Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.04.2013 – 3 U 1104/12
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0418.3U1104.12.0A
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Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen wird.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2012 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 05.03 2013 (GA 396 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 05.03 2013 (GA 396 ff.) Bezug. Dem Kläger ist bis zum 02.04.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Innerhalb dieser Frist ist keine Stellungnahme des Klägers eingegangen. Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 05.03 2013 (GA 396 ff.) zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen wird.
Das Landgericht hat die Klage sowohl als unzulässig, als auch als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Parteien hätten sich in § 5 Abs. 8 und der Präambel der Vereinbarung vom 10.07.2003 verpflichtet, im Falle einer Trennung sich der Konsultation durch einen Anwalt zu unterwerfen. Zwar sei diese Regelung nicht als Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO mit der Folge der Einrede nach § 1032 ZPO zu verstehen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung eines Schiedsgerichts und über dessen Besetzung getroffen. Die Parteien seien jedoch verpflichtet, das schriftlich fixierte Procedere einzuhalten. Soweit der Kläger einwende, die Parteien hätten übereinstimmend von diesem Verfahren Abstand genommen, treffe dies zum einen nicht zu, da die Beklagte an dem ursprünglich vereinbarten Verfahrensprocedere festhalte, zum anderen scheitere eine etwaige Änderung des Verfahrens an dem Schriftformerfordernis nach § 6 der Vereinbarung vom 10.07.2003. Diese Vereinbarung sei nach wie vor bindend. Die hiergegen geführten Angriffe der Berufung (BB 3, GA 246) haben aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 05.03 2013 keinen Erfolg.
Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss (Seite 12, GA 396 407) dargelegt, dass zur Vermeidung von Problemen in Bezug auf die Reichweite der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung der Tenor klarstellend zu ändern ist.
Die Berufung war im Übrigen aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 11.03 2013 (GA 88 ff.) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.736,72 € festgesetzt (Antrag zu 1) = 21.340,26 €, Antrag zu 2) = 2.895,46 €, berechnet wie folgt: 551,56 x 12 = 6.618,72 €; abzüglich folgender gezahlter Beträge 179,74 €, 900,00 €, 735,00 €, 406,02 €, 367,50 €, 367,50 €, 410,00 €, 367,50 €; Feststellungsanträge zu 3) - 5) jeweils 2.500,00 €).