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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 05.12.2013 – 13 UF 793/13

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1205.13UF793.13.0A

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Die 1955 geborene Antragstellerin (Beteiligte zu 1) beabsichtigt, ihre am … 1986 geborene Nichte (Beteiligte zu 2) als Kind anzunehmen. Sie ist seit dem 23.September 2010 mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Dieser ist mit der Adoption einverstanden. Nach dem Antrag ist zwar zwischen der Antragstellerin und ihrer Nichte im Laufe der Jahre ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden, nicht aber zu deren Ehemann.

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Durch den angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht den Ausspruch der Adoption ab, weil ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren könne. Die Vorschrift des § 1741 Abs.2. Satz 2 BGB gelte auch für die Volljährigenadoption (§ 1767 Abs. 2 BGB); sie werde eben gerade nicht von der entsprechenden Anwendbarkeit ausgenommen. Es könne nicht gegen den klaren Gesetzeswortlaut eine Adoption durch einen Ehegatten allein ausgesprochen werden, wenn nicht einer der in § 1741 BGB genannten Ausnahmefälle vorliege. Die Anwendung des § 1741 Abs.2 Satz 2 BGB auch auf die Volljährigenadoption sei verfassungsgemäß.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch ihre Nichte. Sie vertreten die Auffassung, § 1741 Abs.2 Satz 2 BGB sei bei verfassungskonformer Auslegung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

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Die Voraussetzungen für eine Annahme - unterstellt die Antragstellerin sei nicht verheiratet - lägen vor. Zwar solle die Annahme durch eine alleinstehende Person nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen. Für einige Fallgruppen seien jedoch Ausnahmen anerkannt, so wenn - wie hier - eine länger dauernde bedeutsame Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bestehe, oder wenn - wie hier ebenfalls - es um die Annahme eines verwandten Kindes gehe.

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Der bei wörtlicher Gesetzesanwendung bestehende Ausschluss der Adoptionsmöglichkeit für Verheiratete verstoße bei einer Konstellation wie der vorliegenden gegen Art 6 GG. Der Gesetzgeber habe die Verpflichtung, bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts das Institut der Ehe positiv zu fördern. Verheiratete dürften von Gesetzes wegen nicht deshalb benachteiligt werden, weil sie verheiratet seien. An die Ehe dürften keine rechtlichen Nachteile geknüpft werden und es dürften keine Begünstigungen versagt werden. Solche Nachteile ergäben sich aber bei wörtlicher Anwendung von § 1741 Abs.2 Satz 2 BGB für die Antragstellerin, denn wäre sie nicht verheiratet, stünde einer Adoption ihrer Nichte nichts im Wege. Dieser Eingriff könne allenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Solches sei aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, folglich sei der Eingriff auch nicht gerechtfertigt.

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Der Gesetzgeber habe durch die Fassung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB sicherstellen wollen, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zu allen Familienangehörigen entstehe und das angenommene Kind nicht teilweise in der Rolle des Stiefkindes sei.

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Diese Motivation sei zwar zunächst einleuchtend, beachte aber das subjektive Moment nicht ausreichend, dass nämlich der andere Ehegatte - wie hier - durchaus die subjektive Bereitschaft zur Annahme haben könne, es ihm aber an den objektiven Voraussetzungen fehle, der ausreichend tiefen Beziehung - hier - zur Nichte der Antragstellerin. Die Benachteiligung des Ehegatten, der ein Kind alleine annehmen wolle, beruhe also auf einer nicht vertretbaren gesetzgeberischen Motivation.

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Schließlich sei mit der streng wörtlichen Auslegung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG verbunden.

II.

