Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 22.11.2013 – 13 WF 1058/13

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1122.13WF1058.13.0A

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 15.10.2013 dahingehend teilweise abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 737,32 € (in Worten: siebenhundertsiebenunddreißig 32/100) und der seit 17.07.2013 zu verzinsende Betrag auf 234,55 € festgesetzt werden.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 70% und die Antragsgegnerin zu 30%.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 330,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, 13 RPflG bedurfte der Antragsteller im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zur Rechtsmitteleinlegung auch keines Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 2006, 2260).

2

In der Sache hat die sofortige Beschwerde gegen die zweitinstanzliche Kostenfestsetzung jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Antragsteller kann zwar nicht damit gehört werden, dass der Antragsgegnerin seinerzeit im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, weil die Sache nicht vor dem Oberlandesgericht verhandelt, sondern schon deshalb abgewiesen wurde, weil er, der Antragsteller, "keinen Rechtsanwalt vorweisen konnte". Denn die Antragsgegnerin hatte ihren Verfahrensbevollmächtigten damals auch schon für die zweite Instanz beauftragt und dieser hatte mit Schriftsatz vom 26.06.2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Damit war die 1,6er Verfahrensgebühr nach Ziff. 3200 KV RVG angefallen. Denn insbesondere kommt es für die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr nicht darauf an, ob die den gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren (vgl. BGH FamRZ 2007, 1735).

3

Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob der Antragsteller die angefallene Anwaltsgebühr auch - in voller Höhe - zu erstatten hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr kann die Antragsgegnerin für ihre anwaltliche Vertretung seinerzeit in zweiter Instanz gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 KV RVG ersetzt verlangen.

4

Die Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO ist nämlich grundsätzlich von der Notwendigkeit der Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung abhängig. Eine Erstattung aufgewandter Kosten kann ein Beteiligter daher nur insoweit erwarten, als er der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Demgemäß stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, darauf ab, dass im Normalfall in einer Familienstreitsache kein Anlass für den Beschwerdegegner besteht, vor Eingang der Beschwerdebegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Denn der Beschwerdegegner kann sich regelmäßig erst nach Vorliegen der Beschwerdebegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die erstinstanzliche Entscheidung sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern (vgl. BGH FamRZ 2010, 123 und FamRZ 2007, 1735 m.w.Nw.). Vorliegend hatte der Senat die Beschwerde des Antragtellers indes bereits vor ihrer Begründung als unzulässig verworfen.

5

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der Unzulässigkeit der seinerzeit eingelegten Beschwerde des Antragstellers. Zwar könnte eine besondere Verfahrensförderung der Beschwerdegegnerin darin zu sehen sein, auch schon vor der Beschwerdebegründung gerade auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen und damit zeitnah eine abschließende Entscheidung des Senats zu erlangen. Vorliegend hatte aber bereits das Familiengericht mit beiden Seiten übermittelter Verfügung vom 27.05.2013 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nur anwaltlich vertreten in zulässiger Weise die Beschwerde einlegen kann. Soweit ein solcher Hinweis vom Rechtsmittelgericht erteilt wird, entspricht es einhelliger Ansicht, dass für einen Beschwerdegegner keine Veranlassung besteht, weitere kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH FamRZ 2010, 123). Dies muss aber zumindest bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in Familienstreitsachen auch gelten, wenn bereits das Familiengericht, bei dem die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG einzulegen ist, einen solchen Hinweis erteilt.

6

Kann die Antragsgegnerin in zweiter Instanz lediglich die 1,1er Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 KV RVG erstattet verlangen, reduzieren sich die gegen den Antragsteller festzusetzenden Kosten im tenorierten Umfang.

7

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO; die Wertfestsetzung folgt aus § 40 FamGKG.