Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 23.01.2012 – 10 U 717/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0123.10U717.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung von Prämien einer Lebensversicherung sowie in zweiter Stufe die verzinsliche Rückzahlung sämtlicher seit Vertragsbeginn an die Beklagte gezahlten Ratenzahlungszuschläge. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, dass er zum Widerruf des zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrages berechtigt ist und die Beklagte ihm bei Widerruf die bereits gezahlten Versicherungsprämien verzinslich zurück zu erstatten habe.

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Der Kläger unterhielt seit Mitte 2002 bei der Beklagten eine Rentenversicherung, für welche der Kläger eine monatliche Beitragszahlung vereinbart hatte. Versicherungsbeginn war der 1.7.2002, als Ende der Beitragszahlung war der 1.7.2014 vereinbart. Der Monatsbeitrag beträgt 420 €. Gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten, deren Geltung die Parteien vereinbart haben, erhebt die Beklagte bei monatlicher Zahlung einen Ratenzahlungszuschlag von 5% auf den Jahresbeitrag.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Erhebung des Ratenzahlungszuschlags verstoße die Beklagte zum einen gegen die Preisangabenverordnung und zum anderen gegen das Verbraucherkreditgesetz und damit gegen zwingende rechtliche Vorschriften.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, für den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag, Versicherungsschein-Nr. ...865-1, Versicherungsbeginn 1. Juli 2002, eine Neuberechnung der seit Vertragsbeginn durch den Kläger monatlich geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 420 € in der Art und Weise vorzunehmen, dass der erhobene Ratenzahlungszuschlag entfällt,

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2. die Beklagte zu verurteilen, nach Vorlage der Neuberechnung gemäß Klageantrag zu 1. für den Versicherungsvertrag ...865-1 den erhobenen Ratenzahlungszuschlag zuzüglich gesetzlichen Zinssatzes jeweils ab Empfang der monatlichen Prämienzahlungen an den Kläger zu zahlen,

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3. festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Versicherungsvertrag, Versicherungs-Nr. ...865-1, Versicherungsbeginn 1. Juli 2002, zu widerrufen und die Beklagte für den Fall des Widerrufs des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger die gezahlten Versicherungsprämien zuzüglich gesetzlichen Zinssatzes jeweils ab Empfang der monatlichen Zahlung zurück zu zahlen,

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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Sie ist der Auffassung, dass die genannten Gesetze nicht anwendbar seien. Insbesondere liege kein Teilzahlungsgeschäft vor.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

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Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag sowie die dort geäußerten Rechtsauffassungen Bezug. Er ist weiterhin der Auffassung, dass seine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unzulässig sei, da ihm nicht das Feststellungsinteresse fehle. Er könne erst nach Erhalt einer Neuberechnung gemäß seinem Klageantrag zu 1) entscheiden, ob ein Widerruf des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2011 die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz kostenpflichtig zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

21

Die Berufung ist nicht begründet.

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Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 3. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

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Er hat ausgeführt:

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„Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger bezüglich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Widerrufsrecht zustehe, ist unzulässig. Soweit der Kläger bezüglich dieses Versicherungsvertrages eine Neuberechnung der von ihm seit Vertragsbeginn zu zahlenden und gezahlten Prämien begehrt, ist seine Klage unzulässig. Ein derartiger Anspruch steht ihm gegenüber der Beklagten nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, welche die sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebenden Fragen umfassend beantworten, Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

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Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage das rechtliche Interesse fehlt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass er zum Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrages berechtigt ist, hätte er diesen Vertrag widerrufen und die entsprechende Leistung verlangen können. Der Umstand, dass der Kläger sich die entsprechende Erklärung noch vorbehalten will und sie davon abhängig machen will, ob sie für ihn nach der von ihm weiterhin erstrebten Neuberechnung der monatlich zu zahlenden Prämien wirtschaftlich günstig ist, stellt kein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar.

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Zutreffend hat das Landgericht weiterhin festgestellt, dass der Feststellungsantrag auch unbegründet ist. Ein unbefristetes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditrecht bestand zur Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni/Juli 2002 noch nicht. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nach den von ihm in Anspruch genommenen Bestimmungen auch deshalb nicht zusteht, weil auf den zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag die Regelungen zu Verbraucherkreditgeschäften keine Anwendung finden. Dieser Versicherungsvertrag ist kein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 BGB a.F. Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen bedeuten keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub zu den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Rechtslage wurde vom Landgericht insoweit umfassend und richtig dargestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.

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Auch ein Anspruch auf Neuberechnung der Prämien und Rückzahlung eines Prämienanteils bei weiterer Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren besteht nicht. Eine solche wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

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Soweit der Kläger sich auch in seiner Berufungsbegründung noch auf ein Urteil des Landgerichts Bamberg beruft, das als – soweit ersichtlich – einziges Gericht die Rechtsauffassung des Klägers in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung gestützt hat, so hat die Kammer, welche diese Entscheidung erlassen hatte, von dieser Rechtsprechung inzwischen selbst wieder Abstand genommen und sich ebenfalls der Auffassung angeschlossen, dass die Vorschriften über den Verbraucherkredit auf Versicherungsverträge der vorliegenden Art nicht anwendbar sind.“

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Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

32

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.500 € festgesetzt.