Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 30.04.2013 – 3 U 732 /12
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0430.3U732.12.0A
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 132.426,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Vorschüssen auf ärztliche Honorarvergütung nach fristloser Kündigung der zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen über Factoring vom 19.11.2007.
Die Klägerin ist eine privatärztliche Abrechnungsstelle. Der Beklagte ist niedergelassener Arzt. Die Parteien schlossen unter dem 19.11.2007 einen Dienstleistungsvertrag, eine Bestätigungsvereinbarung sowie eine Abrechnungsvereinbarung. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift, GA 8 ff., GA 11 sowie GA 12 ff. Bezug genommen.
Die Klägerin zahlte an den Beklagten mindestens einen Betrag von 132.426,89 €an ärztlicher Vergütung im Wege des Vorschusses betreffend die Patienten gemäß sogenannteroffener Postenliste vom 06.06.2011 (Anlage zur Klageschrift, GA 18).
Die Klägerin berechnete und forderte aufgrund der vorstehend genannten Vereinbarungen in der Zeit vom 07.02.2011 bis 14.04.2011 von den Patienten des Beklagten insgesamt 134.229,79 €. Unter Berücksichtigung von Zahlungen der Patienten an die Klägerin waren zum06.06.2011 davon noch 132.426,89 € offen. Bis auf einen Betrag von 1.906,81 € entfielen die nochoffenen Beträge auf die Patientinnen Z. und G.. Die Klägerinberechnete für diese unter dem 06.06.2011 noch insgesamt offene 130.520,18 €. Zum Näheren wird auf die so genannte offene Postenliste vom 06.06.2011 (GA 18) sowie auf die Abschriften der Honorarliquidationen gegenüber den Patientinnen G. und Z., Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.09.2011, Bezug genommen.
Unter dem 11.03.2011 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung, wonach sich der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtete, für die Patientinnen G. und Z. die zu dieser Zeit noch offenen Beträge von 74.459,61 € sowie 66.882,20 € binnen 100Tagen vom Rechnungsausgang auszugleichen, wobei die Vereinbarung auch für künftige Honorarliquidationen gültig sein sollte. Auf die Anlage zum Schriftsatz vom 20.07.2011 des Klägervertreters (GA 76. 78-82) wird verwiesen. Am 28.04.2011 erklärte der Beklagte in einer E-Mail gegenüber der Klägerin, dass er die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht ausgleichen könne und um weitere Gespräche bitte. Die Klägerin kündigte per Fax am 06.05.2011 die mit dem Beklagten geschlossenen Dienstleistungsverträge mit sofortiger Wirkung und forderte unter Vorlage einer Abrechnung insgesamt 143.073,75 € bis zum 11.05.2011. Eine Zahlung erfolgte seitens des Beklagten nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen,
ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleich des eingeklagten Betrages nach fristloser Kündigung der Dienstleistungsverträge zu. Unter dem Punkt "Vertragsbeendigung" ergebe sich, dass bei Kündigung der Verträge die Vorschüsse an den Beklagten von diesem sofort zurückzuzahlen seien binnen 14 Tagen nach Erhalt einer Abrechnung. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten im Nachgang der Vereinbarung vom 11.03.2011 sei sie unter Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben vom 06.05.2011 zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (Anlage zur Klageschrift, GA 15). Zahlungen hätten die Patientinnen Z. und G. nicht geleistet, was eine Mitarbeiterin der Klägerin bezeugen könne. Der Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 14% ergebe sich aus der Bestätigung der Sparkasse O. über die ständige Inanspruchnahme von Sollzinsen von 14% vom 08. März 2011 (Anlage zur Klageschrift, GA 19).
Ein aufrechenbarer Gegenanspruch stehe dem Beklagten nicht zu. Ihr sei keine Pflichtverletzung aus dem Dienstleistungsvertrag vorzuwerfen. Insbesondere habe der Beklagte nie gewollt, dass die Klägerin gegen die Patientinnen Z. und G. Beitreibungsmaßnahmen wegen der Honorarforderungen einleite.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 132.426,89 € nebst 14% Zinsen seit dem 20.05.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
er fechte das Schuldanerkenntnis vom 11.03.2011 wegen sittenwidriger Drohung seitens der Klägerin an. Denn am 11.03.2011 habe der Geschäftsführer der Klägerin gedroht, die Staatsanwaltschaft und die Polizei einzuschalten, wenn er, der Beklagte, nicht die Vereinbarung unterschreibe. Hilfsweise widerrufe er die Vereinbarung nach den Vorschriften über den Haustürwiderruf. Zudem werde bestritten, dass die Patientinnen Z. und G. auf die Honorarforderungen keine Zahlungen geleistet hätten.
