Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 03.06.2014 – 13 UF 177/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0603.13UF177.14.0A

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 29.01.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Umgang des Antragstellers mit dem betroffenen Kind bis zum 30.08.2016 ausgeschlossen wird, die Anordnungen gemäß Ziff. 1 und 2 des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.03.2012, Az. 192 F 338/11, jedoch bestehen bleiben.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Vater des am ...2002 in den USA geborenen Kindes ...[A].

2

Im Jahr 2003 trennte sich die Kindesmutter vom Antragsteller und verbrachte mit dem Kind mehrere Monate im Frauenhaus. Im Anschluss daran ordnete ein US-amerikanisches Gericht ein Wechselmodel an. Sodann zogen die Kindeseltern in die Schweiz, um einen Neustart zu versuchen. Dieser scheiterte jedoch im Herbst 2004 mit einer endgültigen Trennung. In der Folgezeit entzog ein schweizerisches Gericht beiden Kindeseltern vorläufig die elterliche Sorge und gab ...[A] in die Obhut der Großeltern; den Eltern wurde ein Umgangsrecht eingeräumt. Im Zuge der Scheidung der Ehe der Kindeseltern im Jahre 2009 übertrug ein schweizerisches Gericht der Mutter sodann das alleinige Sorgerecht und gewährte dem Antragsteller einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen am Wochenende sowie während der Ferien.

3

Nach einem Umzug von Mutter und Sohn innerhalb der Schweiz wurde das Besuchsrecht des Antragstellers durch Gerichtsbeschluss vom 25.06.2010 weitgehend auf einen begleiteten Umgang eingeschränkt. Zugleich wurde eine Erziehungsbeiständin zwecks Überwachung und Durchführung des Umgangs bestellt. Unmittelbar hierauf verzog die Kindesmutter mit dem Kind nach Koblenz, ohne den Antragsteller oder die schweizerischen Behörden zu informieren. Nach kurzer Zeit zog sie in einen anderen, ebenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz gelegenen Ort um und ließ eine Auskunftssperre einrichten. Zu Umgangskontakten zwischen Kind und Vater kam es nicht mehr.

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In einem daraufhin eingeleiteten Umgangsverfahren (192 F 338/11) verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz die Kindesmutter mit Beschluss vom 21.03.2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, den Antragsteller regelmäßig über die Entwicklung und die Belange des betroffenen Kindes zu unterrichten, ihm die Zeugnisse des Kindes sowie sonstige schriftliche Stellungnahmen zu dem Kind (durch Lehrer, Ärzte etc.) sowie im halbjährlichen Abstand Fotos des Kindes zu übermitteln und Änderungen ihrer E-Mail Adresse dem Antragsteller im Voraus mitzuteilen. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers, insbesondere auf Kontakt und Umgang mit dem Kind, wies das Familiengericht zurück. Darüber hinaus wurde der Kindesmutter in einem Parallelverfahren das Recht entzogen, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dauerhaft zu verändern. Insoweit wurde eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Neuwied angeordnet (Amtsgericht Koblenz - 192 F 507/11).

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Letztgenannte Entscheidung wurde nach rund eineinhalb Jahren von Amts wegen überprüft und mit Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Neuwied vom 19.02.2014 (19 F 296/13) unter gleichzeitiger Zurückweisung eines Antrags des Kindesvaters, weitere Bereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt zu übertragen, aufrechterhalten.

