Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 09.12.2011 – 10 U 108/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1209.10U108.11.0A
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des Tenors zu II. klargestellt wird, dass an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 252,72 € zu zahlen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten wegen von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche aus behaupteter Verletzung ihrer Rechte durch den Beklagten aufgrund eines Schreibens des Beklagten vom 24.5.2009 an die A. Die Klägerin verlangt insoweit vom Beklagten die Unterlassung verschiedener Behauptungen, die er in diesem Schreiben aufgestellt hat, sowie deren Verbreitung.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich wegen dreier Äußerungen abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht Koblenz war für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig und die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren nach dem anwendbaren deutschen Recht in dem zuerkannten Umfang begründet. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Das Landgericht Koblenz war für die Entscheidung dieses Rechtsstreits international zuständig. Entgegen der Auffassung des Beklagten streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht um Ansprüche wegen Vertragsverletzung. Zudem ist aus dem Vortrag beider Parteien nicht ersichtlich, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Auch ist Streitgegenstand nicht die Frage, ob ein Vertrag vorliegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Koblenz etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien Streitgegenstand waren und ob insoweit das Landgericht Koblenz seine internationale Zuständigkeit verneint hat. Die Frage, ob das Landgericht Koblenz für die Entscheidung des hier vorliegenden Rechtsstreits international zuständig war, bestimmt sich allein nach dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und nicht danach, wie diese Frage in anderen Verfahren beurteilt wurde.
Der Gerichtsstand für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, da hier eindeutig Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Nach dieser Bestimmung ist im Falle einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das schädigende Ereignis nicht nur am Handlungsort, sondern auch am Erfolgsort eingetreten ist. Erfolgsort ist dort, wo die herabsetzenden Äußerungen des Beklagten in Bezug auf die Klägerin Dritten bekannt werden und wo sich ein etwaiger Ansehensverlust auswirkt. Dabei ist Erfolgsort sowohl der Sitz der A. in B. als auch der Sitz der Klägerin in C.. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen in irgendeiner Weise für die A. von Interesse waren oder nicht. Weder für den Gerichtsstand noch auch für die Frage der Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs ist es von Bedeutung, wenn herabsetzende Äußerungen an einen Adressaten geschickt werden, der weder an den Äußerungen noch an der Person, mit welcher sie sich befassen, ein Interesse hat und der diese möglicherweise auch nicht kennt.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass es sich nicht um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, sondern allenfalls um einen solchen aus culpa in contrahendo handele, ändert auch dies nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit, da auch ein solcher Anspruch unter Art. 5 Abs. 3 EuGVVO fällt.
Zutreffend hat das Landgericht zu Gunsten der Klägerin dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch überwiegend stattgegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insoweit deutsches Deliktsrecht angewandt hat. Sowohl nach Art. 40, 41 EGBGB als auch nach der Verordnung (EG) Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ergibt sich die Anwendung deutschen Deliktsrechts. Nach Rom II Art. 4 Abs. 1 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das begründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Inhaltlich hat sich durch diese Verordnung eine Veränderung im Internationalen Privatrecht nicht ergeben. Der Primärschaden tritt dort ein, wo es zur Verletzung kommt. Dies ist vorliegend – wie bereits bei der Zuständigkeit ausgeführt – sowohl in B. als auch in C. der Fall, so dass deutsches Recht anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist spanisches Recht nicht etwa deshalb anwendbar, weil zu dieser Rechtsordnung eine wesentlich engere Verbindung besteht. Allein der Umstand, dass der Beklagte in Spanien lebt und dort das Schreiben mit dem die Klägerin diskriminierenden Inhalt verfasst hat, begründet keine engere Verbindung zum spanischen Recht. Das Schreiben befasste sich mit den Verhältnissen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens und war weiterhin an einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Adressaten gerichtet. Es sollte sich alleine in Deutschland auswirken und nicht etwa Personen zur Kenntnis gelangen, die in Spanien mit der Klägerin möglicherweise in geschäftlichen Kontakt treten konnten.
Spanisches Recht ist auch nicht unter Anwendung des Artikels 12 des Rom II Abkommens anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien jemals ernsthafte Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Auch ist das Schreiben des Beklagten mit dem für die Klägerin herabsetzenden Inhalt nicht im Zusammenhang mit solchen Verhandlungen verfasst worden.
Im Übrigen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche in dem zuerkannten Umfang bejaht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht. Der Tatbestand des § 186 StGB ist durch das Schreiben des Beklagten eindeutig erfüllt. Eine Rechtfertigung gemäß § 193 StGB ist nicht gegeben. Es bestand keinerlei Veranlassung, gegenüber der A. derart die Klägerin herabsetzende Äußerungen zu machen. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin sich an die A. gewandt hat, um darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Internetseite ihre eigenen Rechte verletzt, keine Rechtfertigung für den Beklagten, gegenüber der A. die Klägerin herabsetzende Bemerkungen zu machen. Es handelt sich hier keineswegs um einen Versuch rechtswidriger Selbstjustiz durch die Klägerin. Die Außenwirkung, welche der Beklagte vermisst, ergibt sich bereits daraus, dass die A. als Außenstehende mit seinen Behauptungen über die Klägerin befasst wurde. Völlig unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der genannten Firma gleichgültig ist, wie es um den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin bestellt ist.
Damit ist die Berufung des Beklagten bezüglich der Unterlassungsverurteilung in der Hauptsache unbegründet.
Bezüglich der Nebenforderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin den nach dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert unbegründeten Betrag von 427,18 € zurückgenommen. Insoweit ist bezüglich des landgerichtlichen Tenors klarzustellen, dass außergerichtliche Kosten nur in Höhe eines Betrages von 252,72 € zugesprochen werden.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.