Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 08.01.2013 – 2 U 1066/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0108.2U1066.12.0A

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 24. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Februar 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

2

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des mit dem Beklagten geschlossenen Pferdekaufvertrags vom 27. Dezember 2010 (vgl. Anlage 1, GA 17) betreffend das Pferd „F. Du P.", nebst dazugehörigem Sattel. Der Vertrag ist überschrieben mit „Pferdekaufvertrag, darunter: - ausschließlich zu verwenden im Rechtsverkehr zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer, darunter: sowie zwischen privatem / gewerblichem Verkäufer und gewerblichem Käufer.".

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§ 7 des Vertrags lautet:

4

„Rechtswirksamkeit des Vertrags, darunter: für den Fall, dass die Parteien die Durchführung einer tierärztlichen Kauf-/ oder Ankaufsuntersuchung vereinbart haben, gilt, dass der Kaufvertrag erst dann voll wirksam wird, wenn a.) das Pferd durch den in diesem Vertrag benannten Tierarzt untersucht worden ist und der vollständige schriftliche Untersuchungsbericht dem Käufer zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift vorliegt ..."

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§ 4 des Vertrags beinhaltet einen Ausschluss der Mängelhaftung und lautet:

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„Das Pferd wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung des Verkäufers. Von diesem Ausschluss mit umfasst sind auch alle versteckten Mängel des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs, es sei denn, der Verkäufer habe bestimmte Eigenschaften vertraglich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen."

7

Der Kläger ließ die Ankaufsuntersuchung nicht durchführen. Auf dem von dem Gericht vorgelegten Fax des Kaufvertrags ist handschriftlich vermerkt: „Ankaufsuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Die Kosten wollten wir uns sparen, da das Pferd weiterverkauft werden soll."

8

Der Kläger verbrachte den Hengst in der Folge zu Frau Anne T., die in H. eine Pferdepension mit Zuchtbetrieb betreibt. Im Rahmen einer beauftragten Kastration des Hengstes wurde bei diesem Hodenkrebs festgestellt (vgl. tierärztliche Bescheinigung, Anlage 4, S. 32 GA).

9

Mit Schreiben vom 06. April 2011 erklärte der Kläger die Nichtbilligung des Kaufvertrags sowie vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag (Anlage 9, GA 41).

10

Der Hengst wurde in der Folge aufgrund eines Beinbruchs eingeschläfert.

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Die Klageforderung setzt sich aus dem von dem Käufer bezahlten Kaufpreis über 5.500,-- € sowie den seitens des Klägers getätigten Aufwendungen von insgesamt 1.859,78 € (vgl. Klageschrift S. 14, GA 14 der Gerichtsakte) zusammen.

12

Die Parteien haben darüber gestritten, ob das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen ist, weil das Pferd nur als Wallach und nicht als Deckhengst tauglich war und eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingetreten ist..

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 500,-- € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Sattels Marke „Topreiter" sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 7.406,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugin W. (GA 118) - die Klage abgewiesen.

18

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe seines erstinstanzlichen Antrages.

II.

19

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

20

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Pferdekaufvertrags gemäß §§ 437 Nr. 2, 343, 346 BGB verneint. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommen ist. Zwar ist entgegen § 7 des Vertrages keine Ankaufuntersuchung durchgeführt worden - die erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Untersuchung, die zu der Diagnose des Hodenkrebses geführt hat, kann nicht als Ankaufsuntersuchung gewertet werden - , der Kläger muss sich gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben jedoch so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass seine Einlassung, die Durchführung der Ankaufsuntersuchung sei aufgrund der Wetterverhältnisse nicht möglich gewesen, im Hinblick auf den Zeitablauf nicht nachvollziehbar ist. So hätte zum Beispiel durch Reiten in einer Halle die Tauglichkeit des Pferdes begutachtet werden können. Hinzu kommt, dass die Zeugin von W. bekundet hat, sie habe auf dem Pferdekaufvertrag vermerkt, dass die Ankaufsuntersuchung nicht durchgeführt werden solle, da das Pferd weiterverkauft werde. Die Kosten für die Ankaufsuntersuchung habe der Kläger sich ersparen wollen. Dem Kläger ist es daher verwehrt, positive Rückschlüsse im Zusammenhang damit, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Erkrankung des Pferdes diagnostiziert wurde, im Zusammenhang mit dem Fehlen der Ankaufsuntersuchung zu ziehen.

21

Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein Mangel des Pferdes vorgelegen hat. Der Kläger vermag sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 476 BGB zu berufen. Nach § 476 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein solcher gezeigt hat. Voraussetzung ist nämlich das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB. Die Vorschrift verlangt, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

22

Das Landgericht verweist zu Recht darauf, dass der Pferdekaufvertrag zwischen den Parteien nicht die Fallkonstellation vorsieht, dass der Verkäufer gewerblich und der Käufer als Privatperson gehandelt haben. Der Pferdekaufvertrag sollte nur gelten im Rechtsverkehr zwischen privatem Verkäufer und privatem Käufer sowie zwischen privatem oder gewerblichem Verkäufer und gewerblichem Käufer. Der Kläger selbst beruft sich darauf, er sei kein gewerblicher Käufer.

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Die Parteien haben in § 4 des Pferdekaufvertrages (GA 20) einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, der rechtswirksam ist. Eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach § 444 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte den Mangel weder arglistig verschwiegen (vgl. hierzu Bamberger/Roth-Faust, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 444 Rn. 13) noch eine Garantie für die Beschaffenheit (Bamberger/Roth-Faust, aaO, § 444 Rn. 18) abgeben hat.

24

Zwar ergibt sich aus der tierärztlichen Bescheinigung der Klinik für Pferde vom 30. März 2011 (Anlage 4, GA 32), dass bei dem Pferd das Vorliegen von Hodenkrebs festgestellt worden ist, der ausweislich der Bescheinigung Fachtierarztes Dr. med. vet. Johannes L. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit längerer Zeit (mehrere Monate) besteht. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, dass der Beklagte als Verkäufer Kenntnis von dieser Erkrankung hatte. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.

25

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

26

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.906,47 € festzusetzen.