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Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 1481/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0605.5U1481.12.0A

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Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2012 geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt den Beklagten (Land Rheinland – Pfalz) auf Zahlung von (in zweiter Instanz noch) 21.076,92 € nebst Zinsen in Anspruch. Es handelt sich um die vermeintliche Restvergütung aus einem Ingenieurvertrag, den die Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten am 10. 12. 2009 geschlossen hatte. Dem Vertrag liegt eine Baukostenvereinbarung nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 HOAI zugrunde. Der Kläger hält diese Vereinbarung für unwirksam und möchte daher nach den auf 802.360 € bezifferten tatsächlichen Baukosten abrechnen. Der Beklagte meint, allein die erheblich niedrigere Kostenvereinbarung sei für die Berechnung des Honorars maßgeblich (Objektplanung: 450.000 €; Tragwerksplanung: 425.000 €).

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Dem ist das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass am 10.12.2009 noch keine Planung als Grundlage für eine Kostenschätzung vorgelegen habe. Man habe sich bei der Kostenschätzung daran orientiert, dass der Quadratmeterpreis des zu realisierenden Brückenbauwerks über die Bundesautobahn nach aller Erfahrung bei ca. 2.000,-€/qm liege. Demnach sei die Baukostenvereinbarung wirksam; das hiernach geschuldete Honorar habe die Insolvenzschuldnerin erhalten.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag weiter. Er wiederholt, vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

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II. Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Dem Kläger steht aus dem Ingenieurvertrag vom 10.12.2009 eine weitere Vergütung zu, weil die Baukostenvereinbarung der Parteien unwirksam ist.

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1. Der Berufung kann allerdings nicht darin gefolgt werden, das ergebe sich bereits daraus, dass § 6 Abs. 2 HOAI 2009 nichtig, weil nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 – BGBl. I, S. 1745, 1749 - gedeckt sei (so Koeble in BauR 2008, 894, 896 f zum insoweit unverändert gebliebenen Referentenentwurf zu § 6 Abs. 2 HOAI und wohl auch Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 10. Auflage Randnummer 49 zu § 6 HOAI).

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Die Ermächtigung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen gibt dem Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Nr. 3 lediglich vor, dass die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrags etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Richtig ist zwar, dass in Nr. 1 bestimmt ist, dass die Mindestsätze der Verordnung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Die Ermächtigungsgrundlage regelt aber nicht, wann genau ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Sind die durchaus engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HOAI erfüllt, ist darin ein „Ausnahmefall“ zu sehen, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen kann.

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Seine sachliche Rechtfertigung findet das darin, dass sich nach der Intention des Gesetzgebers für eine wirksame Baukostenvereinbarung zwei Partner „auf Augenhöhe“ gegenüberstehen müssen. Treffen derart sachkundige Partner eine Vereinbarung über die Baukosten, die zudem nachprüfbar sein müssen, begegnet das weder mit Blickrichtung auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher nicht veranlasst.

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2. Die Berufung meint, dem Schriftformerfordernis sei nicht genügt, weil die Baukostenvereinbarung nicht entsprechend § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen sei.

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Diese Rüge geht daran vorbei, dass nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall die Sondervorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB beachtet wurde.

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3. Ob der Berufung darin zu folgen ist, dass die Baukostenvereinbarung im vorliegenden Fall am gesetzlichen Nachprüfbarkeitsgebot scheitert, kann der Senat ebenso offen lassen wie die Frage, ob aus dem Nachprüfbarkeitserfordernis (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI) hergeleitet werden kann, dass eine Baukostenvereinbarung unwirksam ist, wenn die Abweichung von den realistischen Kosten mehr als 10% beträgt (so Locher/Koeble/Frik aaO Randnummer 45 zu § 6 HOAI).

