Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 25.02.2013 – 3 U 846/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0225.3U846.12.0A
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Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
3) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 24.01.2013 (GA 214 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 24.01.2013 (GA 214 ff.) Bezug. Der Senat hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.02.2013 gewährt. Innerhalb der Frist ist keine dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechende Stellungnahme der Klägerin eingegangen.
Die Berufung der Klägerin war aus den im Hinweisbeschluss des Senats 24.01.2013 (GA 214 ff.) dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.313,84 € festgesetzt.