Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 09.09.2013 – 3 U 222/13

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0909.3U222.13.0A

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Tenor

1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung ist nicht begründet.

2

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 (GA155 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung offensichtlich verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 Bezug.

3

Die Kläger haben nach zunächst beantragter und bewilligter Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 06.09.2013 (GA 172 ff.) gebeten, die Sache zum Spruch zu nehmen, ohne sich inhaltlich mit den Ausführungen des Hinweisbeschlusses auseinanderzusetzen. Der Senat hat keinen Anlass von seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.07.2013 abzuweichen. Die Berufung der Kläger war aus den dort dargelegten Gründen zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.