Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 29.10.2012 – 14 W 591/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1029.14W591.12.0A
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2012 aufgehoben und der Antrag des Rechtsanwalts S. auf Kostenerstattung vom 23.04.2012 abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert 514,68 €) haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 514,68 € nebst Zinsen festgesetzt.
Mit der rechtzeitigen sofortigen Beschwerde hat der Kläger dies beanstandet, die Prozessvollmacht des Vertreters der Beklagten gerügt und darauf hingewiesen, dass diese tätig wurden, obgleich die „Anträge vor deren Zustellung zurückgenommen wurden“.
Die angefochtene Entscheidung hebt auf die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung und das Entstehen der Verfahrensgebühr ab. Das ist zwar zunächst richtig, greift aber zu kurz. Gemäß § 91 Abs. 1, Satz 1 ZPO sind der obsiegenden Partei nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Der Kläger hatte beim Amtsgericht Linz am 13.12 2011 eine Fülle von Anträgen und Unterlagen eingereicht, mit Abschriften für die Gegenseite und der Bitte, ihm soweit von Nöten die Zahlung des entsprechenden Gerichtskostenvorschusses aufzugeben. Schon unter dem 14.12.2011 bestellte sich Rechtsanwalt S. „zum Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner“ und bat um Akteneinsicht. Nach Streitwertfestsetzung und Verweisung der Sache an das Landgericht hat der Kläger, dem es nicht gelang, einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt zu finden, seine Anträge, die zu keiner Zeit förmlich zugestellt worden waren, umfassend und uneingeschränkt zurückgenommen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Klage, ist generell - von einer Ausnahme abgesehen (Schutzschrift vor Erlass einer einstweiligen Verfügung) - nicht erforderlich. Zwischen den Parteien bestanden einige Streitigkeiten und die Beklagten erhielten durch Zufall, Mitteilung des Klägers oder wie auch immer von dem Einreichen der Anträge Kenntnis. Aus ihrer Sicht mag es sinnvoll gewesen sein, sich Kenntnis vom Inhalt der Akten zu verschaffen. Notwendig, im Sinne einer erforderlichen Rechtsverteidigung, war die Bestellung und das Tätigwerden des Rechtanwalts S. zu diesem Zeitpunkt und bis zur Rücknahme der nie zugestellten Klage jedenfalls nicht.
Nach alledem ist auf die Beschwerde des Klägers der Beschluss vom 16.04.2012 aufzuheben und die Festsetzung der angemeldeten, aber nicht erforderlichen Kosten abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.