Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 07.03.2012 – 12 U 1285/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0307.12U1285.11.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27.10.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 211.743,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, die Anwendbarkeit des § 82 LPersVG a. F. sei durch § 92 LPersVG a. F. ausgeschlossen. § 92 LPersVG a. F. schließe nicht nur die Anwendung der §§ 73 und 78 LPersVG a. F. aus, sondern die gesamte Mitwirkung des Personalrates, in welcher Form auch immer. Hieran ändere sich im vorliegenden Fall auch nichts dadurch, dass der Kläger bereits im Jahre 2008 seine Funktionen nicht mehr inne gehabt habe. Zusätzlich sei die Mitwirkung des Personalrats bei außerordentlichen Kündigungen nach § 82 Abs. 3 LPersVG a. F. auch bereits durch §§ 81 und 82 Abs. 1 LPersVG a. F. ausgeschlossen. Es müsse hier eine sinngemäße Auslegung, losgelöst vom bloßen Wortlaut der Norm, vorgenommen werden.

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Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Der Senat nimmt vollumfänglich Bezug auf seine Hinweisverfügung vom 24.01.2012.

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Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind aufgrund einer Verletzung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen formell unwirksam.

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Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 LPersVG a. F. wirkt der Personalrat an der ordentlichen Kündigung eines Beschäftigten mit. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Personalrat nach § 82 Abs. 3 S. 1 und 2 LPersVG a. F. anzuhören und die beabsichtigte Maßnahme ihm gegenüber zu begründen. Eine solche Anhörung ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfolgt. Die Rechtsfolge dieser unterlassenen Beteiligung des Personalrats ist nach § 82 Abs. 4 LPersVG a. F. die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

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Entgegen der auch in der Berufungsinstanz geäußerten Auffassung der Beklagten ist die oben festgestellte Pflicht zur Beteiligung des Personalrats nach § 82 Abs. 3 S. 1 und 2 LPersVG a. F. nicht durch anderweitige personalvertretungsrechtliche Regelungen ausgeschlossen.

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Wie bereits in der Verfügung vom 24.01.2012 ausgeführt, teilt der Senat die von der Beklagten selbst vertretene Auffassung, dass § 81 LPersVG a. F. auf den von § 82 Abs. 3 LPersVG a. F. erfassten Fall einer fristlosen Kündigung nicht anwendbar ist.

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Hierfür spricht bereits der Wortlaut der §§ 81, 82 LPersVG a. F. und die Gesetzessystematik. Die Einschränkung des § 81 LPersVG a. F. bezieht sich nicht allgemein auf eine Beteiligung des Personalrats, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf Entscheidungen und Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, für deren Wirksamkeit mithin eine Zustimmung des Personalrats erforderlich ist (so u. a. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht, 62. EL, § 81 Rn. 1). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber gerade nicht. Der in §§ 73 ff. LPersVG a. F. behandelten Mitbestimmung stehen schwächere Formen der Beteiligung wie die Mitwirkung nach § 83 LPersVG a. F. oder die in den §§ 84 ff. LPersVG a. F. beschriebenen Erörterungs-, Teilnahme- und Informationsrechte gegenüber. § 82 LPersVG a. F. sieht für Fälle der Kündigungen nur solche schwächere Beteiligungsformen des Personalrats vor.

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Zum anderen erschließt sich auch der Sache nach, dass die Ausnahmevorschrift des § 81 PersVG a. F. auf eine fristlose Entlassung oder außerordentliche Kündigung keine Anwendung findet. Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass leitende Beschäftigte sich im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig in einem Interessengegensatz zu der Personalvertretung befinden und mit dieser Konflikte auszutragen haben. Nach § 81 LPersVG a. F. soll es solchen Beschäftigten selbst überlassen bleiben, ob sie die Personalvertretung mit einer eigenen Personalangelegenheit befasst wissen wollen oder nicht. Das Antragserfordernis dient damit sogleich der Wahrung der persönlichen Unabhängigkeit der Betroffenen im Rahmen ihrer Tätigkeit. Einer solchen Vorsorge bedarf es im Falle einer von § 82 Abs. 3 LPersVG a. F. erfassten Maßnahme aber typischerweise nicht. Eine fristlose Entlassung oder außerordentliche Kündigung erfolgt regelmäßig gegen den Willen des Betroffenen, ist im Hinblick auf behauptete Verfehlungen veranlasst und hätte die Beendigung des Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Somit wird aber im Zweifelsfall der hier betroffene Personenkreis den entsprechenden Antrag stellen. Selbst wenn aber § 81 LPersVG a.F. auf Fälle einer außerordentlichen Kündigung anwendbar wäre, würde auch dies den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen nicht zur formellen Wirksamkeit verhelfen. Hiernach wäre dann der Betroffene nämlich zumindest nach § 81 S. 2 LPersVG a. F. von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Auch hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall, was ebenfalls die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge hat (siehe insoweit Ruppert/Lautenbach, a. a. O. § 81 Rn. 25).

