Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 11.04.2011 – 13 UF 205/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0411.13UF205.11.0A

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mayen vom 28. Januar 2011 in seiner Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert.

a. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz - Versicherungsnummer 56 ... S 528 - unterbleibt in Höhe von 1,4855 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.05.2010.

b. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg - Versicherungsnummer 16 ... S 068 - unterbleibt.

c. Der Wertausgleich findet auch bezüglich der weitergehenden – 1,4855 Entgeltpunkte übersteigenden - Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Anrechte bei den Rheinischen Versorgungskassen nicht statt. Ein Ausgleich dieser Anrechte durch einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20ff VersAusglG) wird hiervon nicht berührt.

2. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 22. November 2002 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 02. Juni 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass die für beide Beteiligte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte intern geteilt wurden. Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen wurde der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten, da das Anrecht nicht ausgleichsreif, weil noch nicht unverfallbar, sei.

2

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe noch Anrechte in der Schweiz erworben, die zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe er während der Ehezeit als überwiegend Selbstständiger keine Altersversorgung betrieben. Aus diesem Grund sei der Versorgungsausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten. Zumindest aber habe ein entsprechender Ausspruch bezüglich der ausländischen Anrechte zu erfolgen.

II.

3

Über das im April 2010 eingeleitete Verfahren ist nach der Übergangsvorschrift des Art 11 FGG-RG nach dem neuen, ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu entscheiden.

4

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet.

5

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleichbezüglich der Anrechte beider Beteiligter in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar rechnerisch grundsätzlich zutreffend durchgeführt. Es wurde aber die Vorschrift des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht beachtet. Das Anrecht der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen wurde zu Recht als nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif behandelt. Das Anrecht ist ausweislich der Auskunft mangels Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten vom 05.07.2010 noch nicht unverfallbar.

6

Soweit der Vortrag der Antragstellerin auf einen – endgültigen - Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit abzielen sollte (§ 27 VersAusglG), liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Auch wenn während der Ehezeit überwiegend die Antragstellerin Anwartschaften erworben hat, weil der Antragsgegner selbstständig war und keine Altersvorsorge betrieben hat, so macht das den Ausgleich nicht im Sinne von § 27 VersAusglG grob unbillig. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass diese Verfahrensweise nicht der gemeinsamen Lebensplanung entsprach, insbesondere auch nicht, dass die infolge der unterlassenen Altersvorsorge freien Mittel nicht in den Konsum der Familie überführt wurden.

7

Für die Anrechte, die für den Antragsgegner bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehen, gilt ebenfalls, dass sie nicht ausgleichsreif sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 VersAusg.G), also zu Recht vom Amtsgericht nicht in den Ausgleich einbezogen wurden. Diese unterliegen jedoch dem Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG.

8

Die Antragstellerin meint nun, im Hinblick auf die ausländischen Anrechte des Antragsgegners – er hat ab Januar 2008 in der Schweiz gearbeitet – sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig. Dies trifft (teilweise) zu.

9

Generell bewirkt das Bestehen ausländischer Anrechte keine Ausgleichssperre, es ist nur nach § 19 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen, ob es der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte mit den inländischen Anrechten der Hälfte dieser Anrechte verlustig geht und gleichzeitig auf den deutlich schwächeren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. Rn 599). Eine Unbilligkeit wird allerdings immer dann gegeben sein, wenn sich die Höhe des ausländischen Anrechts nicht feststellen lässt, wie das hier der Fall ist (Borth, a.a.O), denn ob ein - grundsätzlich möglicher - teilweiser Ausschluss in Betracht kommt (vgl. das Beispiel bei Borth, a.a.O., Rn 601) lässt sich bei dieser Konstellation nicht ermitteln.

10

Folglich liegen hier die Voraussetzungen für eine Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusgl G vor, das jedoch nur, soweit nicht auch der Antragsgegner inländische Anrechte hat. Das heißt, es käme unter Billigkeitsgesichtspunkten ein vollständiger Ausgleich der inländischen Anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht und ein Ausgleich in entsprechender Höhe der Anrechte der Antragstellerin. Eine solche Verfahrensweise widerspräche aber dem Grundgedanken des § 18 Abs. 1 VersAusglG, wonach Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden sollen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Überdies wäre der Ausgleich für die beteiligten Eheleute insgesamt unwirtschaftlich. Deshalb ist es geboten, insgesamt vom Ausgleich abzusehen, wobei der Ausgleich in Höhe von jeweils 1,4855 Entgeltpunkten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG (endgültig) unterbleibt.

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Im Übrigen, soweit eine teilweise Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vorliegt, heißt das nicht, dass der Ausgleich dieser Anrechte der Antragstellerin generell ausgeschlossen wäre, vielmehr findet nach § 19 Abs. 4 VersAusglG insoweit der „Ausgleich nach der Scheidung“ (§§ 20 ff. Vers.AusglG) statt. Dies ist in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen (vgl. Borth, a.a.O.Rn 600). Bezüglich der ausländischen Anrechte des Antragsgegners genügt eine entsprechende Dokumentation in den Gründen (vgl. § 224 Abs. 4 FamFG, Borth, a.a.O. Rn 598).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG i.V.m. § 150 FamFG.