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Mit dem vorliegenden Antrag vom 09.10.2013 begehrt der Antragsteller nun erneut einen regelmäßigen persönlichen Umgang mit ...[A]. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bereit sei, mit dem Kind vorsichtig umzugehen, und er davon ausgehe, dass ...[A] von seiner Mutter sozial isoliert werde. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Umgangsantrags verlangt und ausgeführt, dass sie infolge der erfahrenen körperlichen Gewalt durch den Antragsteller während der Ehe und dessen Nachstellungen nach der Scheidung gezwungen gewesen sei, ins Ausland zu gehen. Darüber hinaus lehne ...[A] jedweden Kontakt zu seinem Vater ab.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - Neuwied hat den Antrag des Kindesvaters mit Beschluss vom 29.01.2014 nach Anhörung des betroffenen Kindes und des Jugendamts sowie der Eltern zurückgewiesen. Denn aus Gründen des Kindeswohls komme eine über den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.03.2012 hinausgehende Regelung nicht in Betracht. ...[A] lehne jedweden Kontakt zu seinem Vater ab. Hierbei handle es sich um einen zwar durch die Kindesmutter beeinflussten, doch aber intensiven, stabilen und autonomen Willen des Kindes. ...[A] sei von der Gefährlichkeit seines Vaters überzeugt. Ein persönlicher Kontakt des Kindes zu seinem Vater würde die emotionale Verunsicherung von ...[A] wie auch seine Ablehnung gegenüber dem Antragsteller somit noch intensivieren.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin um einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit ...[A], gegebenenfalls auch in begleiteter Form, nachsucht. Er ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung verletzte ihn in seinem Elternrecht. Dabei rügt er, dass das Familiengericht seine Einschätzung zum Kindeswohl nicht ohne aktuelle sachverständige Hilfe habe treffen dürfen. Denn das im vorausgegangenen Verfahren eingeholte Gutachten sei über zwei Jahre alt und stelle daher keine geeignete Grundlage mehr für die Beurteilung der Frage dar, ob die Überwindung eines Kontakten zum Antragsteller entgegen stehenden Kindeswillens kindeswohlgefährdend sei. Dies gelte umso mehr, als das Familiengericht selbst ausführe, dass ...[A] durch seine Mutter massiv beeinflusst sei. Dies habe auch bereits die im vorangegangenen Umgangsverfahren bestellte Gutachterin bestätigt. Auch habe sich das Familiengericht nicht damit auseinandergesetzt, ob es andere Möglichkeiten wie z.B. einen begleiteten Umgang gäbe, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn vorsichtig wieder herzustellen. Denn ausweislich des Berichts des Verfahrensbeistands im vorangegangenen Umgangsverfahren habe ...[A] durchaus positive Gefühle für seinen Vater. Schließlich habe das Familiengericht vorliegend fehlerhaft keinen Verfahrensbeistand bestellt und ein unbefristeter Umgangsausschluss sei zudem unzulässig.

9

Die Antragsgegnerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. ...[A] sei mittlerweile alt genug, um selbst über Kontakte zu seinem Vater zu entscheiden. Auch das Kind habe Rechte und könne nicht zu einem Umgang gezwungen werden. Sie habe vergeblich alles versucht. Der Antragsteller habe ...[A] u.a. im Kleinkindalter sexuell missbraucht.

10

Der Senat hat Frau Rechtsanwältin …[B] als Verfahrensbeistand für das betroffene Kind bestellt und von dieser eine Stellungnahme eingeholt. Das Jugendamt hat keine Äußerung zu dem Rechtsmittel des Kindesvaters abgegeben.

II.

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Die Beschwerde ist zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt sei jedoch ohne Erfolg.

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1. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneuten Erörterungstermin sowie ohne weitere persönliche Anhörung der Kindeseltern und des betroffenen Kindes. Die entsprechende Anhörung ist vor dem Familiengericht erfolgt. Die beteiligten Eltern und das Jugendamt hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, die maßgeblichen Gesichtspunkte für die vom Senat zu treffende Entscheidung ausführlich darzustellen. Auch der Verfahrensbeistand hat sich ausführlich schriftlich geäußert. Von einer erneuten Erörterung bzw. persönlichen Befragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

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2. Zur Abwendung einer Gefahr für das Wohl des betroffenen Kindes ist es vorliegend erforderlich, dem Wunsch seines Vaters nach einem persönlichen Umgang nicht zu entsprechen, § 1684 Abs. 4 BGB.

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a) Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

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In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Umgang ist Ausdruck der verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für diesen ist ein regelmäßiger Umgang ebenfalls von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung seines Kindes zu überzeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 1971, 421 zitiert nach KG FamRZ 2013, 709). Das Umgangsrecht ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Eine Versagung des Umgangs ist nur zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1057 und 2007, 105).

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Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 1, 2 GG unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist.

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Auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, ist daher zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen. Eine Disqualifizierung eines sonach an sich beachtenswerten Kindeswillens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn manipulierte Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen und die Nichtbefolgung des Kindeswillens ihrerseits nicht wiederum zu seiner Kindeswohlgefährdung führt. Ferner kann der Kindeswille unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits mit einer Gefahr für das Wohlergehen des Kindes verbunden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1057 und FamRZ 2001, 1057 sowie KG FamRZ 2013, 709 und Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 13 UF 200/13).

