Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 28.11.2011 – 10 U 884/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1128.10U884.11.0A

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 9. Januar 2012.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung, welche die Insolvenzschuldnerin auf den Namen der früheren Mitarbeiterin A. B., vormals C., abgeschlossen hatte. Der Kläger war schon nicht berechtigt gewesen, diesen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die streitige Lebensversicherung allein der versicherten Person zusteht und die Insolvenzschuldnerin als formale Versicherungsnehmerin keinerlei Rechte daran besitzt, welche im Rahmen der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zu Gunsten ihrer Gläubiger verwertet werden könnten. Es kann festgestellt werden, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu Gunsten der versicherten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Erlebensfall bestellt wurde. Die Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin der versicherten Person war sowohl gesetzlich als auch vertraglich dieser gegenüber verpflichtet, ihr ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Die Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer früheren Arbeitnehmerin, in welcher diese Verpflichtung festgehalten wurde, wurde in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung ausdrücklich in Bezug genommen. Ihr Inhalt ist damit dem Versicherer zur Kenntnis gelangt und wurde durch die Aufnahme des unwiderruflichen Bezugsrechts in den Versicherungsschein auch zu einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin. Schließlich ist unstreitig, dass sowohl die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin, als auch die versicherte Person sowie ebenso die Versicherungsagentin, welche den Antrag auf Abschluss der Versicherung aufgenommen hat, bei dem Gespräch, das zur Stellung des Antrags auf Abschluss der Versicherung geführt hat, übereinstimmend gewollt haben, dass für die versicherte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestellt wird. Der Beklagte hat dies erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 vorgetragen. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht bestritten. Gemäß dem gemeinsamen Willen aller Beteiligten wurde im Versicherungsschein das unwiderrufliche Bezugsrecht der versicherten Person auch ausgewiesen. Die Insolvenzschuldnerin hat diesem Inhalt des Versicherungsscheins nicht in der Frist des § 5 VVG widersprochen, was ebenfalls belegt, dass diese Regelung von ihr so gewünscht war.

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Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ausdrücklich ein unwiderrufliches Bezugsrecht genannt ist, hat dies gegenüber dem unstreitigen Sachverhalt, wonach über die Bestellung des unwiderruflichen Bezugsrechts zwischen allen an der Antragsaufnahme Beteiligten Einigkeit bestanden hat, keine Bedeutung. Das Antragsformular enthält auch nicht die Bestimmung, dass für die versicherte Person nur ein widerrufliches Bezugsrecht bestellt werden sollte. Im Übrigen besteht in dem gewählten Antragsformular keinerlei Möglichkeit, zwischen einem widerruflichen und einem unwiderruflichen Bezugsrecht zu wählen.

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Damit ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, wonach die versicherte Person auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzschuldner zu verweisen ist, wenn dieser ihr unter Verstoß gegen seine gesetzliche und vertragliche Verpflichtung nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, nicht anzuwenden. Da der Insolvenzschuldner – insoweit seinen schriftlichen Antrag im Rahmen der Antragstellung mündlich ergänzend – der versicherten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat, liegt ein Sachverhalt nicht vor, welcher der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhaltsgestaltung entspricht.

7

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 7.800,91 € festzusetzen.