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Letztlich kann auch dahinstehen, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, der beim Beklagten als „Erfahrungswert“ gespeicherte Quadratmeterpreis derartiger Brückenbauwerke (2.000,-€) sei eine verlässliche Grundlage für eine Baukostenvereinbarung. Gewichtige Stimmen in der Literatur vertreten demgegenüber die Ansicht, Baukostenvereinbarungen kämen nur im Bereich des Hochbaus in Betracht, weil bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen keine gesicherten Datenbankbestände vorlägen (so Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI 9. Auflage <2011> § 6 Randnummer 24).

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4. Nach Auffassung des Senats war der Beklagte nämlich wegen der haushaltsrechtlichen Bindungen, denen er unterliegt und die nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 GG Außenwirkung zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin haben, rechtlich gehindert, den Vertrag mit der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage einer Baukostenvereinbarung zu schließen.

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a. § 24 der rheinland-pfälzischen Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (LHO) lautet wie folgt:

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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

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(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

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(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.“

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b. Weiter bestimmt § 54 der rheinland-pfälzischen Landeshaushaltsordnung folgendes:

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„(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Dieses holt bei einzeln veranschlagten Baumaßnahmen zuvor die Einwilligung des Landtags ein, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald zu unterrichten.

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(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

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Dazu ist in 1.1 der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zu § 54 LHO bestimmt, dass kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 LHO nur solche Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind, deren Mittelbedarf nicht höher als 375.000 € ist.

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Diese Grenze war im vorliegenden Fall angesichts geschätzter Kosten von 450.000 € (Objektplanung) und 425.000 € (Tragwerksplanung) deutlich überschritten. Der Beklagte beruft sich daher ohne Erfolg darauf, erst die Planungen der Insolvenzschuldnerin hätten ihn in die Lage versetzt, ein halbwegs verlässliches Bild vom Umfang der zu veranschlagenden Kosten zu gewinnen.

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c. Nach Art. 77 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung ist die vollziehende Gewalt und damit auch der Beklagte an Gesetz und Recht gebunden. Nichts anderes besagt Art. 20 Abs. 3 GG. Für den Beklagten sind daher die unter a. und b. zitierten Vorschriften der LHO bindend. Die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen entfalten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG Außenwirkung.

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d. Der Senat ist nach alledem der Ansicht, dass das beklagte Land rechtlich gehindert ist, einen Architektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI zu schließen. Bei Beachtung von §§ 24, 54 LHO (ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen) werden nämlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HOAI (zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung) nie erfüllt sein.

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Soweit der Beklagte dem entgegenhält, Baumaßnahmen im Sinne von §§ 24, 54 LHO begännen erst mit der eigentlichen Bautätigkeit, teilt der Senat diese Rechtsansicht nicht. Auch die auf ein konkretes Objekt bezogenen planerischen und sonstigen Leistungen eines Architekten sind angesichts ihres auf Realisierung des Bauvorhabens zielenden Inhalts Baumaßnahmen.

28

Der Einwand des Beklagten, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Insolvenzschuldnerin habe er mehr als eine vage Kostenschätzung nicht vornehmen können, geht auch daran vorbei, dass eine derartige Baukostenvereinbarung „in’s Blaue hinein“ an § 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI scheitert, der ausdrücklich bestimmt, dass nur nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt werden können.

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e. Damit ist nicht gesagt, der gesamte Vertrag mit der Insolvenzschuldnerin sei nach § 134 BGB nichtig. Unwirksam ist lediglich die Baukostenvereinbarung des ansonsten wirksamen Vertrages, der daher nach den allgemeinen Preisvorschriften der HOAI abzurechnen ist.

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Der Klage musste daher dem Grunde nach entsprochen werden.

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5. Da noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Berufung letztlich durchdringt, war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 775 ZPO.

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6. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, ob die haushaltsrechtlichen und sonstigen Rechtsbindungen (Vergaberecht), denen öffentliche Auftraggeber unterliegen, einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI entgegenstehen oder ob diese Vorschriften nur Binnenwirkung haben.

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Streitwert und Beschwer des Beklagten: 21.076,92 €