Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 06.06.2013 – 3 U 248/13
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0606.3U248.13.0A
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
2) Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 06.05 2013 (GA 120 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 06.05 2013 (GA 120 ff.) Bezug. Der Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Die Berufung des Beklagten war aus den Gründen des vorbezeichneten Hinweisbeschlusses zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.115,91 € festgesetzt.