Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 10.06.2013 – 3 U 1486/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0610.3U1486.12.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz -Einzelrichter- vom 21.11.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 16.05.2013 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zudem sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den genannten Hinweisbeschluss. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

2

Die Berufung der Klägerin war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 16.05.2013 zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 ZPO.

4

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.035,16 € festgesetzt.