Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 18.06.2013 – 3 U 632/13

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0618.3U632.13.0A

Unter Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil  der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 26.04.2013 wird den Beklagten hinsichtlich der durch Urteil ausgesprochen Räumungs- und Herausgabepflicht bezüglich der Wohnung im Hause ...[X], bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Flur, eine Räumungsfrist bis zum 30.07.2013 bewilligt, mit der Maßgabe, dass die Beklagten die gemäß § 4 des Mietvertrages zwischen ursprünglich ...[A] und den Beklagten vom 15.01.2000 zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung  an den Kläger zahlen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.04.2013 die Beklagten verurteilt, die Wohnung im Hause ...[X], bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Flur zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Eine Räumungsfrist ist nicht gewährt worden. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat auf das vorbezeichnete Urteil Bezug.

2

Die Beklagten haben hiergegen Berufung eingelegt und beantragen vorab, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Einräumung einer Räumungsfrist mindestens bis zum 30.07.2013.

II.

3

Der Antrag ist begründet.

4

Gemäß §§ 719 i.V.m. § 707 ZPO kann das Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen und gemäß § 721 ZPO bei der Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung eine angemessene Räumungsfrist anordnen.

5

Das Landgericht hat eine Räumungsfrist nicht für angezeigt erachtet, da die Beklagten seit Juli 2012 grundsätzlich gewusst hätten, dass sie das Anwesen zu räumen hatten. Spätestens seit des Hinweises des Amtsgerichts vom 16.01.2013 hätten sie sich auf den drohenden Verlust der Wohnung einstellen und Ersatzraum beschaffen müssen. Selbst wenn sie tatsächlich davon ausgegangen seien, dass ein Mietvertrag bestünde, hätten sie Mietzahlungen leisten müssen.  Die Beklagten befänden sich nun aber 9 Monate im Mietrückstand.

6

Es sei nicht zu erwarten, dass sie eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum einer bewilligten Räumungsfrist zahlen würden.

7

Mit ihrem Antrag vom 13.05.2013 (GA 207 ff.) tragen die Beklagten nachvollziehbar vor, dass sie sich seit Monaten um Ersatzwohnraum bemühten und ihnen ab dem 01.08.2013 neue Wohnräume in Aussicht gestellt worden seien. Sie seien bereit, eine Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Wohnräume zu zahlen. Diese sei dem Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 12.12.2012 angeboten worden. Der Kläger sei hierauf aber nicht eingegangen.

8

Im Hinblick auf den offenen Ausgang des Berufungsverfahrens unter Abwägung der Interessen des Klägers einerseits an der unverzüglichen Räumung und Herausgabe der Wohnung und denen der Beklagten an der nur noch kurzeitigen Nutzung derselben, ordnet der Senat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten landgerichtlichen Urteil unter Bewilligung der Räumungsfrist bis zum 30.07.2013 an.