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Schließlich steht auch § 92 Abs. 1 LPersVG a. F. der Anwendung von § 82 LPersVG a. F. nicht entgegen.

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Nach der Überzeugung des Senats bezieht sich die Vorschrift des § 92 Abs. 1 LPersVG a. F. nicht auf die nach § 82 LPersVG a. F. erforderliche Beteiligung des Personalrates. Nach seinem Wortlaut schließt § 92 Abs. 1 LPersVG a. F. allein die Geltung der §§ 73 und 78 LPersVG a. F. aus. Die §§ 73 und 78 LPersVG a. F. beschäftigen sich hierbei mit Mitbestimmungsrechten des Personalrats. Hier geht es aber nicht um Mitbestimmungsrechte des Personalrats (starke Rechte), sondern um unterhalb der Mitbestimmung angesiedelte Beteiligungsrechte des Personalrats bei Kündigungen. Der Senat sieht § 92 LPersVG a. F. als eine Norm mit Ausnahmecharakter an, bei der sich eine weite Auslegung verbietet.

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Auch die von der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2012 (Stellungnahme zu der Verfügung vom 24.01.2012) geäußerten Rechtsauffassungen führen den Senat zu keinem anderen, als dem oben gefundenen Ergebnis.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anwendbarkeit des § 92 LPersVG a. F. könne nicht davon abhängen, ob die betreffende Person noch ihre Funktionen ausüben würde oder nicht. Sie beruft sich hierbei insbesondere auf die Regelung des § 112 AktG. Hier ist aber bereits festzustellen, dass der Aufsichtsrat bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit einer Personalvertretung in keiner Weise vergleichbar ist. Dies ergibt sich bereits aus den Hauptaufgaben des Aufsichtsrats, nämlich der Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG) und der Ernennung und eventuellen Abberufung des Vorstandsvorsitzenden. Dem Aufsichtsrat kommen somit aber Funktionen zu, die mit der einer Personalvertretung, wie vorliegend, nicht vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass auch der Wortlaut des § 92 LPersVG ("berechtigt sind; Generalvollmacht oder Prokura haben; Aufgaben wahrnehmen, ... übertragen werden") eindeutig dafür spricht, dass für eine Anwendbarkeit des § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 LPersVG a. F. die betroffene Person ihre Funktionen im Zeitpunkt der Kündigung inne haben muss.

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Was die weiter geäußerte Auffassung der Beklagten angeht, § 92 LPersVG a. F. schließe gerade nicht nur die §§ 73 und 78 LPersVG a. F., sondern auch die gesamte Mitwirkung in welcher Form auch immer des Personalrats aus, folgt dem der Senat aufgrund der obigen Erwägungen nicht. Gegen eine solche Auslegung sprechen - wie bereits oben und auch in der Verfügung vom 24.01.2012 ausführlich dargelegt - sowohl der eindeutige Wortlaut der Norm als auch die Gesetzessystematik.

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Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Beklagte in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2012 noch die Auffassung vertritt, die Mitwirkung des Personalrats bei außerordentlichen Kündigungen nach § 82 Abs. 3 LPersVG a. F. sei auch durch die §§ 81 sowie 82 Abs. 1 LPersVG a. F. ausgeschlossen. Auch hier übersieht die Beklagte, dass der Senat sich nicht lediglich an dem (eindeutigen) Wortlaut der §§ 81, 82 LPersVG a. F. festgehalten hat, sondern sein gefundenes Ergebnis gerade auch mit der Gesetzessystematik begründet hat.

21

Der Klage ist somit vom Landgericht zu Recht stattgegeben worden.

22

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.