Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.07.2013 – 13 WF 580/13
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0703.13WF580.13.0A
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2012, mit dem die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 124 Nr. 4 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat ebenfalls in der Sache Erfolg; die gewährte Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin zu belassen.
Zutreffend geht das Familiengericht allerdings davon aus, dass die - noch nach altem Recht - bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden kann, wenn sich der Beteiligte, dem Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt wurde, länger als drei Monate im Zahlungsrückstand befindet, sowie dass diese Voraussetzungen vorliegend an sich erfüllt sind.
Dahinstehen kann dabei, ob der nach § 124 Nr. 4 ZPO erforderliche Zahlungsrückstand einen schuldhaften Zahlungsverzug voraussetzt (so z.B. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1983, 1046, OLG Köln RPfleger 1984, 200, OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 914, OLG Bamberg JurBüro 1992, 250 und Thomas/Putzo/Seiler ZPO 33. Aufl. 2012 § 124 Rn. 5) oder der Begriff des Rückstandes zwar ein Verschulden nicht erfordert, das Gericht jedoch im Rahmen der von ihm nach § 124 Nr. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung - es "kann" die Bewilligung aufheben - zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. OLG Bremen FamRZ 1984, 411 und Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. 2012 § 124 Rn. 19). Letzteres entspricht auch der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 122 Abs. 1 des Gesetzentwurfs über die Prozesskostenhilfe (vgl. BGH NJW 1997, 1077 mit Verweis auf BT-Drucks. 8/3068 S. 31).
Unabhängig von der Art der Begründung ist ein Widerruf nach der genannten Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Betroffenen beruht (vgl. BGH NJW 1997, 1077; vgl. auch OLG Köln NZI 2003, 119, KG JurBüro 1984, 1251, OLG Zweibrücken RPfleger 1992, 117, OLG Hamm RPfleger 1992, 257, OLG Celle JurBüro 1993, 691 und OLG Brandenburg FamRZ 2001, 633). So liegt der Fall hier.
Danach hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung die Wirkungen des hier laufenden Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nicht vollumfänglich beachtet.
Die Antragstellerin war nach der am 26.04.2012 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der in § 80 Abs. 1 InsO bestimmten Wirkungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage, die angeordneten Verfahrenskostenhilferatenzahlungen aus ihrem laufenden Einkommen zu entrichten (vgl. OLG Köln NZI 2003, 119). Die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung haben auch bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen kann, sie also gemäß § 174 InsO bei dem Treuhänder hätte anmelden müssen. Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2013 das Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 286 ff. InsO läuft (vgl. Amtsgericht - Insolvenzgericht - Neuwied Beschluss vom 18.02.1013 - 21 IK 71/12), ist der Antragstellerin gemäß §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten. Gemäß § 294 Abs. 1 InsO ist auch jede Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig. Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens die Antragstellerin gemäß § 286 InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.06.2012 - 10 Ta 95/12 - juris und OLG Rostock OLGR 2002, 27).
In diesem Zusammenhang ist zwar in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.06.2013 zutreffend ausgeführt, dass Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilferaten auch aus dem insolvenzfreien Vermögen zu bedienen sind. Denn über ihr insolvenzfreies Einkommen und Vermögen kann die Antragstellerin weiterhin uneingeschränkt verfügen und mit solchen Zahlungen würde sie auch nicht gegen §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstoßen (vgl. MünchKomm-InsO/Ehrike 2. Aufl. 2008 § 295 Rn. 97 und AG Göttingen ZInsO 2005, 1001 m.w.Nw.). Dies setzt allerdings im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 124 Nr. 4 ZPO) eine gleichzeitige Überprüfung voraus, ob unter Zugrundelegung der nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden finanziellen Mittel eine Zahlungsanordnung nach § 115 ZPO jetzt überhaupt in Betracht käme. Das ist hier nicht der Fall. Denn der nicht über einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 ZPO verfügenden Antragstellerin verbleibt von ihrem Monatsnettoeinkommen ein pfändungs- und damit insolvenzfreier Betrag von 1.196,53 € (bis 30.06.2013) bzw. 1.185,22 € (ab 01.07.2013). Hiervon sind die im Rahmen der Überprüfung der Ratenzahlungsanordnung im Jahr 2012 anerkannten Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2a und Nr. 3 ZPO - nicht jedoch die besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO - in Höhe von jetzt aktuell insgesamt 1.264,55 € (442,00 € + 201,00 € + 621,55 €) abzuziehen, so das kein für Ratenzahlungen verfügbares insolvenzfreies Einkommen der Antragstellerin mehr verbleibt.