Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 17.07.2014 – 7 WF 355/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0717.7WF355.14.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 5.3.2014 geändert:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/ 13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt …[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 € festgesetzt.

Gründe

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Rechtsanwalt …[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/ 13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.

2

Beide Verfahren waren mit - beim Amtsgericht jeweils am 2.12.2013 eingegangenen - Schriftsätzen vom 29.11.2013 eingeleitet worden.

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In beiden auf denselben Zeitpunkt terminierten Verfahren haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen.

4

Im Sorgerechtsverfahren hatte die vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Passangelegenheiten für die am 4.4.2007 geborene gemeinsame Tochter ...[B] auf sich alleine begehrt und den Regelungsbedarf insbesondere mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners bei der Ausübung des Umgangs und der Befürchtung, der Antragsgegner wolle das Kind zu Ferienaufenthalten mit in die Türkei nehmen, begründet.

5

Im Umgangsverfahren hatte sie eine Umgangsregelung für den laufenden Umgang sowie für die Ferien und die Auflage gegenüber dem Antragsgegner vorgeschlagen, während des Umgangs die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen.

6

Der Rechtspfleger hat nach Abschluss der Verfahren durch Vereinbarung für beide Verfahren auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von jeweils 3000 € die aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf je 860,97 € festgesetzt.

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Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht durch den hier angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

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Die Bezirksrevisorin hat geltend gemacht, dass der Verfahrensbevollmächtigte gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen habe, weil die Anträge in nur einem Verfahren hätten gestellt werden müssen. Der Rechtsanwalt könne danach nur die Gebühren verlangen, die bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wären. Deshalb ergebe sich die Vergütung aus einem Gesamtverfahrenswert von 6.000 €, insgesamt sei Zahlung nur in Höhe von 1.135, 86 € zu leisten.

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Der betroffene Rechtsanwalt vertritt die Ansicht, dass eine gleichzeitige Entscheidung der verschiedenen Gegenstände nicht möglich sei.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung läge nicht vor, die Verfahren hätten unterschiedliche Rechtsschutzziele und seien eigenständig. Die zeitgleiche Terminierung habe nur der Vereinfachung gedient. Es sei nacheinander verhandelt worden.

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Die Bezirksrevisorin hält daran fest, dass der Rechtsanwalt hier gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstoßen habe, weil eine Regelung unabhängig davon, dass es sich um verschiedene Gegenstände handele, in einem Verfahren hätte gefunden werden können.

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Die gem. §§ 56, 33 Abs.3 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Der Senat teilt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Verfahrensbevollmächtigte gegen seine der Auftraggeberin gegenüber bestehende anwaltliche Verpflichtung verstoßen hat, den hier gebotenen und kostengünstigeren Weg zu wählen.

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Einem Rechtsanwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln. Kommt sowohl ein getrenntes Vorgehen als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht, muss der Rechtsanwalt das Für und Wider seines Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen (BGH NJW 2004, 1043). Will der Auftraggeber nach der Aufklärung dennoch die teurere Variante, trägt er die Mehrkosten.

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Diese Aufklärungsverpflichtung entfällt nicht dadurch, dass für den Mandanten um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht werden soll. Vielmehr hat die Belehrung des Rechtsanwalts dahin zu gehen, dass der Auftraggeber nur Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für die kostengünstigere, gleichwertige Variante hat, anderenfalls er die Mehrkosten trotz Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe selbst tragen müsse. Insoweit ist der Rechtsanwalt auch gegenüber der Staatskasse zu kostensparender Verfahrensführung verpflichtet, die ihn aus Steuermitteln vergütet.

16

Es ist kaum anzunehmen, dass ein bedürftiger Mandant nach Belehrung auf der teureren Variante besteht. Jedenfalls könnten weder er noch der Rechtsanwalt darauf vertrauen, die Mutwilligkeit des Vorgehens werde übersehen.

17

Eine solche Belehrung der Antragstellerin kann hier schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil der Rechtsanwalt eine Entscheidung in einem Verfahren gar nicht für möglich hält.

18

Fehlt eine entsprechende Belehrung und handelt der Rechtsanwalt eigenmächtig, begeht er eine Vertragsverletzung und hat auf die Erstattung der Mehrkosten keinen Anspruch. Die Mehrkosten zu verlangen wäre rechtsmissbräuchlich, was der Auftraggeber im Rahmen des § 11 Abs.5 RVG geltend machen könnte.

19

Diesen Einwand kann auch die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG erheben; das ergibt sich schon daraus, dass sie anstelle des Mandanten zahlt und nicht schlechter stehen darf als der Auftraggeber selbst (OLG Hamm, Beck RS 2013,18761).

20

Der Geltendmachung dieses Einwands im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass in beiden Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und Mutwilligkeit nicht angenommen wurde.

21

Das LAG München (LSK 2010, 160204 - beck- online) hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es Sinn des Prozesskostenhilfe - (Verfahrenskostenhilfe)verfahrens ist, den bedürftige Auftraggeber von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen seinen Auftraggeber nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte. Es soll die bedürftige Partei nicht besser stellen als die nicht bedürftige, die unnötige Kosten ihrem Gegner auch nicht entgegenhalten und dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.

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Dementsprechend beinhaltet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - wie die Kostengrundentscheidung - nur die Übernahme der notwendigen Kosten. Es ist deshalb richtig, dass der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, ausschließlich die Höhe der festzusetzenden Kosten betrifft und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für beide Anträge den Einwand, unnötig Kosten verursacht zu haben, im Festsetzungsverfahren nicht ausschließt (vgl. LAG RP Beck RS 2008, 51720; OLG Hamm Beck RS 2013, 18764 m.w.N.). Dass der Antrag in keinem Verfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wurde steht also der Berücksichtigung nicht entgegen. Das gilt auch deshalb, weil die Mutwilligkeit nicht immer erkennbar sein muss, zumal nicht gewährleistet ist, dass die Anträge gleichzeitig und demselben Entscheider vorliegen.

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Nach den oben dargestellten Grundsätzen war der Rechtsanwalt gehalten, die Anträge zu bündeln.

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Einer Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn Personengleichheit besteht und die örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts für beide Verfahren gegeben ist. Das ist hier der Fall.

25

Dass es sich hier um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt, steht hier ebensowenig entgegen wie die unterschiedlichen Rechtsschutzziele der Verfahren.

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Zwar kann es sachliche Gründe geben, auch ein Umgangs- und Sorgerechtsverfahren getrennt einzuleiten. Ein sachlicher Grund im konkreten Fall ist aber nicht erkennbar. Vielmehr hätte sich hier die gemeinsame Bearbeitung geradezu angeboten. Die Beteiligten waren dieselben, der - hier unterstellte - Regelungsbedarf ebenfalls. Der Antrag betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht - und Passangelegenheiten (begründet mit der Unzuverlässigkeit des Antragsgegners und der Befürchtung, der Vater werde das Kind zu einem Ferienaufenthalt ins Ausland mitnehmen) war mit der Umgangssache eng verknüpft. Aus der Sicht des Senats bestand überhaupt kein Grund, getrennte Verfahren einzuleiten.

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Dass der Amtsrichter die Verfahren nicht förmlich verbunden hat, ändert nichts an der fehlerhaften Verfahrenseinleitung und dem Umstand, dass der Rechtsanwalt nur Anspruch auf verdiente Gebühren hat.

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Auf der Grundlage eines Verfahrenswertes von 6.000 € stehen ihm unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr (1,3), einer Terminsgebühr (1,2), einer Einigungsgebühr (1,0) sowie der Postpauschale und MWSt. 1.135,86 € zu.