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b)...[A] hat sich am 13.01.2014 vor dem Amtsrichter weiterhin klar und eindeutig gegen Umgangskontakte mit seinem Vater ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war er rund 11½ Jahre alt. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat er seine Haltung kürzlich wiederholt und als unverrückbar dargestellt.

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...[A] befindet sich in einem Alter, in dem Kinder zu einer eigenen Willensbildung fähig sind und es verdienen, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden.

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Der geäußerte Wille erfüllt nach der Überzeugung des Senats auch weitgehend die Kriterien, die für einen beachtlichen Kindeswillen maßgeblich sind. Erforderlich ist insoweit, dass der Wille autonom, intensiv, stabil, ernsthaft und zielorientiert ist (vgl. KG FamRZ 2013, 709 m.w.Nw. sowie Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 13 UF 200/13).

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Kennzeichnend für einen autonomen zielgerichteten Willen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die - ggfls. auch nur vermeintlichen - Wünsche eines Elternteils ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. Ein stabiler Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, d. h. dem Kind wichtig ist (vgl. KG FamRZ 2013, 709 sowie Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 13 UF 200/13).

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aa)...[A] lehnt ein persönliches Zusammentreffen mit seinem Vater nunmehr über mehrere Jahre hinweg kategorisch ab und hat dies auch nicht nur einmalig am 13.01.2014 bei seiner Anhörung durch das Familiengericht geäußert, sondern auch fortwährend in früheren Anhörungen und auch kürzlich gegenüber dem Verfahrensbeistand zum Ausdruck gebracht.

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Seine Verweigerungshaltung hat der Junge auch stets nachhaltig mit der Angst vor seinem Vater begründet.

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Der aktuell geäußerte Kindeswille ist somit ein ernsthaft, stabil, intensiv und zielorientiert.

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bb) Zuzustimmen ist dem Antragsteller zwar, dass der Kindeswille von Seiten der Antragsgegnerin beeinflusst und die Angst des Kindes auch nicht rational erscheint. Denn ...[A]s negatives Bild von seinem Vater beruht, wie auch der Verfahrensbeistand zutreffend ausführt, zumindest weit überwiegend nicht auf eigenen Erlebnissen. So zeigen z.B. die im vorangegangenen Umgangsverfahren angesprochenen Videoaufnahmen und Fotos, dass sich ...[A] früher bei dem Antragsteller durchaus wohlgefühlt hat, während das Kind heute alles, was es mit seinem Vater unternommen und bei bzw. mit diesem erlebt hat, nur negativ darstellt.

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Aber auch wenn hier zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass die von ...[A] gezeigte Ablehnungshaltung gegenüber seinem Vater nicht Ausfluss eines autonomen Willens ist, kommt vorliegend ein erzwungener Kontakt, selbst nur in begleiteter Art, nicht in Betracht.

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...[A] hat wiederholt mitgeteilt, dass er sich mit Händen und Füßen gegen einen Umgang mit seinem Vater wehren würde; er würde schreien und weglaufen. Er assoziiert hiermit die ihm starke Angst bereitende Vorstellung, von seiner Mutter getrennt zu werden. Diese wiederum lehnt den Antragsteller ab und ist für ...[A] infolge ihrer, aus den vergangenen Verfahren bekannten gegenüber dem Kind vorgenommenen sozialen Isolierung die einzige echte Bezugsperson, bei der ...[A] Halt und Sicherheit finden kann. Aus diesem Grund würde ...[A] jedweden, und zwar auch einen erzwungenen Kontakt zum Antragsteller als Verrat gegenüber seiner Mutter ansehen. Damit verbunden wäre dann aber für ...[A] der empfundene Verlust seiner einzigen Bezugsperson einhergehend mit der bereits in dem im vorangegangenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten herausgearbeiteten Gefahr einer (weiteren) Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes.

