Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 12.09.2011 – 10 W 433/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0912.10W433.11.0A
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin verweigert.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan hat, dass es für die Insolvenzgläubiger nicht zumutbar ist, die Kosten des Rechtsstreits vorzustrecken. Im Übrigen hat auch die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO kann der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe dann erhalten, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Durch diese Vorschrift ist zwar der Ausnahmecharakter der Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes im Verhältnis zur früheren Regelung erheblich abgemildert, jedoch keineswegs die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Regel und die Nichtgewährung zur Ausnahme gemacht worden. Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung und ihrer Stellung im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebiets auch für Parteien kraft Amtes gelten. Zu diesen Grundsätzen gehört die Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartut sowie auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht.
Auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO) enthält das Gesetz keine abweichende Regelung. Die Erleichterungen für den Zugang einer Partei kraft Amtes zur Prozesskostenhilfe, die § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Vergleich zum früheren § 114 Abs. 3 ZPO mit sich gebracht hat, lassen zwar erkennen, dass der Gesetzgeber der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter im Interesse der geordneten und rechtlich gesicherten Abwicklung auch massearmer oder masseloser Insolvenzen ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen hat. Er hat dieses öffentliche Interesse jedoch keineswegs allen anderen Gesichtspunkten übergeordnet. Das zeigt sich unter anderem darin, dass die genannte Vorschrift die Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter von der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten abhängig gemacht und es nicht genügen lässt, dass der Insolvenzverwalter sich vergeblich bemüht hat, solche Beteiligten zur Kostenaufbringung zu veranlassen. Das Gesetz geht somit nach wie vor davon aus, dass Prozesse des Insolvenzverwalters im Falle der Massearmut in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind, und nimmt es deshalb in Kauf, dass solche Prozesse unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (BGHZ 138, 188 ff. m. w. N.).
Wirtschaftlich Beteiligte sind in einem Aktivprozess des Insolvenzverwalters die Insolvenz- und Massegläubiger, wenn sie bei der Verteilung der Masse ohne den zu erwartenden Erlös aus dem Rechtsstreit nicht unerheblich schlechter stehen würden als bei einem erfolgreichen Abschluss. Voraussetzung ist damit, dass mit einem Zufluss an die Masse zu rechnen ist, der den betreffenden Gläubigern zugutekommt (MünchKomm/Motzer, ZPO, 3. Aufl. § 116 Rdn. 15).
Nach der Darstellung der Antragstellerin sind fünf Großgläubiger vorhanden, bei welchen es sich um Banken und Sparkassen handelt. Nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2010 sind Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 58.106,04 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Angesichts der Forderung von mindestens 200.000 €, welche die Antragstellerin mit der beabsichtigten Klage zur Masse ziehen will, können alle Gläubiger mit einer vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen. Damit ist es ihnen allein von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehend zumutbar, den Rechtsstreit zu finanzieren. Der Antragstellerin, deren Vergütungsansprüche sich bei einer derartigen Mehrung der Masse ebenfalls erhöhen würden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist es angesichts der von ihr erstrebten erheblichen Erhöhung der Insolvenzmasse durchaus zumutbar, entsprechende Verhandlungen mit den nur fünf Großgläubigern zu führen, um mit diesen die Finanzierung der Prozesskosten zu regeln.
Neben der Frage, ob die Finanzierung der Prozesskosten den Gläubigern zumutbar ist, ist jedoch auch die Frage der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Prozesses zu berücksichtigen. Zutreffend hat hier das Landgericht entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO), so dass ihr auch aus diesem Grund Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zusteht, weil sie keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung hat. Durch ihre Erklärung mit Schreiben vom 27.2.2007, mit welchem sie der Beklagten mitgeteilt hat, dass sie in verschiedene Versicherungsverträge, darunter auch den hier in Rede stehenden Unfallversicherungsvertrag, nicht eintreten werde, die Schuldnerin diese jedoch aus ihrem unpfändbaren Vermögen weiterführen dürfe, hat sie diesen Versicherungsvertrag der Sache nach insgesamt und unwiderruflich freigegeben. Zum Zeitpunkt dieser Erklärung war sie zur Ablehnung der Vertragserfüllung auch verpflichtet, da der Unfallversicherungsvertrag keinerlei wirtschaftlichen Wert für die Masse besaß und damit in Form der Prämienzahlung allenfalls Kosten verursachen konnte. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, dass die Insolvenzschuldnerin einen schweren Unfall erleiden und damit gegenüber dem Versicherer erhebliche Zahlungsansprüche erwerben würde. Da sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch die Beklagte bereit waren, den Vertrag in ihrem persönlichen Verhältnis miteinander fortzusetzen, wirkte die Ablehnungserklärung der Antragstellerin als Freigabe des Vertrages. Dieser fiel in das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin, die ihn zu ihrem eigenen Vorteil weiterführen konnte. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Insolvenzschuldnerin einen Unfall erlitten hat, wodurch sie aufgrund des fortgeführten Versicherungsvertrages Ansprüche gegen die Beklagte erworben hat. Auch diese Ansprüche fielen nicht in die Insolvenzmasse als Neuerwerb gemäß § 35 InsO, sondern gehörten - da sie auf dem freigegebenen Vertrag beruhten - zum insolvenzfreien Vermögen der Schuldnerin.
Die Frage, ob die Abtretung wirksam war oder nicht, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Auch bei Unwirksamkeit der Abtretung an den Zahlungsempfänger gehört der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse, sondern stünde als insolvenzfreies Vermögen den Erben der Insolvenzschuldnerin zu.
Da ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu Gunsten der Antragstellerin somit nicht besteht, hat auch die Auskunftsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.