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Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 18.06.2013 – 3 U 972/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0618.3U972.12.0A

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 23. Juli 2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.503,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2011 sowie weitere anteilige vorgerichtliche Kosten in Höhe von 211,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 68/100 und der Beklagte 32/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Mit seiner Klage macht der Kläger Pachtzinsansprüche aus der Übertragung einer Milch-Referenzmenge geltend.

2

Der Kläger war Inhaber einer Milch-Referenzmenge bei der Molkerei ...[A]. Unter dem 23.3.2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Übertragung der Referenzmenge des Klägers an den Beklagten. Die schriftliche Vereinbarung enthielt unter anderem die folgenden Bestimmungen:

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„1. Rechtsgeschäft (Vereinbarung)

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Der Überlasser überträgt dem Übernehmer ab dem 22.03.2000 bis zum 31.03.2008 eine RM in Höhe von 24.502 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 3,76 %. Die befristete Vereinbarung verlängert sich um einen weiteren Zwölfmonatszeitraum, sofern der Überlasser und Übernehmer eine abweichende Regelung nicht treffen.

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3. Entgelt, sofern dafür keine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wird:

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Der Übernehmer zahlt an den Überlasser ein Entgelt einschließlich gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 0,20 DM je übernommenes Kilogramm RM und Jahr. Insgesamt zahlt er also einen Gesamtbetrag von 39.203,20 DM. Das Entgelt ist zahlbar 12 Monatsraten zu 408,- DM am 15.ten eines Monats.

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7. Erklärung des Übernehmers

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Der Erwerber erklärt mit seiner Unterschrift, dass er Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer/Molkerei liefert [und] im Falle der befristeten Referenzmengenübertragungen die mit diesem Rechtsgeschäft überlassene Referenzmenge nach Ablauf des in Nr. 1 genannten Zeitraums zurückgewährt."

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Ab April 2008 erfolgte seitens des Beklagten keine Zahlung der vereinbarten Raten mehr. Mit Schreiben vom 21.3.2011 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Raten für den Zeitraum April 2008 bis März 2011 in Höhe von insgesamt 7.506,96 € bis spätestens zum 27.3.2011 auf. Mit Antwortschreiben des Beklagten vom 30.3.2011 erklärte dieser, dass der Vertrag seit dem 31.3.2008 beendet sei, die begehrten Raten daher nicht verlangt werden könnten. Mit Schreiben vom 8.4.2011 setzte der Kläger dem Beklagten eine weitere Zahlungsfrist bis zum 15.4.2011 und mahnte zugleich die Bezahlung der Raten für den Zeitraum ab April 2011 an. Nachdem der Beklagte auch hierauf keine Zahlung geleistet hatte, forderte der Kläger den Beklagten letztmalig mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.6.2011 zur Zahlung der Raten für den Zeitraum April 2008 bis nunmehr Mai 2011 in Höhe von insgesamt 7.927,18 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € bis spätestens zum 14.6.2011 auf. Auch diese sowie eine weitere Zahlungsaufforderung vom 22.8.2011 mit Zahlungsfrist bis 2.9.2011 blieben ohne Erfolg.

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Die Parteien streiten über die Dauer der Laufzeit des Pachtvertrages und ob seitens des Beklagten einer wirksame Übernahme des Pachtvertrages erfolgt ist.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.927,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

II.

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Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

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1) Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 7.927,18 € gemäß § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Parteien mit der Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Referenzmenge einen Pachtvertrag im Sinne einer Rechtspacht geschlossen haben ((vgl. von Jeinsen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 585 Rn. 31; Bamberger/Roth-Wagner 3. Auflage 2012,, § 585 Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger nicht den gesamten Pachtzins für den Zeitraum von April 2008 bis Mai 2011, insgesamt 7.927,18 €, verlangen.

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Der Pachtvertrag endete nicht mit Ablauf des 31.3.2008. Das Landgericht hat dargelegt, dass die im geschlossenen Vertrag getroffene Laufzeitregelung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sei, dass sich die Vertragslaufzeit um jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum verlängere, sofern keine abweichende Regelung zwischen den Parteien getroffen werde. Dies ergebe sich eindeutig aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus der gesamten Systematik der Ziffer 1) der getroffenen Vereinbarung. Zwar lasse der Wortlaut der Regelung auch eine Auslegung dahingehend zu, dass sich die Vertragslaufzeit nur einmalig um "einen" weiteren Zwölfmonatszeitraum verlängere. Eine entsprechende, streng am Wortlaut orientierte Auslegung widerspreche jedoch dem erkennbaren Sinn der Regelung. Denn die entsprechende Formulierung solle erkennbar ermöglichen, das zunächst befristet abgeschlossene Vertragsverhältnis unbefristet fortzusetzen. Die Formulierung mache insoweit nur in Gegenüberstellung zur Befristung Sinn, so dass der Formulierung selbst nicht eine weitere Befristung entnommen werden könne. Der Wortlaut, wonach sich die Vereinbarung um "einen" Zwölfmonatszeitraum verlängere, sofern keine abweichende Regelung getroffen werde, sei vor diesem Hintergrund auch für den Beklagten erkennbar dahingehend zu verstehen, dass sich das Vertragsverhältnis bei Unterbleiben einer anderweitigen Vereinbarung zunächst um einen Zwölfmonatszeitraum und nicht um einen längeren Zeitraum verlängere, mithin den Parteien die Möglichkeit verbleibe, innerhalb des (weiteren) Zwölfmonatszeitraums wiederum eine abweichende Regelung zu treffen und hierdurch das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieses weiteren Vertragsverhältnisses zu beenden. Eine solche unbefristete Fortdauer des Vertragsverhältnisses sei auch ohne weiteres, mithin ohne Anzeige derselben bei der Kreisverwaltung, rechtlich zulässig.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ende das Vertragsverhältnis auch nicht durch eine seitens der Parteien getroffene abweichende Regelung. So habe der Beklagte das ihm zustehende Übernahmerechts nicht wirksam ausgeübt. Denn gemäß § 49 Abs. 2 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) in der zur Zeit der Ausübung des Übernahmerechts im Jahr 2008 geltenden Fassung sei das Übernahmerecht schriftlich geltend zu machen, so dass die bloße mündliche Geltendmachung für eine wirksame Übernahme nicht ausreichte.

