Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 02.04.2013 – 3 U 831/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0402.3U831.12.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28.01 2013 (GA 260 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) Bezug. Der Kläger hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

2

Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom18.02 2013 (GA 386 ff.) zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZP0.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 155.000,00 € festgesetzt.