Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 27.08.2012 – 10 U 329/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0827.10U329.12.0A

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 1. Oktober 2012.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte zusätzliche, über vom Beklagten aufgrund geschätzten tatsächlichen Verbrauchs gezahlte rund 2.800 € hinausgehende Vergütungs-anspruch in Höhe von 19.540,88 € für die Zeit vom 19. März 2003 bis zum 31. März 2009 für Strom nicht zu, weil die Klägerin nicht nachzuweisen vermochte, dass der Beklagte Strom in diesem Umfang abgenommen hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

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Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV fehlerhaft angewandt, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm tatsächlich nicht erfüllt seien. Denn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung bestehe nicht, da der angebliche (Mess-)Fehler aus den streitgegenständlichen Rechnungen selbst nicht zu ersehen sei.

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Insoweit kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - eine Abrechnung von Beginn des Vertragsverhältnisses nur nach Hochtarif die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers nahe legt, da die Klägerin nicht wisse, ab welchem Zeitpunkt eine Abrechnung nur nach Hochtarif wegen der Demontage der früheren Elektroheizung erfolgen konnte. Denn ein aus der Rechnung selbst zu ersehender, objektiv leicht erkennbarer Fehler der Rechnung ergibt sich daraus, dass die Rechnung für einen einheitlichen Zeitraum, zum Beispiel vom 19. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007, den Verbrauch von zwei verschiedenen Zählern angibt, dieser jedoch jeweils nahezu identisch ist und sich über mehrere Jahre hinweg ein jeweils genau gleicher Stromverbrauch von 22.540 kWh ergibt (vgl. Bl. 16 - 18 d. A.). Aus der Rechnung selbst lässt sich daher ersehen, dass einerseits beide Zähler praktisch gleiche Verbrauchswerte anzeigen und zugleich über Jahre hinweg der Verbrauch vollständig identisch gewesen sein soll. Die offensichtliche Unrichtigkeit dieses (Mess-)Ergebnisses drängt sich bei objektiver Betrachtung auf. Auch nach den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. A. sind solche Verbrauchswerte praktisch auszuschließen (vgl. Bl. 218 d. A.).

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Damit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Grundlage ihres geltend gemachten Vergütungsanspruchs nachzuweisen hat, dass der Stromkunde Strom in dem von der Klägerin behaupteten Umfang abgenommen hat. Das Landgericht ist sodann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fehlerfrei davon ausgegangen, dass einer der sehr seltenen Ausnahmefälle vorliege, wonach trotz Bescheinigung der Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle von einem fehlerhaften Messergebnis auszugehen sei, weil nach den Bekundungen der Zeugin N und den Ausführungen des Sachverständigen der von der Klägerin behauptete Verbrauch im Haushalt des Beklagten nicht erzielbar gewesen sei und darüber hinaus beide Zählwerke jeweils nahezu identische Verbräuche aufwiesen, was durch Verbrauchsverhalten nicht erklärbar sei.

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Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige im Einzelnen darlegt, warum der von der Klägerin behauptete Verbrauch nach den örtlichen Gegebenheiten im Haushalt des Beklagten nicht erzielbar gewesen sei. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht erläutert (vgl. Bl. 218 d. A.), ohne dass die Klägerin hierzu eine Erklärung gefordert oder Bedenken hinsichtlich dieser Ausführungen des Sachverständigen geäußert hätte.

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Unerheblich ist, ob verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, dass in dem streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum zusätzliche Stromverbraucher im Haushalt des Beklagten vorhanden gewesen wären. Denn das Landgericht hat hierzu sowohl den Beklagten angehört als auch die Zeugin N vernommen, die ausdrücklich bekundete, dass es nur die typischen Verbrauchsgeräte wie Küchengeräte, Waschmaschine, Trockner und zwei Fernseher gegeben habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige aufgrund dessen auch nur von den üblichen Verbrauchsgeräten im Haushalt des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen ist.

8

Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, dass der Beklagte möglicherweise bei den unstreitig nach Erwerb des Objekts durchgeführten Sanierungsarbeiten eine große Menge Strom verbraucht habe. Wie sich aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 9. April 2009 ergibt, ist der Stromverbrauch des Beklagten über die Jahre hinweg von Dezember 2003 bis März 2009 identisch gewesen, was jedoch bei einem erheblichen Stromverbrauch aufgrund direkt nach dem Erwerb des Objektes durchgeführter Sanierungsarbeiten nicht der Fall wäre.

9

Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es gegen eine zutreffende Messung des Stromverbrauchs im Haushalt des Beklagten spricht, dass nach den Messwerten der Klägerin beide Zählwerke nahezu identische Verbräuche über Jahre hinweg aufweisen. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige selbst nicht ausschließt, dass es ausnahmsweise einmal zu nahezu identischen Verbräuchen kommen könne, ebenso wie „ein Sechser im Lotto“. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Schluss ziehen, dass wegen des regelmäßigen Vorkommens eines solchen Lottogewinns auch die Wahrscheinlichkeit identischer Stromverbräuche hoch sei. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit eines solchen Lottogewinns im Vergleich zu der Anzahl der an Lotteriespielen teilnehmenden Personen äußerst gering, weshalb der Sachverständige mit diesem Vergleich offensichtlich auch die äußerst geringe Wahrscheinlichkeit eines identischen Stromverbrauchs zweier Zähler und zudem noch über Jahre hinweg deutlich machen wollte.

10

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der ungeklärten Ursache für die offensichtlich fehlerhafte Messung des Stromverbrauchs des Beklagten das nach § 286 ZPO erforderliche Beweismaß für die Klägerin nicht als erbracht angesehen hat. Erforderlich ist insoweit zwar keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit; vielmehr reicht eine Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rdnr. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Landgericht hat vorliegend in einer eigenen Abwägung dargelegt, warum nach seiner persönlichen Überzeugung der Beklagte den von der Klägerin behaupteten und mit der vorliegenden Klage noch geltend gemachten Stromverbrauch nicht gehabt hat und es deshalb von einer Fehlerhaftigkeit der erfolgten Messung ausgeht, auch wenn deren Ursache letztlich ungeklärt bleibt. Der Senat vermag insoweit keinen Fehler in der Würdigung der erhobenen Beweise zu erkennen.

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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.540,88 € festzusetzen.