Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 30.08.2013 – 13 UF 563/13
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0830.13UF563.13.0A
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 21.08.2013 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen.
2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung wird die Sache dem Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Durchführung dieser zurückgegeben.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
Mit einstweiliger Anordnung vom 21.08.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler gegenüber der Kindesmutter die Herausgabe der beiden betroffenen Kinder an das Kreisjugendamt … angeordnet. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.
Die Kindesmutter hat hiergegen mit Schriftsatz vom 27.08.2013 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zunächst vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt. Im Zuge der weiteren Ausführungen in dem genannten Schriftsatz hat sie dann uneingeschränkt sofortige Beschwerde eingelegt (S. 12 des Schriftsatzes).
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 57, 54 Abs. 2 FamFG unstatthaft, da die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erging. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich hier auch nicht aus §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO. Denn bei den im angefochtenen Beschluss enthaltenen weiteren Anordnungen (unmittelbarer Zwang und Wohnungsdurchsuchung) handelt es sich nicht um eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen i.S. der §§ 86 ff. FamFG, sondern um sog. zur Durchführung der einstweiligen Anordnung getroffene Anordnungen nach § 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Derartige die einstweilige Anordnung flankierende Maßnahmen sind nicht außerhalb der für die Anfechtung der einstweiligen Anordnung geltenden Vorschriften isoliert anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG und die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.