Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 26.07.2013 – 13 UF 700/08

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0726.13UF700.08.0A

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 10.10.2008 in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung … (Vers. Nr. PK … - PK 6/…-…12) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 321,56 Euro monatlich, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. 52 … 532) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,7376 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 11 … 061 bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt … (Vers. Nr. 2…1) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,07 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 32a Versorgungsanstalt ... Satzung (Versorgungsanstalt ...S) i.d.F.d. 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen.

Der Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt … (Vers. Nr. 2…1) und bei der ...[A] Allgemeinen Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. 29 …/8) findet nicht statt.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.599,99 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am ...1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf am 11.03.2008 zugestellten Antrag durch Urteil vom 10.10.2008 - AG Lahnstein Az. 5 F 60/08 - geschieden. Dabei wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass im Wege des Einmalausgleichs zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften begründet wurden. In die Ausgleichsbilanz wurden hierbei auf Seiten der Antragsgegnerin auch deren Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einbezogen.

2

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung, mit der geltend gemacht wird, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der Unwirksamkeit der Übergangsregelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt … fehlerhaft ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zum Erlass einer Neuregelung hätte ausgesetzt werden müssen.

II.

3

Die zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das aufgrund der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) eingeleitete Rechtsmittelverfahren mit Beschluss des Senats vom 09.01.2009 ausgesetzt worden und erst nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 610).

1.

5

Danach ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und die weitere Beteiligte zu 2) ist auch beschwerdebefugt.

a)

6

Die Beschwerdebefugnis bestimmt sich für die im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger nach § 59 FamFG. Danach steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch die angegriffene Entscheidung in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, also in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 und BT-Drucks. 16/6308, S. 204 sowie zum alten Recht BGH FamRZ 2009, 853 zu § 20 FGG).

7

Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 und FamRZ 2008, 678). Daran hat sich durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene gesetzliche Neureglung nichts geändert. Auch nach neuem Recht wird ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung (weiterhin) grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine bereits feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt. Denn weicht die angegriffene Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht vorhersagen, ob sich diese wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird. Das hängt nämlich typischerweise vom - ungewissen - künftigen Versorgungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 m.w.Nw.).

b)

8

Vorliegend mangelt es an der Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 2) auch nicht deshalb, weil sich durch die Abkehr des neuen Rechts vom System des Einmalausgleichs der hier vom Familiengericht noch nach altem Recht durchgeführte Ausgleich der bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Versorgungsanwartschaften in seinem Umfang nicht verringern kann.

9

Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich sogar auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht überhaupt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Denn auch dann lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt.

10

Folglich könnte auch im Falle eines sich nach neuem Recht ergebenden höheren Ausgleichsbetrags zu Lasten der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte mit der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts für die Beschwerdeführerin ein finanzieller Nachteil verbunden sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die weitere Beteiligte zu 2) durch die nunmehr erfolgende Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57 BeamtenVG) und der stattdessen an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt. Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der Durchführung des Versorgungsausgleiches ein anderes, sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert somit dessen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleiches (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 und FamRZ 2009, 853).

2.

11

In der Sache hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich seinerzeit nicht durchführen dürfen. Vielmehr hätte es - ggfls. nach Abtrennung - die Folgesache Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO aussetzen müssen, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt … (vgl. BGHZ 174, 127, 172 ff.) für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH FamRZ 2009, 853).

12

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) hatte der Senat das Verfahren daher zunächst - wie mit Beschluss vom 09.01.2009 geschehen - auszusetzen (vgl. BGH FamRZ 2009, 853).

3.

13

Nach erfolgter Neuregelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt … war das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und der Versorgungsausgleich ist nach Einholung aktueller Auskünfte nunmehr nach §§ 9 ff. VersAusglG wie folgt durchzuführen:

a)

14

Gemäß § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die Ehezeit dauerte vorliegend somit vom 01.05.1997 bis zum 29.02.2008.

b)

15

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten hier folgende Anrechte erworben:

16

aa) Antragsteller:

17

(1) Gesetzliche Rentenversicherung:

18

Es wurden in der Ehezeit keine Anteile erworben.

19

(2) Beamtenversorgung:

20

Bei der Wehrbereichsverwaltung … hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 643,11 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 321,56 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert des vorgenannten Ausgleichswerts nach § 47 VersAusglG beträgt 73.280,87 Euro (Bl. 107 ff. d.A.).

21

bb) Antragsgegnerin:

22

(1) Gesetzliche Rentenversicherung:

23

Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat die Antragsgegnerin nach der korrigierten Auskunft vom 17.07.2013 (Bl. 139 ff. d.A.) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4752 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7376 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des vorgenannten Ausgleichswerts nach § 47 VersAusglG beträgt 34.349,38 Euro.

