Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 14.03.2014 – 13 WF 237/14
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0314.13WF237.14.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm für die Antragserweiterung Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 27.02.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht aufgrund eines vorrangigen Anspruchs auf einen Verfahrenskostenvorschuss versagt hat.
Das Amtsgericht hat hier von der grundsätzlich vorschusspflichtigen Antragsgegnerin die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus ihrem Vermögen verlangt, und zwar unter Einsatz des Vermögensstamms. Das ist zwar nicht einschränkungslos zulässig, entgegen der Ansicht des Antragstellers jedoch auch nicht als systemwidrig generell ausgeschlossen.
Allerdings ist der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 und FamRZ 2009, 1483), gerichtet auf die Deckung eines Sonderbedarfs (BGH FamRZ 2010, 452, Tz 19). Daher kann bei einer solchen Konstellation insbesondere nicht ohne Weiteres auf 115 Abs. 3 ZPO und die hierzu maßgeblichen Regelungen abgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2013 - 13 WF 717/13).
Nach einer Ansicht hat der Vorschusspflichtige schon deshalb auch den Stamm seines Vermögens für die Finanzierung des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens einzusetzen, da auch bei intakter Ehe derartige Kosten vielfach nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten, sondern den Ersparnissen entnommen werden.Lediglich eine Rücklage für Not- und Krankheitsfälle braucht nicht verwertet zu werden (vgl. Wendl/Dose/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 29).
Nach einer etwas restriktiveren Meinung muss der andere Ehegatte die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aus dem Stamm seines Vermögens im Wege eines Verfahrenskostenvorschusses nur dann aufbringen, wenn sein Vermögen dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln MDR 1995, 791; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1194 und OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1235).
Vorliegend kann offen bleiben, welcher der vorgenannten Ansichten der Vorzug zu geben ist. Denn das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt, dass der Antragsteller das Immobilienvermögen seiner Ehefrau in anderen Verfahren mit ca. 1 Mio. Euro beziffert. Auch wenn diese Angabe in der Beschwerdebegründung dahin relativiert wird, dass man nicht wisse, welchen Wert das Immobilienvermögen hat, gibt der Antragstellers zugleich an, dass dieses nur noch zum Teil belastet ist. Danach entspricht die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm hier auf jeden Fall der Billigkeit.
Folglich war dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 und 4 ZPO zu versagen. Denn der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses stellt seinerseits bei ihm wieder einen Vermögenswert dar und ist auch gemäß §§ 246 ff. FamFG notfalls schnell durchsetzbar. Vorliegend kommt hinzu, dass nach Aktenlage bereits Unterhalt im EA-Verfahren tituliert wurde, womit die Verzögerung durch einen zunächst zwangsweise durchzusetzenden Verfahrenskostenvorschuss den Antragsteller auch weniger hart treffen würde.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.