Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0410.3U1498.12.0A
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Tenor
1. Nach Rücknahme der Berufung durch den Beklagten trägt dieser die Kosten des Berufungsverfahrens und wird des Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Klage bezüglich des Zinsanspruchs für die Zeit vom 01.06. 2009 bis 24.01.2011 wirksam zurückgenommen hat.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.462,72 € festgesetzt.