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1. Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig; § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG, der die Beschwerde ausschließt, betrifft nur die die Annahme aussprechende Entscheidung. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

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2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

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a. Zunächst zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel, dass nach der Gesetzeslage § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen des Verweises in § 1767 Abs 2 BGB auch auf die Volljährigenadoption Anwendung findet. Das entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung (vgl. etwa Maurer in MÜKO BGB, 6.Aufl., Rn 24 zu § 1741, Saar in Ermann, BGB, Rn 12 zu § 1741, Staudinger BGB, Bearbeitung 2007 Rn 31, 12 zu § 1741). Verheiratete Personen können ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren (Abs. 2 S 2). Die Adoption durch einen Ehegatten allein ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zulässig, wenn das Kind des anderen Ehegatten adoptiert wird oder aber die gemeinschaftliche Adoption am Mindestalter oder an der Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten scheitert. Diese Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung der Ausnahme ist auf Grund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte nicht möglich, die Ausnahmeregelung ist abschließend und erlaubt auch keine Adoption, wenn die Ehegatten schon seit längerer Zeit getrennt leben und mit der Scheidung der Ehe zu rechnen ist (OLG Hamm MDR 1999, 1001 f; Maurer in MÜKO - BGB, 6.Aufl, Vorbem zu § 1741 Rn 22 Rn 37, Enders in BOK BGB Stand 01.11.2013, Rn 31 ff).

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b. Die Beschwerde meint, die Vorschrift müsse einschränkend ausgelegt werden, wenn sie noch verfassungskonform sein solle. Das sieht der Senat nicht so. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ist von der gesetzgeberischen Motivation her zunächst und zuvörderst am Kindeswohl ausgerichtet, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend ausführt. Das Kind soll durch die Notwendigkeit der gemeinsamen Adoption in den Familienverbund genauso aufgenommen werden wie ein eigenes Kind. Aus diesem Grunde sollen bei beiden Eltern die Adoptionsvoraussetzungen vorliegen. Zu beiden soll ein Eltern-Kind Verhältnis entstehen. Das gilt entsprechend auch für die Volljährigenadoption (Maurer. a.a.O., Rn 22); auch hier sollen „künstliche Stiefkinderverhältnisse“ (Maurer a.a.O.) vermieden werden.

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c. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wie die Beschwerde meint. Familie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die „umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern“ (vgl. Uhle in BOK-GG, Stand 15.05,2013, Rn 14 zu Art 6 m. zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG), und zwar auch volljähriger Kinder und ihrer Eltern (BVerfG NJW 1981, 1943). Dem Staat ist es untersagt, Ehe und Familie zu beeinträchtigen und es ist - weitergehend -seine Aufgabe, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu bewahren (vgl. Uhle, a.a.O. Rn 20, mit zahlreichen Nachweisen). Die Bestimmung enthält so gleichermaßen ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates, eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (Uhle, a.a.O.).

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(1) Art 6 Abs. 1 GG als Grundrecht enthält ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, soweit diese sich gegen „den geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich“ (BVerfGE 42, 234) richten. Geschützt sind damit die Eheschließungsfreiheit und die Freiheit der Ehegestaltung. Allenfalls mittelbar als Reflex kann das Verbot der Einzeladoption als eine Einschränkung von Eheschließungs- und Gestaltungsfreiheit begriffen werden. Damit lässt sich jedoch kein Verstoß gegen Art. 6 GG begründen.

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(2) Dass durch die Vorschrift in Bestand und wesentliche Strukturen der Ehe eingegriffen würde, liegt fern. Eher kann man die Vorschrift als eine im Gegenteil dem Schutz der Strukturprinzipien der Ehe und Familie dienende Regelung begreifen. Es dient fraglos dem Kindeswohl, Stiefkinderverhältnisse möglichst zu vermeiden. Derartige Stiefkinderbeziehungen sind aber nicht nur häufig dem Kindeswohl abträglich, sie sind genauso häufig - erst recht bei volljährigen Kindern - dem Verhältnis der Eheleute wenig zuträglich, wenn - wie hier - eben kein Eltern- Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Ehepartner besteht und auch nicht zu erwarten ist. Von daher hat die Vorschrift nicht nur keinerlei gegen die Ehe und Familie gerichtete Tendenz, sie stützt im Gegenteil das - klassische - Familienbild.

