Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 03.02.2012 – 10 U 610/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0203.10U610.11.0A

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. März 2011 wird aufgehoben. Der Antrag vom 15. März 2011 auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Verfügungskläger (künftig: Kläger) erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagten), ihm Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren.

2

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, den Kläger, der während der Zeit seiner selbstständigen Tätigkeit zuletzt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhielt und dann einige Jahre nicht versichert war, in den durch den Gesetzgeber neu eingeführten Basistarif der Krankenversicherung aufzunehmen. Dies scheiterte bislang daran, dass der Kläger der Beklagten einen ärztlichen Untersuchungsbericht, den diese zu Beginn des Versicherungsverhältnisses für den Risikoausgleich unter den privaten Krankenversicherungen benötigt, nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grund hat die Beklagte bislang dem Kläger einen Versicherungsschein noch nicht ausgestellt, da nach dem Vertragsabschluss eine ärztliche Untersuchung keine Wirkungen mehr für den Risikoausgleich unter den privaten Krankenversicherungen hat.

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass er den gerichtlichen Ausspruch, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren, benötige, da er andernfalls ärztliche Beratung und Betreuung nicht in Anspruch nehmen könne, da er dem jeweiligen Arzt nicht zusagen könne, dass dessen Rechnung beglichen werde.

4

Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: „die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der privaten Krankenversicherung im Basistarif bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren“. Mit Urteil vom 18. Mai 2011 wurde angeordnet, dass die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten bleibe, dass die vorläufige Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung von Leistungen im Basistarif der Krankenversicherung für die Zeit ab dem 22.3.2011 bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren gelte.

5

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

6

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

7

Die zulässige Berufung ist begründet.

8

Das Landgericht hat die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung im Beschlussweg zunächst erlassen und sodann mit einer Konkretisierung hinsichtlich des Geltungszeitraumes aufrechterhalten; dem kann nicht gefolgt werden.

9

Im vorliegenden Fall kann ein unstreitig bestehender Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif zwischen den Parteien nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

10

Das Begehren des Klägers kann sowohl als Feststellungsbegehren mit dem Inhalt, dass festgestellt werde, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Leistungen aus der privaten Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren, als auch als Leistungsbegehren mit dem Inhalt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeweils anfallende Kosten für ärztliche Behandlungen, soweit sie im Basistarif gedeckt sind, zu erstatten, ausgelegt werden. Ein konkreterer Inhalt kann seinem Antrag, auch wenn dieser als Leistungsbegehren angesehen wird, nicht entnommen werden. Er macht zwar geltend, dass eine zahnärztliche Behandlung dringend erforderlich sei, fordert jedoch keinen bestimmten Betrag zum Beispiel als Vorschuss. Bei keiner der in Betracht kommenden Auslegungen kann im Wege der einstweiligen Verfügung die vom Kläger erstrebte Anordnung getroffen werden.

11

Eine Feststellung der geltenden Rechtslage, die sich aus dem Gesetz ergibt und zwischen den Parteien ohnehin nicht streitig ist, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht erfolgen. Es würde sich bei einer derartigen Feststellung weder um eine Maßnahme handeln, die im Sinne von § 935 ZPO sicherstellen soll, dass ein bestehender Zustand nicht verändert und so die Verwirklichung eines Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, noch könnte darin eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gesehen werden, die zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). In Bezug auf ein Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt die Beklagte einem Kontrahierungszwang (§ 193 Abs. 5 VVG) und ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers einen Versicherungsschein auszustellen, sobald er ihr den Bericht über die ärztliche Untersuchung zugesandt hat. Es ist weiterhin seitens der Beklagten nicht bestritten, dass sie verpflichtet ist, dem Kläger im Basistarif Leistungen ab dem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem er den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages bei ihr gestellt hat. Selbst wenn eine entsprechende Feststellung im Wege der einstweiligen Verfügung möglich wäre, bestünde für sie kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtslage von der Beklagten genauso gesehen wird wie vom Kläger.

12

Auch eine Leistungsverfügung kann zu Gunsten des Klägers nicht ergehen.

