Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 20.03.2013 – 3 U 775/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0320.3U775.12.0A

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Tenor

1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

3) Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) Bezug. Die Kläger haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

2

Die Berufung der Kläger war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.471,85 € festgesetzt.