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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 26.11.2012 – 10 U 635/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2012:1126.10U635.12.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte war Inhaber eines Transportunternehmens, das inzwischen geschlossen ist. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 9. Mai 2008 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens hat die Klägerin eine Schadenersatzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet.

2

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte in Höhe eines Betrages von 8.347,83 € nebst Zinsen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung haftet.

3

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 hat der Beklagte Verteidigungsabsicht angezeigt und mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 die Klageforderung anerkannt. Nach antragsgemäßem Erlass eines Teilanerkenntnisurteils streiten die Parteien um die Kosten des Rechtsstreits. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits durch Schlussurteil vom 26. April 2012 der Klägerin mit der Begründung auferlegt, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt.

4

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

II.

5

Die Berufung ist nicht zulässig, da die Berufung nicht den gemäß § 511 Abs.2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € erreicht.

6

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 1. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die durch die angefochtene Kostenentscheidung erlittene Beschwer der Klägerin sich ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 417,39 € auf lediglich 420,34 € beläuft und daher nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Erwachsenheitssumme erreicht.

7

Die Klägerin hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

8

Die Berufung ist mithin nach § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 420,34 € festgesetzt.