Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 23.01.2013 – 3 W 660/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0123.3W660.12.0A

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 07. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

2

Die Beklagten unterhielten unter der Bezeichnung ...[A] und ...[B] Bedachung GbR einen gemeinsamen Betrieb. Die Klägerin schloss am 07.07.2005 mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über einen zinslosen Betrag in Höhe von 15.000,00 € (GA 27 ff.). Die Auszahlung des Darlehens erfolgte ausweislich § 1 des Darlehensvertrages am gleichen Tag. In § 3 des Vertrages ist eine jährliche Tilgungsrate von 6.000,00 € vereinbart, die in Teilbeträgen à 500,00 € monatlich, beginnend ab dem 30.10.2005 zu zahlen war. Nachdem zunächst keine Ratenzahlungen erbracht worden waren, zahlte der Beklagte zu 2) in der Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 in zehn Teilbeträgen à 100,00 € insgesamt 1.000,00 € an die Klägerin. Am 30.06.2012 erbrachte der Beklagte zu1) eine weitere Teilzahlung von 7.500,00 €. Die Klägerin nimmt nunmehr beide Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung des Restbetrages von 6.500,00 € in Anspruch.

3

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 07.11.2012 (PKH-Heft, GA 10 ff.) mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) keine Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

5

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

6

Die Beklagten waren nach dem Darlehensvertrag vom 07.07.2005 (GA 27 f.) als damalige Gesellschafter der Firma ...[A] & ...[B] gesamtschuldnerisch verpflichtet, das Darlehen zurückzuführen. Unerheblich ist, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Ohne Relevanz ist auch, dass sich der Beklagte zu1) um die kaufmännischen Angelegenheiten, der Beklagte zu 2) hingegen sich mit der Erbringung der handwerklichen Leistungen zu befassen hatte (Schriftsatz vom 19.120.2010, GA 57 ff.). Auch kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu 2) nicht persönlich das Darlehen in Empfang genommen hat. Es genügt, wenn die Klägerin die Darlehensvaluta an den Beklagten zu 1) ausgezahlt hat. Ausweislich § 1 des Darlehensvertrages (GA 28) ist es am 07.07.2005 zur Auszahlung des Darlehens gekommen.

7

Der Darlehensanspruch ist auch nicht verjährt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Teilzahlungen ein "Anerkenntnis" im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen begonnen hat.

8

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.