Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 23.06.2014 – 3 U 182/14
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0623.3U182.14.0A
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2014 (GA 145 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 (GA 153 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz ein, der Senat sei zu Unrecht von einer fehlenden Darstellung ausgegangen, welche Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses offensichtlich gewesen und welche Mängel neu aufgetreten seien.
Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits zu Beginn des Mietverhältnisses folgende Mängel feststanden: starke Rissebildungen, ein nicht benutzbares Waschbecken im Badezimmer, eine unzureichende Instandsetzung der Zuleitung der Badewanne, eine undichte Wasserleitung der Heizung im Keller, große Löcher in den Wänden sowie ein nicht nutzbarer Dachboden.
Soweit die Berufung verschiedene Mängel bzw. nicht erledigte Arbeiten rügt (vgl. Aufstellung BB2, BA 122), lässt diese Aufstellung offen, welche Mängel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben, was mit einer Reduzierung des Mietzinses abgegolten wurde und welche Mängel erst in der Mietzeit entstanden sind.
Die Beklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 hiergegen an, dass sämtliche der gerügten Mängel mit Ausnahme des Zustandes der Fenster und Rollläden zu Beginn des Mietverhältnisses nicht erkennbar gewesen seien, was von dem Kläger nicht bestritten worden sei.
Diese Behauptung trifft nicht zu.
Der Kläger hat diesen Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten und dargelegt, dass Mängel, wie starke Rissebildung, nicht nutzbares Waschbecken im Badezimmer, unzureichende Instandsetzung der Zuleitung zur Badewanne, undichte Wasserleitung der Heizung im Keller und große Löcher in den Wänden, ebenso wie die Tatsache, dass kein nutzbarer Dachboden vorhanden sei, Umstände seien, die ohne Weiteres bereits offensichtlich gewesen seien (BE 3, GA 142).
Im Übrigen hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der weitergehenden Beeinträchtigungen und Mängeln an einem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle (BB 2, GA 141).
Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass der Kläger teilweise die Beseitigung von Mängeln zugesagt habe, er diese Zusagen aber unstreitig nicht eingehalten habe, so dass letztlich, sie, die Beklagte, die Renovierungsarbeiten habe einstellen müssen. Die Berufung ist diesbezüglich nicht hinreichend konkret, wann der Kläger etwaige Zusagen hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln erteilt haben soll. Auch fehlt eine Abgrenzung dazu, welche Renovierungsarbeiten von dem Kläger und welche von der Beklagten durchzuführen waren.
Der Senat hat in seinem vorbezeichneten Hinweisbeschluss (Seite 8, GA 148 RS) dargelegt, dass sich der Begriff der „Renovierung“ nicht nur auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen beschränkt, sondern nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken erfasst. Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, dass im Mietrecht eine andere Definition geboten sei und die Vereinbarung nur dem Zweck geschuldet sein könne, von ihr, der Beklagten, auszuführende Renovierungsarbeiten in Gestalt von Schönheitsreparaturen abzugelten.
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Kläger einen Ausgleich für die Reparaturkosten für die Beseitigung der Störungen an der Heizungsanlage in Höhe von 189,45 € zugesprochen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2013 (GA 25 ff.) dezidiert vorgetragen, dass die Beklagte die Räume zum 1. März 2013 angemietet habe, bei der Schlüsselübergabe der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., mitgeteilt worden sei, dass im Tank kein Heizöl mehr sei und die Beklagte für die Befüllung verantwortlich sei. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, so dass es mangels Befüllung des Öltanks am 23. und 28. März 2013 zu Heizungsstörungen im Mietobjekt gekommen sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., habe erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Heizöl bestellt worden sei, das aber erst in einigen Tagen eintreffe.
Der Kläger hat nachvollziehbar unter Beifügung einer Kopie der Rechnung der Fa. U. B. vom 10. April 2013 (Anlage K 2, GA 27) dargetan, dass an zwei Tagen die Fa. U. B. im Rahmen eines Noteinsatzes tätig geworden sei, um die Störungen an der Heizungsanlage zu beseitigen. Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2013 (GA 60 ff.) nicht konkret entgegengetreten und führt nur allgemein aus, dass erst nach Beginn des Mietverhältnisses schleppend mit der Sanierung an der Heizungs- und Warmwasseranlage begonnen worden sei (dort S.3, GA 62).
Die Beklagte wendet nunmehr ein, dass nicht ersichtlich sei, weshalb selbst im Falle einer Heizungsstörung wegen unterlassener Befüllung des Tanks an 2 Tagen ein Noteinsatz von jeweils 2 Stunden erforderlich gewesen sei.
Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Der Einsatz der Fa. U. B. war deshalb an 2 Tagen erforderlich, weil es an 2 Tagen, nämlich am 23. März 2013, einem Samstag, und am 28. März 2013, einem Donnerstag, zu Störungen an der Heizungsanlage gekommen ist und zur Vermeidung weiterer Schäden in dem Bürogebäude die sofortige Einschaltung eines Heizungsunternehmens erforderlich wurde. Der Senat hält die Reparaturdauer von jeweils 2 Stunden im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO für nicht überzogen.
Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.105,05 € (Zahlungsantrag 2.681,65 €; Räumungsantrag 12 x 868,70 €) festgesetzt.