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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 27.02.2012 – 10 U 556/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0227.10U556.11.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die als Flugbegleiterin bei der A. GmbH beschäftigt war, begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Bl. 18 - 27 sowie Bl. 87 - 93 d. A.), die durch Vermittlung der Nebenintervenientin von der Klägerin am 10. Februar 2006 beantragt (Bl. 7 - 11 d. A.) wurde.

2

Bei der Klägerin wurde am 13. Dezember 2007 ihre Fluguntauglichkeit festgestellt (Bl. 16 d. A.), weshalb sie wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2008 bedingungsgemäße Leistungen von der Beklagten begehrt. Diese lehnte Leistungen ab und erklärte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Bl. 34 - 36 d. A.) die Anfechtung und den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weil die Klägerin bei Antragstellung Erkrankungen und ärztliche Behandlungen verschwiegen habe.

3

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab Januar 2008 bis Mai 2030 sowie Rückzahlung in der Zeit von Januar 2008 bis April 2008 geleisteter Versicherungsbeiträge. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die „Besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeit(-Zusatz)versicherung für Kabinen-Personal innerhalb spezieller Rahmenverträge“ (Bl. 289 d. A.) wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden, da nach der dortigen Regelung in Nr. 1 in den ersten 24 Monaten nach Vertragsabschluss eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur erbracht wird, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht oder Flugdienstuntauglichkeit aufgrund eines Unfalls, eines Herzinfarktes, einer Bypassoperation, einer Krebserkrankung, eines Schlaganfalles, eines Nierenversagens, einer HIV-Erkrankung oder Multipler Sklerose. Unstreitig war keiner dieser Umstände Ursache für die Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

6

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 398,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

7

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 850 €, beginnend ab dem 1. Juli 2010 bis zum 1. Mai 2030 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach den Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits(-Zusatz)versicherung für Kabinen-Personal innerhalb spezieller Rahmenverträge innerhalb der ersten 24 Monate nach Vertragsschluss Leistungen nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen erbracht werden, die vorliegend nicht gegeben seien. Diese Besonderen Vereinbarungen seien nach der Aussage des Zeugen N, der den Versicherungsantrag der Klägerin aufgenommen und nach seinen Angaben ihr dabei das Blatt „Besondere Vereinbarungen“ eigens aus seinem PC ausgedruckt und die Klägerin mündlich auf die 24-Monate-Klausel hingewiesen habe, auch Vertragsinhalt geworden. Aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen sei das Gericht von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

12

Die Klägerin macht geltend, die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht sei fehlerhaft, da weder die Widersprüchlichkeiten der Aussage zum Vortrag der Beklagten noch die Widersprüche innerhalb der Aussage des Zeugen N berücksichtigt worden seien. Dessen Behauptungen seien zum Teil lebensfremd. Unberücksichtigt geblieben sei auch das eigene, möglicherweise sogar persönliche Interesse des Zeugen am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Das Landgericht habe zudem im Wege einer unzulässigen Ausforschung den Zeugen N nicht nur, wie von der Klägerin beantragt, zu den Gesundheitsfragen in dem Versicherungsantrag vernommen, sondern darüber hinaus auch noch zu der Einbeziehung der Besonderen Vertragsbedingungen befragt.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier die Beklagte zu verurteilen,

15

1. an die Klägerin 25.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

16

2. an die Klägerin weitere 398,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

17

3. an die Klägerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 850 €, beginnend ab dem 1. Juli 2010 bis zum 1. Mai 2030 zu zahlen.

18

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22

Die Berufung ist nicht begründet.

23

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

24

Er hat ausgeführt:

25

„Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

26

Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage beschäftigt habe, ob die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal, welche eine Einschränkung der Berufsunfähigkeitsversicherung für die ersten 24 Monate nach Vertragsschluss vorsehen, Vertragsinhalt geworden sind.

27

Das Landgericht hat zu Recht auf diese Frage abgestellt, da bei einer wirksamen Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen die Beklagte vorliegend nicht leistungspflichtig ist, da unstreitig die dann vereinbarte Wartefrist von 24 Monaten nicht erfüllt ist und die Ausnahmetatbestände, die gleichwohl eine Leistung vorsehen, unstreitig bei der Klägerin nicht gegeben sind.

28

Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht fehlerhaft aufgrund der Aussage des Zeugen N eine Einbeziehung dieser Besonderen Versicherungsbedingungen als erwiesen angesehen.

29

Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.

30

Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der Aussage des Zeugen N erkennbar. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend.

