Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 14.02.2014 – 13 WF 146/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0214.13WF146.14.0A

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und als isolierte Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme geknüpft (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).

2

In der Sache hat das Rechtsmittel, welches das Familiengericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG allerdings nicht einer Abhilfeprüfung hätte unterziehen dürfen, keinen Erfolg. Denn vorliegend entspricht es der Billigkeit i.S. des § 81 FamFG dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

3

Zutreffend ist zwar, dass dem Antragsteller gemäß § 1686 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zusteht. Dieser ist jedoch begrenzt durch das auf Seiten des Antragstellers erforderliche berechtigte Interesse. Ein solches ist nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller die Auskunft bei Dritten - das Kind lehnt hier jedweden Kontakt ab - in zumutbarer Weise selbst besorgen kann (vgl. Palandt/Götz BGB 73. Aufl. 2014 § 1686 Rn. 4 m.w.Nw.). Nichts anderes besagt auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BayObLG FamRZ 1993, 1487.

4

Ausweislich der Schilderungen in der Antragsschrift vom 24.09.2012 ist der Antragsteller mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Mitinhaber der elterlichen Sorge über das betroffene Kind. Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische und gesundheitliche Entwicklung trotz seines Wohnsitzes in Malta grundsätzlich selbst besorgen. Erforderlich hierfür ist lediglich die Kenntnis davon, welche Schule das Kind besucht und bei welchen Ärzten das Kind in Behandlung war. Längere schriftliche Berichte hierüber im halbjährlichen Abstand kann der Antragsteller hingegen insoweit nicht verlangen. Einen solchen Anspruch hat er - wie hier zusätzlich auch geltend gemacht - nur u.a. in Bezug auf die sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie in hinsichtlich dessen Interessen.

5

Nachdem der Auskunftsantrag folglich zu weit gefasst war, entspricht die vom Familiengericht hier nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenverteilung der Billigkeit.

6

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert war gemäß § 40 FamFG festzusetzen; maßgeblich bei der hier vorliegenden Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ist dabei allein das Kosteninteresse des Antragstellers. Dieses geht dahin, dass die Antragsgegnerin auch seine außergerichtlichen Kosten tragen soll.