Im Übrigen rechne er mit einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung wegen Schlechterfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 19.11.2007 auf. Die Klägerin habe keine Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen gegen die genannten Patientinnen unternommen, so dass die Durchsetzung erschwert sei. Zudem habe der Beklagte keine Veranlassung zur Kündigung gegeben. Diese sei unwirksam.
Schlussendlich sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da die Forderungen durch Banken üblicherweise refinanziert seien und sich die Banken die Forderungen abtreten lassen würden.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch schriftliche Befragung der Zeugin Gisela Metz (GA 153) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 132.426,89 € nebst Zinsen in Höhe von 14 % seit dem 20.05.2011 zu zahlen. Das Landgericht hat eine Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtbeitreibung der streitgegenständlichen Forderungen im gerichtlichen Verfahren verneint (LU 6), weil der Beklagte entgegen der Vereinbarung keine ausdrückliche Ermächtigung zur gerichtlichen Beitreibung der Forderungen gegen die Patientinnen G. und Z. erteilt und hierfür keinen Beweis angetreten habe (LU 6). Zudem sei fraglich, ob ein kausaler Schaden vorliege.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beklagte macht mit seiner Berufungsbegründung geltend, etwaige Ansprüche der Klägerin seien durch Aufrechnung erloschen. Das Landgericht habe in formeller Hinsicht die Beweislast hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung über 74.459,61 € gegen die Patientin G. und 66.882,20 € gegen die Patientin Z. verkannt (BB 1, GA 192). Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich zum einen eine Verpflichtung der Klägerin aus dem Dienstvertrag unter dem Titel „Mahnwesen“ ergebe, zum anderen eine Beauftragung der Klägerin aus dem klägerischen Schreiben vom 28.04.2011 zu entnehmen sei.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2013 seinen Zinsantrag auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz reduziert und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor,
die Klage sei in erster Instanz vollumfänglich zulässig und begründet gewesen. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Das Landgericht habe keinesfalls die Beweislastverteilung im Hinblick auf die Tatsache verkannt, ob sie, die Klägerin, mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen des Beklagten gegen die Patientinnen G. und Z. beauftragt gewesen sei. Die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen aus dem Dienstvertrag sei von dem Dienstvertrag nicht umfasst gewesen. Nach drei Mahnungen an den Patienten habe der Beklagte zwischen der gerichtlichen Beitreibung und der Streichung der Forderung entscheiden müssen. Der Arzt habe nach dem Dienstvertrag sie, die Klägerin, ermächtigten können, grundsätzlich die gerichtliche Beitreibung einzuleiten oder zu veranlassen. Eine solche Ermächtigung sei von dem Beklagten nicht erteilt worden. Der Dienstleistungsvertrag sei von ihr, der Klägerin, nicht in treuwidriger Weise gekündigt worden. Es sei ihr angesichts der Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 143.000,00 € binnen 100 Tagen seit Rechnungsstellung vom 11.03.2011 nicht zuzumuten gewesen, die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Forderung einzutreiben.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1) Wie der Senat bereits in seinem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO vom 23.01.2013 (GA 212 ff.) dargelegt hat, hat Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da die Forderungen üblicherweise refinanziert seien und sich die Banken die Forderungen abtreten ließen. Das Landgericht hat die Frage nicht weiter aufgeklärt, weil der Beklagte keinen Beweis angetreten habe. Der Beklagte verweist mit der Berufung zu Recht auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.08.2011, Seite 3 (GA 39), mit dem er für seine Behauptung, dass im Rahmen der Refinanzierung zur Sicherung der Zahlungsansprüche, die Zahlungsansprüche an die finanzierende Bank abgetreten worden seien, Beweis durch Vernehmung des Vorstandes der Sparkasse O. angeboten hat. Der Senat hat hierüber Beweis erhoben.