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Der Beklagte habe die Referenzmenge auch nicht wirksam an den Kläger zurückgewährt. Eine Rückgewähr sei nicht bereits aufgrund der unter 7) des geschlossenen Vertrages enthaltenen Regelung erfolgt. Denn diese greife nur bei einer befristeten Referenzmengenübertragung, welche nach dem vorstehend Gesagten gerade nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei die Rückgewähr aber auch nicht durch eine etwaige, seitens des Klägers bestrittene, Erklärung der Rückgewähr durch den Beklagten im Rahmen eines zwischen den Parteien geführten Telefonates erfolgt. Denn mit der Rückgewähr der Referenzmenge sei eine Rückübertragung derselben verbunden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Milchquotenverordnung hätten Übertragungen indes stets schriftlich zu erfolgen.

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Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Referenzmenge ab April 2008 tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen habe. Denn grundsätzlich trage der Pächter das Risiko der Verwend- und Nutzbarkeit des ordnungsgemäß überlassenen Pachtobjektes. Inwieweit der Beklagte von der Referenzmenge Gebrauch gemacht habe, sei daher für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des vereinbarten Pachtzinses irrelevant.

22

Der Kläger sei auch zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Soweit sich der Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers berufe, fehle es bereits an einem schlüssigen Vortrag. So habe der Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass ein entsprechendes Zahlungsverbot tatsächlich ergangen sei und im Übrigen derzeit noch Fortbestand habe. Darüber hinaus habe der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die Forderungen, deren Vollstreckung die beklagtenseits behaupteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen seien. Soweit der Beklagte vortrage, der Kläger sei nicht mehr Rechteinhaber bzgl. der Referenzmenge, erweise sich der Vortrag ebenfalls als nicht nachvollziehbar und unschlüssig.

23

Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf eine etwaige Verwirkung des Pachtzinsanspruchs berufen. Insoweit fehle es angesichts der ständigen Mahnungen des Beklagten durch den Kläger bezüglich der nicht gezahlten Pachtzinsen jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Aufgrund der Mahnungen habe der Beklagte gerade nicht berechtigterweise davon ausgehen können, dass der Kläger seine Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. Auch auf andere Weise habe der Kläger durch sein Verhalten gerade nicht den Eindruck erweckt, auf die Pachtzinszahlungen zu verzichten. Ein längeres Zuwarten mit der Geltendmachung derselben reiche aber für eine Verwirkung nicht aus.

24

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers habe sich der Beklagte aufgrund der vorherigen Mahnungen sowie aufgrund der nicht fristgemäßen Zahlung der Pachtzinsen in Verzug befunden.

25

2) Nach Auffassung des Senats wendet sich der Beklagte (BB 2 ff., GA 109 ff.) zu Recht gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der Pachtvertrag über den 31.03.2008 bis März 2011 automatisch verlängert habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist Ziffer 1) der Vereinbarung keine automatische Verlängerungsautomatik um jeweils „1 Jahr“ Vertragszeit zu entnehmen. Der Vertragstext ist eindeutig. Die befristete Vereinbarung verlängert sich lediglich um einen weiteren Zwölfmonatszeitraum, sofern Überlasser und Übernehmer keine abweichende Regelung treffen.

26

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 30.03.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 19,11,2012 (GA 138) behauptet, das Vertragsverhältnis sei zum 31.03.2012 gekündigt worden, weist der Kläger mit seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass dieses im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben abweicht von dem im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben mit gleichem Datum, das in erster Instanz vorgelegt wurde (Anlage zur Klageschrift, GA 9), allerdings dort keinen Passus über eine Kündigung des Pachtverhältnisses enthält (vgl. auch Schreiben vom 30.03.2011 ohne Kündigung, GA 142).

27

Soweit das Landgericht ausführt, der Beklagte habe entgegen § 49 Milchquotenverordnung sein Übernahmerecht nicht wirksam ausgeübt (LU 6), werden diese Ausführungen von der Berufung (BB 3, GA 110) ohne Erfolg angegriffen. Gemäß § 49 Milchquotenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.2008 ist das Übernahmerecht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtertrages schriftlich geltend zu machen. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, dass er vor dem 31.03.2008 sein Übernahmerecht an der übertragenen Referenzmenge nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.2008 geltend gemacht habe, es fehlt aber an einer schriftlichen Geltendmachung.

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Ausgehend davon, dass sich das Vertragsverhältnis nur einmalig um einen Zwölfmonatszeitraum verlängerte, kann der Kläger nur für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 Pachtzinsen in Höhe von 12 mal 408,00 DM bzw. 208,61 €, mithin insgesamt 2.503,82 € von dem Beklagten verlangen.

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Der Kläger kann die Erstattung der vorgerichtlichen Kosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nur anteilig verlangen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

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Die Schriftsätze der Parteien vom 31.12.2012 (GA 151 ff.), vom 06.03.2013 (GA 170 ff.) und vom 12.03.2013 (GA 175 ff.) geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO:

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.927,18 € festgesetzt.