Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 07.08.2012 – 14 W 423/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0807.14W423.12.0A
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23.07.2012 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das - nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 sowie Abs. 4 S. 2 RVG statthafte und fristgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die am 14.02.2012 ausgesprochene Zurückweisung des Vergütungsantrags vom 30.01.2012 zu Recht bestätigt.
Die Entscheidung wird von § 55 Abs. 6 S. 2 RVG getragen, nachdem die den Beschwerdeführern am 30.11.2011 gemäß § 55 Abs. 6 S. 1 RVG gesetzte einmonatige Frist ungenutzt verstrichen war. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Fristbestimmung sei unbeachtlich gewesen und habe deshalb die Rechtsfolge des § 55 Abs. 6 S. 2 RVG nicht auslösen können, geht fehl. Allerdings wäre es seinerzeit unzulässig gewesen, die den Beschwerdeführern zustehende weitere Vergütung festzusetzen, weil das Verfahren, auch wenn es nicht mehr betrieben wurde, noch nicht zum Abschluss gelangt war ( § 50 Abs. 1 S. 2 RVG; Jungbauer in Bischof, RVG, 4. Aufl., § 50 Rn. 18; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 50 Rn. 12; Fölsch/Schnapp in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. § 50 Rn. 16). Das stand aber einer Aufforderung nach § 55 Abs. 6 S. 1 RVG nicht im Wege (KG JurBüro 1984, 1692, 1393; OLG Zweibrücken, JurBüro 1998, 591, 592); denn diese hatte insoweit lediglich vorbereitenden Charakter. Damit sollte eine einstweilige Situationsbeurteilung ermöglicht werden, die die Geltendmachung etwaiger erst nachfolgend erfallender Gebühren und deren Einbeziehung in die spätere Festsetzung unberührt ließ.
Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.