Der Bankkaufmann Werner F. (Sitzungsprotokoll S. 5, GA 250 f.) hat hierzu bekundet, dass zu keinem Zeitpunkt eine Abtretung irgendwelcher Honorarforderungen seitens der Klägerin an die Sparkasse O. erfolgt sei. Der Senat hat keinen Anlass an den glaubhaften Bekundungen des im Übrigen glaubwürdigen Zeugen F. zu zweifeln. Damit ist die Klägerin für die Geltendmachung der ärztlichen Honorarforderung und den Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen auf die ärztliche Honorarvergütung aktivlegitimiert.
2) Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Vorschüsse auf die ärztlichen Honorarforderungen gemäß offener Postenliste vom 06.06.2011 in Höhe von 132.426,89 € (Anlage zur Klageschrift, GA 18) aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 19.11.2007 (Dienstleistungsvertrag) zugesprochen. Es hat darauf abgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten die in der offenen Postenliste aufgelisteten Vorschüsse an die Patienten gezahlt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Patientinnen G. und Z. keine Zahlungen an die Klägerin erbracht haben (LU 5). Die Kammer hat angenommen, dass die Klägerin wirksam den Dienstleistungsauftrag fristlos gemäß § 626 BGB gekündigt habe, da der Beklagte mit E-Mail- Schreiben vom 11.03.2001 erklärt habe, dass er seine Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von rund 143.000,00 € nicht einhalten könne. Für die Klägerin sei deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gewesen. Die Vereinbarung sei auch nicht wegen Anfechtung aufgrund sittenwidriger Drohung nichtig, da der Beklagte für seine Behauptungen beweisfällig geblieben sei. Die Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes seien nicht gegeben, da der Beklagte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit gehandelt habe.
Das Landgericht hat eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzforderungen im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtbeitreibung der streitgegenständlichen Forderungen im gerichtlichen Verfahren verneint (LU 6), weil der Beklagte entgegen der Vereinbarung keine ausdrückliche Ermächtigung zur gerichtlichen Beitreibung der Forderung gegen die Patientinnen erteilt und hierfür keinen Beweis angetreten habe (LU 6). Zudem sei fraglich, ob ein kausaler Schaden vorliege.
Wie der Senat bereits in seinem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO vom 23.01.2013 (GA 212 ff.) ausgeführt hat, hat der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung geltend gemacht, etwaige Ansprüche der Klägerin seien durch Aufrechnung erloschen. Das Landgericht habe in formeller Hinsicht die Beweislast hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung über 74.459,61 € gegen die Patientin G. und 66.882,20 € gegenüber der Patientin Z. verkannt (BB 1, GA 192). Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich zum einen eine Verpflichtung der Klägerin aus dem Dienstvertrag unter dem Titel „Mahnwesen“ ergebe, zum anderen eine Beauftragung der Klägerin aus dem klägerischen Schreiben vom 28.04.2011 zu entnehmen sei. Der Senat hat die Begründung der Berufung als sachgerecht und den Vortrag als beweisbedürftig angesehen.
Der Senat hat über die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte habe die gerichtliche Durchsetzung der ärztlichen Honorarforderungen gegen die Patientinnen G. und Z. nicht gewünscht, Beweis durch Vernehmungen der Zeuginnen Carmen K. (Sitzungsprotokoll vom 09.04.2013, Seite 2-5, GA 246-249) und Anne-Carine O. (Sitzungsprotokoll, ebd., Seite 5-6, GA 249 f.) erhoben.
