Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 29.01.2014 – 13 WF 93/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0129.13WF93.14.0A

Tenor

Die Sache wird dem Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem dieser seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 11.11.2013 mit Schriftsatz vom 16.01.2014 zurückgenommen hatte.

2

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Kosten seien dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser bereits zuvor schriftsätzlich gegenüber dem Familiengericht den Verzicht auf den titulierten Anspruch erklärt habe.

3

Das Familiengericht hat das Rechtsmittel durch Verfügung vom 23.01.2014 mit dem Inhalt: "Akte zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an OLG Koblenz übersenden" dem Senat vorgelegt.

II.

4

Die Sache war dem Familiengericht zurückzugeben, da ein ordnungsgemäßes Nichtabhilfeverfahren nach Aktenlage nicht ersichtlich ist.

5

Abgesehen davon, dass die Nichtabhilfeentscheidung nach herrschender Meinung in der Form eines Beschlusses zu ergehen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp 4. Aufl. 2012 § 572 Rn. 12 m.w.Nw.), muss sich aus der Nichtabhilfeentscheidung zumindest ergeben, dass sich das Untergericht mit der sofortigen Beschwerde und den dort angeführten Einwendungen auseinandergesetzt hat; es muss also die Gründe für seine Entscheidung, d.h. für die Nichtabhilfe, offenlegen (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp aaO. Rn. 14 m.w.Nw.). Daran ändert nichts, dass die sofortige Beschwerde nach neuem Recht auch direkt bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden kann, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

6

Nachdem ein Nichtabhilfeverfahren vor dem Familiengericht hier nicht ansatzweise erkennbar ist, erscheint es sachgerecht, dieses nachzuholen. Dabei wird der Gegenseite auch noch rechtliches Gehör zu gewähren sein.