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Aus den vorgenannten Gründen scheidet hier folglich auch ein begleiteter Umgang bzw. eine behutsame betreute Anbahnung eines Umgangs zwischen Kind und Vater aus. Denn selbst hierzu müsste ...[A] mit über einen längeren Zeitraum andauernder, sich stetig wiederholender und dem Kindeswohl schädlicher Gewalt gezwungen werden. Der Senat teilt die Einschätzung des Verfahrensbeistands, dass das Kind es weder wagen noch freiwillig gestatten wird, Kontakt mit dem Vater zuzulassen, solange es in der bestehenden engen Beziehung zu seiner Mutter gebunden ist.

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Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht auch auf die Ausführungen der im vorangegangenen Umgangsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen zurückgegriffen hat. Denn zum einen haben sich die Einstellung und das Verhalten von ...[A] in Bezug auf seinen Vater ausweislich der vom Familiengericht durchgeführten Kindesanhörung seitdem nicht geändert. Und zum anderen führt der Antragsteller selbst aus, dass die Verweigerungshaltung des Kindes von der Antragsgegnerin massiv beeinflusst sei. Genau das entsprach aber der schon damals vorgefundenen Lage, in welcher die Gutachterin keine Möglichkeit sah, Umgangskontakte ohne physische Gewalt und ohne eine Gefährdung des Kindeswohls durchzuführen. Mittlerweile ist ...[A] zwei Jahre älter, so dass sich sein - wenngleich auch beeinflusster und irrationaler - Wille weiter verfestigt hat. Demgegenüber bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte, dass es ...[A] derzeit möglich ist, sich von seiner engen Beziehung zu seiner Mutter zu lösen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens.

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cc) Der Erfolglosigkeit der Beschwerde des Kindesvaters steht auch nicht die Einschätzung des Verfahrensbeistands entgegen, wonach bei einem völligen (weiteren) Abbruch des Kontakts zu seinem Vater für ...[A] das Risiko erheblicher Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung be-steht. Denn diese Gefahr ist gegen jene abzuwägen, die ein erzwungener Umgang mit sich bringt.

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...[A] mit über einen längeren Zeitraum andauernder, sich stetig wiederholender Gewalt zum - begleiteten - Umgang mit dem Antragsteller zu zwingen, kommt aus den vorgenannten Gründen unter Kindeswohlgesichtspunkten hier nicht in Betracht.

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Somit ließe sich ein Umgang des Kindes mit seinem Vater aufgrund der vorliegenden, insbesondere aktuell auch vom Verfahrensbeistand beschriebenen Konstellation hier allenfalls nach einer völligen Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Kindesmutter möglicherweise bewerkstelligen. Ob durch die Trennung des Kindes von seiner Mutter aber tatsächlich ein Umgang mit dem Antragsteller wieder angebahnt werden kann, ist gleichwohl keinesfalls sicher. Vor allem aber würde eine Trennung aufgrund der engen Bindungen des Kindes zu seiner Mutter als dessen einzige wirkliche Bezugsperson die naheliegende Gefahr einer nachhaltigen schweren Traumatisierung des Kindes mit sich bringen. Eine solche Traumatisierung müsste sodann zunächst aufgefangen werden, bis überhaupt an den Versuch einer Kontaktanbahnung zwischen Kind und Vater gedacht werden könnte.

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Eine Trennung von Kind und Mutter zwecks Ermöglichung des Versuchs der Wiederherstellung des Kontakts des Kindes zu seinem Vater würde damit - nicht zuletzt angesichts des Alters des Kindes - eine unverhältnismäßige Maßnahme i.S. der §§ 1666, 1666a BGB darstellen und ist somit unzulässig. Das Elternrecht des Antragstellers auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 GG, §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB) muss hier folglich bei einer einzelfallbezogenen Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes (Art. 1, 2 GG) und dem Elternrechts der Kindesmutter (Art. 6 GG, § 1626 Abs. 1 BGB) zurücktreten.

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3. Nach alledem war die Beschwerde des Kindesvaters mit den aus §§ 81, 84 FamFG, 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG folgenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe (Gewalt, sexueller Missbrauch) zutreffend sind.

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Zugleich war ein Umgangsausschluss ausdrücklich auf einen angemessenen Zeitraum zu befristen und klarstellend festzuhalten, dass die Informationspflichten der Kindesmutter gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 21.03.2012, Az. 192 F 338/11, selbstverständlich fortbestehen.