13

Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) handelt es sich um eine vorläufige, auf einer summarischen Prüfung des Gerichts beruhende Maßnahme, die grundsätzlich lediglich der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs dient.

14

Dieser sich bereits aus dem vorläufigen Charakter der Maßnahme ergebende Grundsatz kann insbesondere für die Leistungsverfügung und zumal dann Geltung beanspruchen, wenn die zur Erfüllung des mit der Verfügung gewährten Anspruchs von dem Schuldner erbrachte Leistung, sollte später das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung oder in dem Hauptsacheverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint werden, nicht mehr zurückgewährt oder ungeschehen gemacht oder durch einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO in angemessener Weise kompensiert werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2007, 29 f.). Die einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung geht über den gesetzlichen Sicherungsrahmen hinaus und verpflichtet auf Grund summarischen Verfahrens den Antragsgegner zur Erbringung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Handlungen oder Vermögensopfern.

15

Daher sind an die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung besonders strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen sein; die vom Verfügungsbeklagten geschuldete Leistung muss, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sein; es muss weiterhin eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren gegeben sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht GRUR-RR 2002, 399 ff.).

16

Bei einer Geldleistungsverfügung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung zwangsläufig ausscheidet; erweist sich die Maßnahme später als unrechtmäßig, so wird der Antragsteller wegen seiner Notlage nicht zur Erstattung erbrachter Zahlungen in der Lage sein. Kein Verfügungsgrund besteht, wenn lediglich vermögensrechtliche Nachteile drohen. Eine Befriedigungsverfügung zwecks Abwendung von Überschuldung und Insolvenz ist nicht statthaft (Huber in Musielak ZPO, 5. Aufl. § 940 Rdn. 14/15). Der Verfügungsgrund bedarf stets sorgfältiger Prüfung. Er kommt nur für künftigen Notunterhalt in Betracht; für Rückstände scheidet er aus (aaO Rdn.19). Auch bei der Leistungsverfügung kann es allein um die Sicherung der gegenwärtigen oder künftigen Prozessstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung durch das Hauptsacheverfahren gehen, nicht dagegen um Befriedigung oder Rechtsdurchsetzung mittels des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens (Drescher in MünchKomm ZPO 3. Aufl. § 940 Rdn. 1). Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung als Befriedigungsverfügung kommt nur bei einer existentiellen Notlage in Betracht. Die wirtschaftliche Notlage ist nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) zu beurteilen. Wo Sozialleistungen wie Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) in Betracht kommen, muss der Antragsteller sich hierauf verweisen lassen (vgl. Drescher aaO, § 938 Rdn 23 – 26).

17

Einen konkreten Zahlungsanspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch hat er nicht dargelegt, dass und welche Aufwendungen ihm für medizinisch notwendige Heilbehandlungen entstanden sind, welche die Beklagte ihm erstatten müsste. Soweit derartige Maßnahmen erforderlich werden, bevor der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien definitiv geschlossen wurde, muss der Kläger die Hilfe der Sozialbehörden, und sei es auch nur im Wege eines Vorschusses, in Anspruch nehmen, da eine definitive Leistungspflicht der Beklagten immer noch daran scheitern kann, dass ein Versicherungsvertrag deshalb nicht zu Stande kommt, weil etwa der Kläger seinen Antrag auf Abschluss eines derartigen Vertrages zurückzieht, wenn dies auch unwahrscheinlich ist.

18

Ein Ausspruch des Inhalts, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger generell und allgemein Leistungen aus der Krankenversicherung im Basistarif zu gewähren kommt mangels hinreichender Bestimmtheit ohnehin nicht in Betracht, da auch im Basistarif Leistungen nur bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung geschuldet sind und diese Frage bei jedem Erstattungsanspruch erneut zu prüfen ist. Mangels hinreichender Bestimmtheit hätte ein derartiger Ausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

19

Da somit die vom Kläger erstrebte einstweilige Verfügung mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erlassen werden kann, ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils die mit Beschluss vom 22. März 2011 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

21

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.080 € festgesetzt.