bezugsrechtsänderung durch den Versicherungsnehmer unwirksam war, da er sich über die Notwendigkeit des Zugehens seiner schriftlichen Erklärung hierzu nicht im Klaren gewesen sei und es deshalb an einem Tätigwerden seiner Pflegerin als seiner Botin gefehlt habe. Denn die Pflegerin habe in der dortigen Fallgestaltung in ihrem Schreiben an den Versicherer nur in ihrer Eigenschaft als Pflegerin gehandelt und ersichtlich eine eigene Erklärung abgeben wollen.

7

Vorliegend stellt sich der Sachverhalt jedoch so dar, dass der Betreuer des Versicherungsnehmers keine eigene Erklärung als Betreuer mit seinem Schreiben vom 19. September 2008 (Bl. 50 d. A.) abgeben wollte, er vielmehr als Bote die ihm bekannt gewordene Erklärung des Versicherungsnehmers, die Person des Bezugsberechtigten der Lebensversicherung ändern zu wollen, an die Beklagte übermittelte. Damit kommt es auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob eine eigene Erklärung des Betreuers hinsichtlich einer Änderung der Person des Bezugsberechtigten ohne eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam wäre oder überhaupt zulässig gewesen wäre, nicht an.

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Die Kläger haben auch nicht substantiiert bestritten, dass der Versicherungsnehmer A eine eigene Erklärung des Inhalts abgegeben hat, als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung statt den Klägern die Nebenintervenientin, seine Mutter, einzusetzen. Die Kläger behaupten insoweit, A habe seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr überblickt, da er ansonsten keiner Betreuung bedurft hätte (Berufungsbegründung Seite 3, Bl. 177 d. A.). Wie sich aus § 1896 Abs. 1 BGB ergibt, ist eine Betreuung jedoch auch möglich, wenn der Betreute keine geistigen Einschränkungen hat, sondern nur wegen einer körperlichen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig ist. Daher lässt sich aus der Betreuerbestellung nicht auf die Unfähigkeit, die eigenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu überblicken und eigenverantwortliche Entscheidungen zu fällen, rückschließen.

9

Unerheblich ist der weitere Vortrag der Kläger, die Änderung der Person des Bezugsberechtigten auf die Nebenintervenientin habe nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers entsprochen. Diese Überlegung könnte nur dann Bedeutung gewinnen, wenn es sich um eine Erklärung des Betreuers selbst gehandelt hätte, der die Interessen des Betreuten wahrzunehmen hat. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss dargelegt, wäre die Erklärung des Betreuers zur Änderung des Bezugsrechts aber selbst dann nicht unwirksam, wenn sie nicht dem Interesse des Betreuten entsprochen hätte.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

11

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.437 € festgesetzt.