Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 26.03.2014 – 2 Ws 674/13
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0326.2WS674.13.0A
Tenor
Der Antrag, gegen die Beschuldigten die öffentliche Klage anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat über den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt bereits durch Beschluss vom 3. Dezember 2012 (2 Ws 882/12) entschieden. Neue Tatsachen oder Beweismittel enthält der Antrag nicht. Auch hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach der Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht erneut aufgenommen und dann eingestellt.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn er auf eine Wiederholung eines bereits abgeschlossenen Klageerzwingungsverfahrens gegen dieselben Beschuldigten wegen desselben Vorwurfs abzielt. Der einmal eingelegte Rechtsbehelf ist verbraucht; er steht dem Antragsteller jedenfalls dann nicht mehr zur Verfügung, wenn er keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt hat und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft deswegen die Wiederaufnahme der Ermittlungen abgelehnt haben (vgl. OLG Celle 2 Ws 289/11 v. 25.10. 2011 - StRR 2011, 446, zit. n. juris Rn. 5 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 172 Rn. 37).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der erste Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus formalen Gründen als unzulässig verworfen wurde. Aus den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, die den formalen Regelungen zum Klageerzwingungsverfahren zugrunde liegen, folgt, dass wegen eines identischen Sachverhalts nicht ein erneutes Klageerzwingungsverfahren gegen einen Beschuldigten durchgeführt werden darf (vgl. OLG Koblenz 1 Ws 1447/01 v. 17.1 2002; OLG Celle aaO Rn. 6 mwN).
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (vgl. Meyer-Goßner aaO § 177 Rn. 1).