31

So verkennt die Klägerin den Inhalt der Aussage des Zeugen N, wenn sie der Auffassung ist, dieser habe bekundet, die Besonderen Versicherungsbedingungen würden ausschließlich durch ihn mit dem Angebot und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungsnehmer überreicht. Der Zeuge N hat insoweit lediglich bekundet, dass er die Besonderen Bedingungen bei der Angebotserstellung persönlich ausdruckt und mit dem Angebot dem Kunden überreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine erneute Übersendung dieser Besonderen Bedingungen mit dem Versicherungsschein nicht erfolge.

32

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht lebensfremd oder widersprüchlich, wenn der Zeuge N angibt, die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal sowohl auszudrucken und dem Kunden zu überreichen als auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Wartefristen mündlich mit dem Kunden zu erläutern. Ein nochmaliger mündlicher Hinweis auf eine schriftliche Klausel ist weder lebensfremd noch widersprüchlich und sprengt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht den Rahmen eines Versicherungsverkaufsgesprächs.

33

Der Umstand, dass diese Besonderen Bedingungen nicht bereits Inhalt des der Klägerin bei der Antragsaufnahme überreichten zehnseitigen Angebots war, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. Naturgemäß bietet ein Versicherungsvermittler die verschiedenen Versicherungen nicht nur einer einzigen Berufsgruppe an, so dass das Angebot zunächst allgemein gehaltene Bedingungen und Unterlagen enthält und jeweils um die für den jeweiligen Kunden passenden Besonderen Bedingungen zu ergänzen ist.

34

Der Glaubwürdigkeit des Zeugen N steht auch nicht entgegen, dass er langjähriger Mitarbeiter der Nebenintervenientin ist und deshalb möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnte. Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung sowohl auf den Inhalt als auch auf den persönlichen Eindruck des Zeugen bei seiner Aussage gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sich durch seine Mitarbeitereigenschaft bei der Nebenintervenientin hätte bei seiner Aussage leiten lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bekundungen des Zeugen N auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Landgericht eine unzulässige Ausforschung des Zeugen N vorgenommen habe. Ausweislich der Terminsladungen war das Beweisthema allgemein die „Aufnahme des Versicherungsantrags der Klägerin vom 23.02.2006“. Hierzu gehört auch, welche Unterlagen der Zeuge N der Klägerin bei dem Antragsgespräch übergeben und mit dieser mündlich erörtert hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich insoweit auch weder Rügen erhoben hinsichtlich der Formulierung des Beweisthemas noch bei der Befragung des Zeugen durch das Landgericht, bei der von Seiten der Klägerin selbst die Aushändigung der Besonderen Bedingungen bei Angebotserstellung gegenüber dem Zeugen thematisiert wurde (Bl. 159 - 160 d. A.).

36

Letztlich kommt es jedoch nach dem nunmehrigen Berufungsvortrag der Klägerin ohnehin nicht darauf an, ob der Zeuge N die Besonderen Bedingungen an die Klägerin bereits bei Angebotserstellung ausgehändigt hat und/oder diese auf die dort festgehaltene Wartefrist nochmals mündlich hingewiesen hat. Denn nach den nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage K 11) wurden der Klägerin die Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Kabinenpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge zugleich mit dem Versicherungsschein übersandt. Da die Klägerin trotz Belehrung (Bl. 264 d. A.) das ihr zustehende Widerspruchsrecht gegen die Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen nicht ausgeübt hat und die Widerspruchsfristen auch bereits verstrichen sind, sind diese Besonderen Versicherungsbedingungen jedenfalls mit der Übersendung an die Klägerin Vertragsbestandteil geworden, vgl. § 5 a VVG a. F..“