24

Der Auskunft für die Antragsgegnerin waren dabei nicht lediglich die vorläufigen Durchschnittsentgelte der Jahre 2007 und 2008 zugrunde zu legen. Zwar hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass in einem Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt ausgegangen wird, und zwar auch dann, wenn während des laufenden Verfahrens bereits nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde. Begründet wird dies mit praktischen Erwägungen. Denn andernfalls müssten die Gerichte in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren stets am Ende des Folgejahres (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) neue Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einholen. Die Beteiligten müssten aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt hinauszögern oder Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen, wenn sie sich aus der Bestimmung des endgültigen Durchschnittsentgelts gegenüber dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einen Vorteil erhoffen (vgl. BGH FamRZ 2012, 509). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof aber zugleich ausgeführt, dass nicht nur in Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist, sondern auch in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens. Hierzu zählt die Konstellation, dass das Erstverfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt war und nach Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden müssen. Sind zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme für die beiden letzten Jahre vor dem Ende der Ehezeit bereits die endgültigen Durchschnittsentgelte festgesetzt, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. BGH aaO.).

25

Vorliegend wurde das Versorgungsausgleichsverfahren im September 2012 wieder aufgenommen. Die endgültigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Ende 2008 und Ende 2009 festgesetzt (vgl. BGBl. 2008 I 2336 und BGBl. 2009 I 3846). Der Versorgungsausgleich ist daher hier nun sofort unter Zugrundelegung der endgültigen Durchschnittsentgelte auch für die Monate Januar 2007 bis Februar 2008 durchzuführen.

26

Diesen rechtlichen Vorgaben ist die Deutschen Rentenversicherung … nunmehr mit der korrigierten Auskunft vom 17.07.2013 im Ergebnis nachgekommen. Zwar errechnet sie darin die erzielten Entgeltpunkte weiterhin anhand der geringeren vorläufigen Durchschnittsentgelte der Jahre 2007 und 2008. Jedoch kürzt sie zugleich das in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich erzielte Entgelt jeweils fiktiv im Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts zum endgültigen Durchschnittsentgelt (Bl. 138Rs. d.A., 87Rs. d.A., 141Rs. d.A.). Dies führt letztlich zur gleichen Anzahl an Entgeltpunkten wie wenn von vorn herein das endgültige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt worden wäre.

27

(2) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes:

28

Bei der Versorgungsanstalt … hat die Antragsgegnerin im Tarif klassik ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,39 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - mit 13,07 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des vorgenannten Ausgleichswerts nach § 47 VersAusglG beträgt 4.520,51 Euro. Die interne Teilung ist vorgesehen.

29

Ebenfalls bei der Versorgungsanstalt … hat die Antragsgegnerin im Tarif extra ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,64 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - mit 3,21 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert des vorgenannten Ausgleichswerts nach § 47 VersAusglG beträgt 1.162,37 Euro. Die interne Teilung ist vorgesehen.

30

(3) Privater Altersvorsorgevertrag:

31

Bei der ...[A] Allgemeinen Lebensversicherungs-AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.951,94 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 975,97 Euro.

c)

32

Im Wege der sog. Bagatellprüfung sind sowohl das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt … im Tarif extra mit einem Kapitalwert von 1.162,37 Euro als auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ...[A] Allgemeinen Lebensversicherungs-AG mit einem Kapitalwert von 975,97 Euro gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

aa)

33

Beide vorgenannten Anrechte überschreiten nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 2.982,00 Euro. Gründe, die trotz der Geringfügigkeit kein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

bb)

34

Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt ... hat dabei im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG keine Addition zu erfolgen.

35

Eine solche Gesamtbetrachtung kommt zwar grundsätzlich hinsichtlich einzelner Anrechte einer aus mehreren Teilen oder Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2012, 468). Voraussetzung hierfür ist indes (u.a.), dass die verschiedenen Versorgungsanrechte auf der Grundlage einer einheitlichen Versorgungszusage erworben werden und im Rentenfall eine einheitliche Leistung gewährt wird. Dass dieser Betrag sich dann aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert nichts. Auch der Arbeitnehmer nämlich wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert (vgl. BGH aaO. und OLG Nürnberg FuR 2011, 345).

36

Eine einheitliche Betrachtungsweise kann schließlich ebenfalls erforderlich sein, wenn andernfalls eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Zuordnung steuerlicher Zulagen einzutreten droht (vgl. OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2011, 422).

37

Wie dem Senat allerdings aus einem anderen Verfahren bekannt ist, unterscheiden sich die hier betroffenen Anrechte in den Tarifen Versorgungsanstalt ... klassik und Versorgungsanstalt ... extra jedoch nicht lediglich in ihrer Finanzierung, sondern, und das ist entscheidend, auch in den Leistungen im Versicherungsfall. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Tarif Versorgungsanstalt ... extra kann der Versicherungsnehmer - anders als in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt ... klassik - nach § 3 der Satzung ebenso eine Kapitalauszahlung verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - 13 UF 245/13). Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei beiden Anrechten lediglich um Bausteine einer einheitlichen Altersversorgung handelt. Demgemäß sind sie für die Frage, ob vom Ausgleich abzusehen ist, nicht zu addieren (vgl. Senat aaO.).

cc)

38

Da die Differenz zwischen dem Anrecht des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung … und dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, kann schließlich dahinstehen, ob es sich insoweit um artgleiche Anrechte handelt (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 2012, 1058 mit Darstellung des streitigen Meinungstands).

4.

39

Nach alledem war der Versorgungsausgleich wie tenoriert durchzuführen. Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 50 Abs. 1 S.1 FamGKG i.V.m. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG6.599,99 Euro ((1.833,33 Euro + 1.833,33 Euro) x 3 x 6 x 10 %). Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.