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(3) Entsprechendes gilt, soweit Art 6 GG als wertentscheidende Grundsatznorm begriffen wird. Ehe und Familie werden nicht beeinträchtigt, sondern, wie dargelegt, soweit sie als „umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern“ begriffen werden, eher geschützt. Dass Nichtverheiratete ein Kind nur alleine annehmen können, während das bei einem Ehepaar nur gemeinschaftlich möglich ist, unterstützt gerade die grundgesetzliche Wertentscheidung für Ehe und Familie. Verheiratete und Nichtverheiratete werden um der Ehe und Familie willen ungleich behandelt. Ließe der Gesetzgeber - wie es die Beschwerde offensichtlich für richtig hält - unbeschränkt die Möglichkeit zu, dass ein Ehepartner ohne Weiteres ein Kind alleine annimmt, stellte das nach Meinung des Senats Ehe und Familie in ihrem Wesensgehalt durchaus gravierend in Frage. Denn in den Familienverband aufgenommen wären dann auch Kinder, die - wie hier - erklärtermaßen zu einem der Ehegatten kein Eltern-Kind-Verhältnis haben und es auch in Zukunft nicht haben werden. Von einer umfassenden Gemeinschaft von Eltern und Kindern kann dann nicht gesprochen werden.

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(4) Warum unter den dargelegten Gesichtspunkten die gesetzgeberische Intention für die Schaffung des § 1741 Abs.2 Satz 2 BGB auf einem gedanklichen Fehler beruhen soll, wie die Beschwerde meint, ist für den Senat nicht einsehbar. Es mag ja sein, dass hier beide Eheleute die gleiche Bereitschaft zur Annahme aufweisen, der Ehemann aber mangels einer engen Beziehung dazu nicht in der Lage ist. Wenn - auch von der Beschwerde akzeptiert - Grundvoraussetzung für eine Adoption das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist oder die Erwartung, ein solches werde entstehen (§ 1741 Abs. 1 BGB), und wenn diese Grundvoraussetzung nur bei einem Ehegatten vorliegt, so folgt daraus doch nicht, dass dann zwangsläufig die Annahme durch diesen Ehegatten alleine möglich sein muss. Das wäre zwar eine denkbare Lösung der Problematik. Die vom Gesetzgeber gewählte, in diesem Falle die Adoption auszuschließen, ist aber ebenso gut möglich. Es mag ja sein, dass die zitierte Gesetzesbegründung (BT Drucksache 7/3061 S.28) in ihrer Formulierung subjektive Elemente ins Spiel bringt. Das macht sie - wobei es angesichts der eindeutigen Formulierung der gesetzlichen Regelung nicht darauf ankommt - nicht gedanklich falsch. Zur objektiven Grundvoraussetzung einer jeden Adoption - der Erwartung des Entstehens eines Eltern- Kind- Verhältnisses, mit den Worten der Beschwerde: „einer engen Beziehung“ - brauchte sich die sich auf § 1747 Abs. 2 BGB beziehende Begründung nicht zu äußern, diese war bereits vorausgesetzt (§ 1747 Abs. 1 BGB).

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d. § 1747 Abs.2 Satz 2 BGB verstößt auch nicht gegen Art 3 GG.

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Art. 3 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Kernfrage ist stets, ob die (Un-)Gleichbehandlung in ihrem Gewicht durch entsprechende sachliche Gründe aufgewogen wird (Kischel, BOK-GG, Stand 15.05.2013, Art 3 Vorbem). Es ist richtig, dass § 1747 Abs. 2 BGB Verheiratete und Nichtverheiratete ungleich behandelt. Das heißt jedoch nicht, dass hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen werden kann. Die differenzierende Regelung beruht auf einer an den Vorgaben des Art. 6 GG ausgerichteten Wertentscheidung des Gesetzgebers, die nach Meinung des Senats (vgl. oben c.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wenn die Regeln für die Annahme als Kind an den Maßstäben des Art 6 GG ausgerichtet sind und hierbei der Schutz von Ehe und Familie im Vordergrund steht, so sind differenzierte Regelungen für Nichtverheiratete und Eheleute geboten und naheliegend. Dass hierbei - ausgehend von der Grundprämisse in § 1747 Abs. 1 BGB, der Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses - fehlerhafte Maßstäbe gewählt worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde zeigt dies auch nicht auf.

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e. Die Beschwerde beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 1747 Abs.2 Satz 2 BGB einzuholen. Diesem Antrag geht der Senat nicht nach. Die Voraussetzungen einer Vorlage sind nicht gegeben. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist (BVerfGE 68, 337, 344). Das ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Darauf, dass die Beschwerdeführer die Norm für verfassungswidrig halten, kommt es nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.