37

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, wegen der für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ungewöhnlichen Einschränkung auf 24 Monate sei ein erhöhter Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers vorhanden. Erstinstanzlich sei nicht aufgeklärt worden, wie der Zeuge N diesem erhöhten Beratungsbedarf nachgekommen sei. Bei der Beweiswürdigung sei nicht berücksichtigt worden, dass im Hinblick auf das erfolgte Vier-Augen-Gespräch nach der Rechtsprechung den Ausführungen der Klägerin gleiches Gewicht zukomme wie der Aussage des Zeugen N; das Landgericht hätte deshalb nach der Aussage des Zeugen N die Anhörung der Klägerin auch auf das Thema Vertragsanbahnungsgespräch erweitern müssen. Der Klägerin sei die Einschränkung der Leistungspflicht in den ersten 24 Monaten der Versicherung nicht bekannt gewesen, da sie andernfalls die Versicherung gar nicht abgeschlossen hätte. Diese Klausel habe einen überraschenden Effekt für die Klägerin gehabt, was sich daraus ergebe, dass sie ansonsten gar keinen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hätte. Die Klägerin habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu den üblichen Bedingungen, also ohne Zeiteinschränkung, gerade im Hinblick auf ihre Krankheitsvorgeschichte abschließen wollen. Die Übersendung der Besonderen Bedingungen mit dem Versicherungsschein stelle deshalb eine Abweichung von der begehrten Versicherung dar, die mangels eines Hinweises auf diese Abweichung und einer gesonderten Belehrung hierzu nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es komme deshalb doch maßgeblich darauf an, ob die Besonderen Bedingungen der Klägerin bereits bei der Stellung des Versicherungsantrags übergeben worden seien und somit auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. Da es in dem Rechtsstreit um eine existentiell wichtige Frage der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gehe, sei es angezeigt, dass das Berufungsgericht sich einen eigenen Eindruck über den Zeugen und dessen Aussage verschaffe.

38

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

39

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Zeuge N die Besonderen Bedingungen an die Klägerin bereits bei Angebotserstellung ausgehändigt hat und/oder dieser auf die dort festgehaltene Wartefrist nochmals mündlich hingewiesen hat. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits(-Zusatz)versicherung für Kabinenpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge (Bl. 289 d. A.) jedenfalls mit der Übersendung zugleich mit dem Versicherungsschein Vertragsinhalt. Denn es liegt insoweit keine Abweichung des Versicherungsscheins von dem Versicherungsantrag oder sonstigen Vereinbarungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG a. F. - mit der Folge, dass nach § 5 Abs. 3 VVG a. F. die Besonderen Bedingungen unverbindlich wären - vor. Der Versicherungsantrag der Klägerin (Bl. 7 - 8 d. A.) enthält nämlich zu der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung keine Angaben, insbesondere ist diese Versicherungssparte nicht angekreuzt. Der Versicherungsantrag enthält insoweit lediglich einen zu zahlenden Beitrag. Damit käme einmal in Betracht, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als solche schon eine Abweichung von dem Versicherungsantrag darstellt und somit nach § 5 Abs. 3 VVG a. F. nicht vereinbart wäre mangels eines ausdrücklichen Hinweises in dem Versicherungsschein auf die erfolgte Abweichung, woraus indes dann auch folgen würde, dass mangels eines Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages der Parteien auch kein Leistungsanspruch der Klägerin bestünde.

40

Jedenfalls aber enthält der Versicherungsantrag keine näheren Angaben dazu, welche Berufsunfähigkeitszusatzbedingungen von der Klägerin gewünscht oder beantragt werden. In derartigen Fällen ist jedoch der Inhalt des Antrags dann nicht als abschließend zu verstehen und es ist von einer konkludenten Verweisung des Antrags auf die in dem Versicherungsschein vorgesehenen Regelungen auszugehen; eine Abweichung von dem Antrag liegt demzufolge dann nicht vor (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 Rdnr. 3 a sowie § 5 a Rdnr. 70).

41

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet. Der vorliegende Rechtsstreit weist zwar sicherlich für die Klägerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf, da es um die Zahlung einer monatlichen Rente geht. Dies führt jedoch allein nicht zu einer Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr bedarf es dafür schon nach der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 522 ZPO (BT-Drucksache 17/5334) einer „existenziellen“ Bedeutung, für die im Streitfall indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Soweit die Klägerin geltend macht, der gesamte Rechtsstreit gehe um die gewissermaßen per se existenziell wichtige Frage der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, weshalb das Berufungsgericht gehalten sei, sich einen eigenen Eindruck über Zeugen und deren Aussagen zu verschaffen, erschließt sich zunächst nicht ohne Weiteres, dass die Zahlung der vorliegend begehrten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich knapp 400 € gerade für die Klägerin von wirklich existenzieller Bedeutung wäre. Auch bedeutet Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich Gebotenheit der Wiederholung einer Beweisaufnahme, für die ohnehin andere Gründe als die „Bedeutung“ der Sache gegeben sein müssten. Da die Entscheidung des Senats auch keine umfassend neue rechtliche Würdigung enthält, die angemessen mit der Berufungsführerin nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte, ist auch in dieser Hinsicht eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

42

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1,§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

43

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.598,84 € festgesetzt.