Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 11.07.2012 – 2 U 644/11
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0711.2U644.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 23.05.2012 (GA 129 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 23.05.2012 (GA 129 ff.) Bezug. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.06.2012 (GA 140) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Klägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2012 (GA 129 ff.) dargelegt, dass ein Anspruch auf Maklerlohn nur besteht, wenn infolge des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder infolge der Vermittlung des Maklers hierzu der Kaufvertrag zustande kommt. Da ein derartiger Kaufvertrag aber nicht zustande gekommen sei und die Beklagten weiterhin die in ihrem Eigentum stehende Immobilie …[A] bewohnen, sei ein (Primär)Anspruch auf Zahlung eines Maklerhonorars nicht zur Entstehung gelangt.
Der Kläger führt hierzu in seinem Schriftsatz vom 29.06.2012 (GA 140) unter Vorlage eines Grundbuchauszuges des Amtsgerichts Alzey, Blatt …., aus, dass die Beklagten nicht mehr unter ihrer Anschrift …[A] wohnen und am 19.01.2012 die Auflassung an die neuen Eigentümer erklärt worden sei, die dann am 22.03.2012 ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden seien (GA 150 ff., 153). Damit habe sich die Verkaufsabsicht der Beklagten bestätigt. Diese Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, einen Maklerlohnanspruch zu begründen. Denn der Kläger hat, worauf er bereits mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 02.07.2012 (GA 158) hingewiesen worden ist, nicht dargetan, dass der Hausverkauf infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Klägers zustande gekommen ist.
Dem Kläger steht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegrünung auch als Sekundäranspruch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, weil die Beklagten trotz Stellung einer Kaufinteressentin zunächst nicht bereit waren, ihr Anwesen zu veräußern und dadurch dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Maklerhonorars entgangen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2012 (GA 129 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Kläger hat zu diesem Komplex in seinem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz keine Ausführungen gemacht.
Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000,00 € festgesetzt.