Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 08.10.2013 – 3 W 525/13
ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1008.3W525.13.0A
Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 4. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte mit undatiertem, beim Amtsgericht Linz eingegangenem Schreiben, eingegangen am 10.07.2013, die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Sie machte dabei keine näheren Angaben dazu gegen welche Vollstreckung sie sich wendet. Die Schuldnerin nahm lediglich auf das Aktenzeichen DR II 0784/13 Bezug. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie, die „Beklagte“, habe keinen Auftrag und keine Prozessvollmacht erteilt. Zudem habe ihr Ehemann zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt bereits einen nicht näher bezifferten Betrag bei der Bürovorsteherin persönlich gezahlt. Das Amtsgericht Linz am Rhein hat mit Beschluss vom 31.07.2013 (GA 9 ff.) den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde bezeichneten undatierten und am 15.08.2013 (GA 17) bei Gericht eingegangenem Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung hat sie erneut vorgetragen, sie habe den Gläubigern nie einen Auftrag erteilt. Zudem habe ihr Ehemann seit 2004 490,00 € an die Gläubiger gezahlt. Die Schuldnerin hat der Beschwerde eine weitgehend unleserliche Kopie eines Überweisungsträgers vom 04.02.2002 beigefügt.
Das Landgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 04.09.2013 (GA 31 ff.) die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Linz am Rhein habe den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz zu Recht zurückgewiesen. Nach § 765 a ZPO könne das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrages nach § 765 a ZPO sei damit zwingend, dass der Schuldner überhaupt mitteile gegen welche konkrete Maßnahme er Vollstreckungsschutz begehre (unter Bezugnahme auf Ulrici in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO; Stand 15.07.2013).
Diese Voraussetzungen habe die Schuldnerin nicht erfüllt. Es sei dem Antrag nicht zu entnehmen, ob bereits eine Vollstreckung gegen sie betrieben werde und in welcher Weise dies geschehe. Einzig aus der Angabe des Aktenzeichens eines Gerichtsvollziehers lasse sich schließen, dass offenbar in irgendeiner Weise die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Ob diese Angabe des Aktenzeichens ausreiche, erscheine zweifelhaft. Letztlich könne dies dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet sei. Die Gläubiger hätten mit Versäumnisurteil vom 11.10.2000 einen rechtskräftigen Titel gegen die Schuldnerin erlangt. Es sei nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts diesen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das Vollstreckungsgericht habe auch nicht zu prüfen, ob das Versäumnisurteil formell zu Recht ergangen sei. Auch komme es nicht darauf an, ob die Schuldnerin eine Ladung zu dem Termin erhalten habe. Soweit die Schuldnerin behaupte, sie habe die Forderung der Gläubiger bereits beglichen, sei der Vortrag unsubstantiiert. Denn die Schuldnerin habe nicht angegeben, wann genau sie welchen Betrag an die Gläubiger gezahlt haben will. Ihr Vortrag sei in sich widersprüchlich. Zunächst habe die Schuldnerin in ihrem Antrag behauptet, ihr Ehemann habe persönlich den Geldbetrag an die Bürovorsteherin der Gläubiger gezahlt. In ihrer Beschwerde sei dagegen ein unleserlicher Überweisungsauftrag vom 04.02.2012 (GA 18) vorgelegt worden. In ihrem undatierten, am 30.08.2013 eingegangenen Schreiben (GA 27) heiße es wiederum, ihr Ehemann habe für sie gezahlt, andererseits sei die Rede davon, dass im Jahre 2004 zweimal irgendetwas eingezahlt worden sei. Zuletzt heiße es, dass etwas persönlich an die Gläubiger gezahlt worden sei. Es bleibe dabei völlig offen, ob sie nun den Betrag überwiesen haben will oder ihr Ehemann bar diesen persönlich an die Bürovorsteherin der Gläubiger selbst gezahlt haben soll. Auch bleibe offen, ob dies im Jahr 2002 oder 2004 gewesen sei und ob sie ihn gar zweimal oder noch häufiger gezahlt haben will.
Wenn die Schuldnerin tatsächlich die Forderung der Gläubiger beglichen habe, könne sie gemäß § 775 Nr. 5 ZPO durch Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsnachweises einer Bank oder Sparkasse, aus dem sich ergebe, dass der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Betrag zur Auszahlung an die Gläubiger oder auf deren Konto eingezahlt oder überwiesen worden sei, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Die bloße Vorlage der Kopie eines Überweisungsträgers reiche dazu aber selbst dann nicht, wenn diese lesbar wäre. Ob der Überweisungsauftrag nämlich wirklich ausgeführt worden sei, sei diesem nicht zu entnehmen.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer (weiteren) Beschwerde.
Die Schuldnerin trägt nunmehr vor,
die Einzahlung ihres Ehemannes bei der …[A]bank sei bar gewesen, weil sie, die Schuldnerin kein Konto gehabt habe (Beweis:…[B]; Gerichtsvollzieher ...[C], AG Linz am Rhein). Das Landgericht unterstelle dem Gerichtsvollzieher ...[C] und dem Amtsgericht Linz am Rhein auf dem Dienstkonto keine Einzahlung erhalten zu haben. Die Einzahlung sei jedoch in den Büchern des Gerichtsvollziehers vom 04.02.2002 enthalten, jedoch sei Umrechnung von DM in Euro für die ganze Summe mit Kosten verbunden.
II.
Die weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft.
Das Landgericht hat gemäß §§ 567 ff, 793 ZPO über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 15.08.2013 entschieden. Die Zivilprozessordnung sieht hiergegen keine weitere Beschwerde vor (Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO; 33. Auflage 2012, Vorb. Zu § 567 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO; 29. Auflage 2012, vor § 574 Rn.2).
Die (weitere) Beschwerde der Schuldnerin war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandwert für die weitere Beschwerde wird auf 1.617,73 € festgesetzt.