Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 12.03.2012 – 10 W 117/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0312.10W117.12.0A

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 249.826,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte vor dem Landgericht Mainz Ansprüche aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag geltend.

2

Das Landgericht hat den Kläger mit Beschluss vom 20. September 2011 darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts bestünden, da der besondere Gerichtsstand nach § 215 VVG vorliegend nicht gelten dürfte. Soweit der Kläger die örtliche Zuständigkeit auf § 48 VVG a.F. stütze, habe der Kläger insbesondere nicht belegt, dass der Versicherungsvertrag über die Agentur des A in O abgeschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 27. September 2011 hat der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Darmstadt beantragt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mainz bestimmt und zu dem Termin im Wege der prozessleitenden Verfügung gemäß § 273 ZPO die Ladung des Zeugen A verfügt. Nach Einzahlung des Auslagenvorschusses teilte die Kammer mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Zeuge A unter der angegebenen Adresse nicht geladen werden konnte.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2012 hat das Landgericht sich sodann für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „von Amts wegen“ an „das zuständige Amtsgericht Aachen“ verwiesen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2012 wurde der Beschluss vom 4. Januar 2012 im Tenor wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens dahin berichtigt, dass der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen wird.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die ladungsfähige Adresse des Zeugen A sei mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 übermittelt worden. Der Verweisungsbeschluss sei ohne vorherige Anhörung des Klägers ergangen. Darüber hinaus sei nicht beantragt worden, den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zu verweisen. Es sei lediglich hilfsweise der Antrag auf Verweisung an das Landgericht Darmstadt gestellt worden.

5

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 4. Januar 2012 i.V.m. dem Beschluss vom 20. Januar 2012 eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss ist – unabhängig von seiner Bindungswirkung im Übrigen – unanfechtbar, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

7

Auch unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ ist im vorliegenden Fall ein Rechtsbehelf nicht gegeben, da eine „außerordentliche Beschwerde“, nach der ZPO-Reform von 2001 sowohl vom Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133) als auch vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 1924) für unzulässig erklärt wurde, weil die Zulassung von „außerordentlichen“, nicht kodifizierten Rechtsbehelfen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit widerspricht (so auch Senat, OLGR 2004 S 69, Beschl. v. 20.07.2005 – 10 W 461/05 – und v. 13.2.2006 – 10 W 64/06 -, st. Rspr).

8

Die Verweisung ist auch trotz Fehlens des erforderlichen Antrags des Klägers wie insgesamt auch bei einem Verfahrensverstoß, selbst bei offensichtlicher Willkür und Versagung rechtlichen Gehörs, unanfechtbar (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rdnr. 14). Ob danach allerdings in bestimmten Fällen ausnahmsweise keine Bindungswirkung vorliegt, ist nicht im Wege der Beschwerde, sondern durch das aufnehmende Gericht zu prüfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.