Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.02.2011 – 14 W 65/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0202.14W65.11.0A
1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts G. in L. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 2010 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt G. zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.943,77 €.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage mangels wirksamer Bevollmächtigung des Prozessvertreters der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Aus demselben Grund hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung als unzulässig verworfen.
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Prozesskosten hat das Landgericht durch die nunmehr angefochtene Entscheidung auf 1.943,77 € nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessvertreter der Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Die Klägerin habe ihm keine wirksame Vollmacht erteilt. Daher müsse der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben werden.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das in der „Wir – Form“ eingelegte Rechtsmittel ist nach jeder denkbaren Deutung dieser Formulierung nicht zulässig. Sollten damit die Klägerin und Rechtsanwalt G. als Beschwerdeführer bezeichnet sein, ist das Rechtsmittel des Anwalts mangels Beschwer unzulässig. Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich nur gegen die Klägerin.
Für diese ist eine sofortige Beschwerde nicht wirksam eingelegt, weil die Klägerin nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Herrn Rechtsanwalt G. „nicht wirksam hatte bevollmächtigen können“. Diese eindeutige Erklärung eines Rechtskundigen bedeutet, dass das Rechtsmittel mangels Vertretungsmacht nicht wirksam für die Klägerin eingelegt worden ist.
Im Allgemeinen ist das die unterlegene Partei. Hat diese jedoch das Verfahren nicht wirksam eingeleitet und tritt stattdessen namens der Partei ein Vertreter auf, der ausdrücklich erklärt, nicht bevollmächtigt zu sein, ist es nicht möglich, die Kosten jemandem zu überbürden, ohne dessen Zutun das Verfahren in Gang gekommen ist. Das bedeutet, dass die Kosten Demjenigen aufzuerlegen sind, der das Verfahren in Gang gesetzt und damit den nutzlosen Aufwand veranlasst hat. Das kann nach dem “Veranlasserprinzip” auch ein vollmachtloser Vertreter sein. Er kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGHZ 121, 397 - 401 m. w. N.). Das war hier bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Fall. Das entnimmt der Senat dem Schlusssatz des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2010.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2010 bisher der Klägerin nicht wirksam zugestellt worden sein dürfte. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf dieses Problem durch Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 hingewiesen.
Das Versäumte wird das Landgericht nachholen müssen.