Die Arzthelferin Carmen K. hat hierzu bekundet, dass sie bei der Klägerin für den Bereich der Koordination der Ärzte zuständig sei. Wenn Patientinnen zweimal erfolglos gemahnt worden seien, werde mit dem Arzt gesprochen, ob eine gerichtliche Geltendmachung erfolge solle. Sie habe diesbezüglich mehrmals bei dem Beklagten nachgefragt, wie mit den Forderungen verfahren werden solle. Der Beklagte habe angerufen und Ende Januar/Anfang Februar 2011 mitgeteilt, dass er keine gerichtliche Geltendmachung und keine Einleitung eines Mahnverfahrens wünsche. Er habe hierzu angegeben, die Rechnungen würden ausgeglichen und seien an die Versicherung weitergeleitet (Sitzungsprotokoll vom 09.04.2013, Seite 4, GA 248). Bereits in den Jahren 2009 und 2010 seien Telefonate mit dem Beklagten geführt worden, in denen der Beklagte erklärt habe, dass er keine gerichtlichen Schritte gegen die Patientinnen G. und Z. wünsche. Die Zeugin K. vermochte sich konkret an die offenen Forderungen der Patientinnen G. und Z. zu erinnern. Auf Vorhalt des Gerichts, warum gleichwohl in den beiden Schreiben der Klägerin vom 28.04.2011 (GA 44 f.; 46 f) mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens gedroht worden sei, hat die Zeugin erklärt, dies sei nur als Druckmittel erfolgt. Beide Schreiben seien im zeitlichen Zusammenhang mit der Endphase der Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten verfasst worden. Der Beklagte habe erklärt, er könne die Forderung der Klägerin nicht begleichen. Die Schreiben seien die letzte Möglichkeit gewesen, noch etwas zu retten. Es habe auch in den Vorjahren Rechnungen gegenüber den beiden Zeuginnen gegeben, die nicht ausgeglichen worden seien. Die früheren Rechnungen gegenüber den Patientinnen G. und Z. seien ihrer Erinnerung nach durch Verrechnungen mit anderen Zahlungseingängen ausgeglichen worden.
Die Bekundungen der Zeugin Carmen K. waren für den Senat glaubhaft und überzeugend. Der Senat hat keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.
Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Anne-Carine O., tätig in der Rechtsabteilung der Klägerin, hat in der Beweisaufnahme bekundet, dass verschiedene Rechnungen für die Patientinnen G. und Z. angemahnt worden seien. Nachdem die Zeugin K. die Patientinnen zweimal angemahnt habe, der Beklagte einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen widersprochen habe. Der Zeugin waren die beiden Mahnschreiben vom 28.04.2011 bekannt. Beide Schreiben seien als Druckmittel formuliert worden.
Auch die Aussage der Zeugin O. war für den Senat glaubhaft und in sich nachvollziehbar. Auch bezüglich dieser Zeugin bestanden keine Bedenken im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagte die gerichtliche Geltendmachung der Durchsetzung der ärztlichen Honorarforderungen gegen die Patientinnen G. und Z. nicht wünschte.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Vorschüsse auf die ärztlichen Honorarforderungen gemäß der offenen Postenliste vom 06.06.2011 in Höhe von 132.426,89 € aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 19.11.2007 (Dienstleistungsvertrag) nach Vertragsbeendigung zu. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände es der Klägerin nicht zuzumuten war, die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende einzuhalten, nachdem der Beklagte am 28.04.2011 per E-Mail erklärt hatte, dass er seine Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11.03.2011 zu den genannten Terminen nicht einhalten könne. Die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin vom 06.05.2011(Anlage zur Klageschrift, GA 15) war wirksam.
Die Vereinbarung vom 11.03.2011 ist, wie das Landgericht zu Recht ausführt (LU 5), auch nicht wegen Anfechtung aufgrund sittenwidriger Drohung nichtig. Das Landgericht führt hierzu aus, dass der Beklagte keinen Beweis für diese Behauptungen angetreten habe (LU 5). Im Berufungsverfahren werden diesbezüglich keine Angriffe geführt.
Auch liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Widerrufs bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB nicht vor, da der Beklagte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nicht Verbraucher ist.
Der Beklagte kann auch nicht mit einer Schadensersatzforderung wegen Schlechterfüllung des Dienstvertrages gemäß §§ 387, 389 BGB aufrechnen. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, trägt der Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast (LU 6). Hat der Beklagte, wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, einer gerichtlichen Beitreibung der ärztlichen Honorarforderungen gegen die Patientinnen G. und Z. widersprochen und eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu nicht erteilt, liegt keine Pflichtverletzung der Klägerin in Form der Nichtbeitreibung der ärztlichen Honorarforderungen gegenüber diesen beiden Patientinnen vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Teilrücknahme der Zinsforderung hat auf den Kostenausspruch keinen Einfluss. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 132.426,89 € festgesetzt.