Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 19.11.2012 – 12 U 794/11

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1119.12U794.11.0A

Diese Entscheidung zitiert

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. wird das Teilgrund- und Teilendurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.05.2011 abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Außerdem trägt die Klägerin die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und 2. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Klägerin wurde als Beifahrerin am 4.03.2008 schwer verletzt, als eine Buche auf das von dem bei dem Unfall getöteten ...[A] geführte Fahrzeug fiel.

2

Der Beklagte zu 1. war als staatlicher Forstrevierbeamter bei dem Land Rheinland-Pfalz beschäftigt und für den ebenfalls mitverklagten Beklagten zu 3. tätig. Der Beklagte zu 3. ist Eigentümer des Waldstücks, in dem sich der Unfall ereignete.

3

Das beklagte Land wird als Straßenverkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen.

4

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

6

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus Anlass des Unfallereignisses vom 4.03.2008 in …[X] (Kreis …[Y]/L …) ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu leisten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.10.2008;

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen vom 4.03.2008 entstanden ist, zu erstatten;

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3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, außergerichtliche anwaltliche Mahnkosten zu erstatten, in Freistellung der Klägerin durch Zahlung an deren Prozessbevollmächtigten unmittelbar in Höhe eines Betrages von 1.196,43 €.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

10

Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilendurteil die Klage gegen alle Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen aus dem Unfall vom 4.03.2008 in ...[X] zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Den weitergehenden Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen.

11

Die Beklagten zu 1. und 2. wenden sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Außerdem beantragt sie im Weg der Anschlussberufung festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeglichen aus dem Unfall vom 4.03.2008 in ...[X] entstandenen materiellen und immateriellen Schaden sowie künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Die Akten 2040 Js 35807/08 StA Koblenz waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Auf die zu den Akten gelangen Schriftsätze und Unterlagen der Parteien wird Bezug genommen.

18

Die zulässigen Berufungen haben Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht gegen die Beklagten zu 1. und 2. besteht nicht.

19

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Der Beklagte zu 1. war als staatlicher Beamter im Wege der Organleihe mit dem Revierdienst in dem Gemeindewald des Beklagten zu 3. betraut (§ 28 Abs. 1 LWaldG Rheinland-Pfalz). Seine Haftung richtet sich daher nach § 839 Abs. 1 BGB. Er ist im fiskalischen Bereich für den Beklagten zu 3. tätig geworden, da die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden als Waldeigentümer dem privatrechtlichen Bereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Grundsätzlich haftet er damit persönlich; Art. 34 GG kommt nicht zur Anwendung (Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 113). Dem Beklagten zu 1. kommt aber das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu Gute (BGH VersR 2004, 785 ff.). Für eine - vom Landgericht festgestellte - Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. haftet der Beklagte zu 3. als Körperschaft, für die der Beklagte zu 1. tätig geworden ist. Die Haftung des Beklagten zu 3. ist durch das Teilgrund-und Teilendurteil des Landgerichts Koblenz vom 23.05.2011 rechtskräftig festgestellt. Dem Beklagten zu 3. werden Versäumnisse, die bei der Durchführung des Revierdienstes unterlaufen, über § 831 BGB zugerechnet.

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Die Voraussetzungen der §§ 31, 89 BGB liegen nicht vor, da der Beklagte zu 1. nicht als Repräsentant des Beklagten zu 3. handelte. Danach verbleibt es bei dem Verweisungsprivileg. Der Beklagte zu 1. haftet nicht persönlich.

21

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2. kommt nur in Betracht, wenn diesen eine Verkehrssicherungspflicht für den auf die Straße gestürzten Baum traf (§ 48 LStrG Rheinland-Pfalz). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Gefahren, die von dem auf der Straße liegenden Baum ausgingen, sondern darum, ob eine Kontroll- und Überwachungspflicht des Beklagten zu 2. für den stehenden Baum bestand. Hierfür ist erforderlich, dass der später umgestürzte Baum der Straße zuzurechnen war. Für das Waldstück trifft den Beklagten zu 2. keine Verkehrssicherungspflicht. Diese obliegt allein dem Beklagten zu 3. als Eigentümer des Gemeindewaldes. Aus der Durchführung des Revierdienstes durch den Beklagten zu 1. als staatlichem Revierbeamten lässt sich eine Verkehrssicherungspflicht des Landes für das Waldstück nicht herleiten (BGH VersR 1989, 477 - 478).

22

Die dem Land obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des öffentlichen Verkehrs für Verkehrsteilnehmer entstehen können. Die Sicherungspflicht erstreckt sich über den Zustand der Fahrbahn hinaus auch auf Gefahren, die von außerhalb des Straßenzugs ausgehen können. Auf Bäume innerhalb eines geschlossenen Waldstücks erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht so lange nicht, wie ein Baum unauffällig in dem Waldstück steht und keine Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben und der Straße zuordnen (BGH VersR 1989, 477 - 478; Tschersich, VersR 2003, 172 ff.). Der auf die Straße gestürzte Baum stand zwar am Rand des Waldstücks, ca. 20 m von der Straße entfernt. Er hob sich aber in keiner Weise von den anderen Bäumen ab; ein Bezug zu der vorbeiführenden Landesstraße L … war nicht gegeben (vgl. die Lichtbilder zum Gutachten des Sachverständigen ...[L] vom 29.04.2008/Sonderband Gutachten zur Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz 2040 Js 35807/08). Die Buche fügte sich in das Waldstück ein und erschien als Teil des Waldes. Der Beklagte zu 2. musste daher keine Kontrollen durchführen und auf von dem Baum ausgehende Gefahren für die Straße achten. Dass die Buche auf die Straße fallen konnte, ändert daran nichts. Erst als sie am 4.03.2008 auf der Straße lag, lag die Verantwortlichkeit beim Beklagten zu 2.; das steht hier aber nicht in Rede.

23

Da ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. nicht besteht, hat die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Über die Gerichtskosten der ersten Instanz kann noch nicht entschieden werden, da die Klage wegen der Anspruchshöhe gegen den Beklagten zu 3. noch beim Landgericht anhängig ist.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

26

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

27

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 40.000,00 €